I. Ausgangslage
Nordrhein-Westfalen ist das wirtschaftliche Herz Europas. In großer Dichte findet sich in unserem Land ein globaler Branchenmix. Für internationale Investitionen ist Nordrhein-Westfalen deutschlandweit der beliebteste Standort. Dies zeigt auch die aktuelle Großinvestitionen von Microsoft.
Für eine Investitionsentscheidung ist Unternehmen auch die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes wichtig. Ein Aspekt ist dabei die Wahl des anzuwendenden Rechts. Deutsches Recht als Vertragsgrundlage wird mit Kampagnen wie „law made in germany“ beworben und genießt international hohes Ansehen. Ein zweiter Aspekt ist die Wahl des Gerichtsstandorts. Nordrhein-Westfalen hat über den Bundesrat bereits vor Jahren eine Initiative für eine Änderung des Gerichtsverfassungsrechts und Zivilprozessrechts eingereicht. Ziel ist die Schaffung von Commercial Courts in den Ländern.
Denn für große Wirtschaftsstreitigkeiten bietet die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland insgesamt nur eingeschränkt zeitgemäße Verfahrensmöglichkeiten an, sodass diese Verfahren vermehrt in anderen Rechtsordnungen oder innerhalb der privaten Schiedsgerichtsbarkeit geführt werden. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Stärkung des Justiz- und Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Der Deutsche Bundestag schafft nunmehr durch das Justizstandort-Stärkungsgesetz die rechtlichen Möglichkeiten hierzu. Damit wird der Weg für Commercial Courts eröffnet. Nord- rhein-Westfalen muss nun die Weichen stellen, um zum erstmöglichen Zeitpunkt die Möglichkeit zur Einrichtung eines Commercial Courts zu nutzen. So kann es mit einer erstinstanzlichen Zuständigkeit spezialisierter Oberlandesgerichts-Senate, der Ermöglichung von Verhandlungen in englischer Sprache und einer maßgeschneiderten Verfahrensstrukturierung auch zur Rechtsfortentwicklung im Wirtschaftsrecht beitragen.
So werden die Landesregierungen – mit Subdelegationsmöglichkeit auf die Landesjustizverwaltungen – nach dem Beschluss des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags voraussichtlich unter anderem ermächtigt,
- Senate bei einem Oberlandesgericht einzurichten, die im ersten Rechtszug zuständig sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern mit einem Streitwert ab 500.000 Euro (Commercial Court), die Zuständigkeit des Commercial Courts kann auf bestimmte Sachgebiete beschränkt werden;
- zu bestimmen, dass Verfahren, die bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern betreffen, vollständig in englischer Sprache geführt werden können
- bei ausgewählten Landgerichten auch für den Bezirk mehrerer Landgerichte durch hier- für bestimmte Zivilkammern und Kammern für Handelssachen (Commercial Chambers),
- bei den für Berufungen und Beschwerden zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte über Entscheidungen der Commercial Chambers und bei dem Commercial Court.
Unter den drei Standorten von Oberlandesgerichten ist das Oberlandesgericht Düsseldorf für die Einrichtung des Commercial Courts am besten geeignet. Da sind einerseits die Standortfaktoren:
- gebündelte Ansiedlung internationaler Unternehmen
- bedeutender Messestandort
- viertgrößter Flughafen Deutschlands
- größter Binnenhafen der Welt in
Auch liegt hier bereits erhebliche wirtschaftsrechtliche Spezialkompetenz vor.
II. Beschlussfassung
Der Landtag beauftragt die Landesregierung aus vorhandenen Mitteln,
- von der Länderöffnungsklausel zum Commercial Court Gebrauch zu machen und einen solchen unmittelbar nach In-Kraft-Treten des Gesetzes einzurichten.
- neben dem Commercial Court in jedem Oberlandesgerichtsbezirk mindestens eine Commercial Chamber auf Landgerichtsebene einzurichten.