Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert: Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„In § 12 Absatz 5 wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.“
- Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
In § 23 Absatz 5 wird die Angabe „2019/2020“ durch die Angabe „2020/2021“ ersetzt.
- Es wird eine neue Nummer 7 eingefügt:
„Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Pandemiebedingt wird für das Schuljahr 2020/2021 ein Freiversuch für alle zentralen Abschlussprüfungen gewährt.“
Begründung:
Zu Nummer 1 (§ 12)
- 12 Absatz 5 wird für das Schuljahr 2020/2021 beibehalten, da der Unterricht in diesem Schuljahr wie im Schuljahr zuvor nicht dem Regelbetrieb entspricht. Vielmehr ist das laufende Schuljahr durch Unwägbarkeiten, durch regionalbedingte Schließungen und unterschiedliche Unterrichtsmodelle geprägt. Die vermittelten Lerninhalte variieren demnach nicht nur im Land, sondern sogar innerhalb einer Schule sehr. Diese Diskrepanzen in Bezug auf die unterschiedlichen Lern- und Wissensstände müssen zu einem dezentralen Abschlussverfahren in der Sekundarstufe I (ZP 10) führen.
Die Verschiebung des Beginns der Prüfungstermine im Frühjahr 2021, die Konkretisierung der fachlichen Vorgaben und die Bereitstellung zusätzlicher Auswahlmöglichkeiten bei den schriftlichen Prüfungsaufgaben einiger Prüfungsfächer kompensieren allesamt nicht die Unterschiede beim tatsächlich erteilten Unterricht in diesem Schuljahr.
Die landeseinheitlichen Prüfungen sind daher durch eine durch die Lehrkräfte der Schule erstellte Prüfungsarbeit zu ersetzen, die stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht Bezug nehmen kann, als dies bei zentralen Prüfungen möglich ist.
Zu Nummer 2 (§23)
Analog zu Nummer 1 soll der Verzicht auf Zentrale Prüfungen auch für die Weiterbildungskollegs gelten.
Zu Nummer 3 (§ 51)
Pandemiebedingt sind die unterrichtlichen Voraussetzungen in der Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/21 sehr unterschiedlich. Die Erweiterung des Aufgabenpools und die zusätzlichen Auswahlmöglichkeiten heilen die unterschiedlichen Voraussetzungen nicht. Vor dem Hintergrund ist den Prüflingen ein Freiversuch anzubieten. Dieser kann in Analogie zum Freiversuch im Zweiten Staatsexamen gestaltet werden. Als Freiversuchstermin kann der Nachschreibtermin angesetzt werden oder ein Termin Anfang des Schuljahrs 2021/2022.