DS 16/815 Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen (8. Schulrechtsänderungsgesetz)

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

In Zeiten rückläufiger Schülerzahlen besteht insbesondere im Grundschulbereich ein Zielkonflikt zwischen der Erhaltung einer möglichst wohnungsnahen Schulversorgung und der qualitativ hochwertigen Erfüllung des pädagogischen Auftrags durch die Schulen. Rückläufige Schülerzahlen führen entweder zu Schulschließungen oder zu kleiner werdenden Standorten.
Ein Spannungsfeld ergibt sich insbesondere zum einen durch den nachvollziehbaren Elternwunsch, auch kleine Schulen zu erhalten, und zum anderen aus den bestehenden Schwierigkeiten, auch kleinen Schulen unter finanzierbaren Bedingungen eine qualitativ hochwertige Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags zu ermöglichen.
Eine Reihe von Gemeinden hat als Reaktion auf die demografische Entwicklung die Zahl der Grundschulen bereits angepasst oder Grundschulverbünde gebildet, in anderen Gemeinden ist dieser Prozess weniger vorangekommen. Hierdurch sind in den vergangenen Jahren im Hinblick auf die Zahl der Schulen und die Klassenbildung erhebliche Disparitäten zwischen den Gemeinden entstanden.

B Lösung

Der Gesetzentwurf schafft die Grundlage dafür, pädagogisch sinnvolle sowie schulorganisatorisch machbare Schulangebote auf der einen und eine wohnungsnahe Schulversorgung (Sicherung der Schulstandorte) auf der anderen Seite zu verbinden und gleichzeitig zu einer gerechten Klassenbildung auf der Basis insgesamt kleinerer Klassen zu kommen. Der Gesetzentwurf basiert auf dem Konzept der Landesregierung (LT-Vorlage 15/1058), das sie dem Landtag am 12. Dezember 2011 gemäß der Entschließung vom 20. Oktober 2011 (LTDrucksache 15/3037) vorgelegt hat.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Die Änderungen des Schulgesetzes nach Artikel 1 führen zu keinen zusätzlichen Personal und Sachkosten im Landeshaushalt. Die Umsetzung der im Konzept zur Sicherung der wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bis 2015 vorgesehenen schrittweisen Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes von 24,0 auf 22,5 erfolgt im Rahmen der jährlichen Haushaltsaufstellung und über die Änderungen der Verordnung nach § 93 Abs. 2 SchulG. Sie erfordert im Endausbau rund 1.700 Lehrerstellen jährlich. Die Finanzierung erfolgt aus den bis dahin anfallenden demografischen Effekten im Schulbereich.
Die Maßnahme nach Artikel 3 zur Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung von 2013 bis 2019 muss finanziell abgesichert werden. Die Maßnahme wird jährlich auf eine Höchstzahl von 500 neu auszubildenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgelegt, was bei einer 18-monatigen Ausbildung zu einer ständigen Auslastung mit 750 dieser Auszubildenden an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung führt.
Geplant sind zehn Durchgänge mit jeweils 250 Auszubildenden. Damit werden insgesamt 2500 Lehrkräfte ausgebildet. Vorsorglich erlaubt das Gesetz einen letztmaligen Ausbildungsstart im Jahre 2018.
Im Zeitraum von 2013 bis 2019 fallen im Zuge der Sondermaßnahme im Einzelnen folgende Kosten an (ausgehend von einem Start der Maßnahme im Jahre 2013 und von einer angepassten Fachleiterrelation von 1:16,5, d.h. 45 Stellen für Fachleiterinnen und Fachleiter im Vollausbau für gleichzeitig 750 Auszubildende):
 für die zur Ausbildung erforderlichen Fachleiterstellen für den Fall des Starts der Maßnahme zum 1. Februar 2013 im Jahre 2013 1,0 Mio. EUR, in 2014 2,1875 Mio. EUR, ab 2015 bis 2017 jeweils 2,25 Mio. EUR, 2018 1,25 Mio. EUR und 2019 noch 62.500 EUR Für die gesamte Laufzeit von 2013 bis 2019 insgesamt 11,25 Mio. EUR.
 für Reisekosten der Fachleiterinnen und Fachleiter im Jahre 2013 im Rahmen der Ausbildung 15.600 EUR, in 2014 34.125 EUR, in 2015 bis 2017 jeweils 35.100 EUR, in 2018 19.500 EUR und 2019 letztmalig 975 EUR. Für die gesamte Laufzeit von 2013 bis 2019 insgesamt 175.500 EUR.
 für Prüfungsgebühren einschließlich prüfungsbedingter Reisekosten im Jahr 2014 48.750 EUR, ab 2015 bis 2018 jeweils 97.500 EUR und 2019 letztmalig 48.750 EUR Für die gesamte Laufzeit insgesamt 487.500 EUR.Die zusätzlichen Fachleiterstellen werden aus sog. Demografieeffekten bereitgestellt. Die zusätzlichen Reisekosten im Rahmen der Ausbildung und die Prüfungsgebühren (incl. Rei-sekosten) werden aus bereiten Mitteln des Epl. 05 gedeckt.
In der Summe verursacht die Maßnahme im Rahmen der Inklusion in den Jahren 2013 bis 2019 für das Land Kosten von 11,913 Mio. EUR.

E Zuständigkeiten

Zuständig ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung. Beteiligt sind der Geschäftsbe-reich der Ministerpräsidentin, das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanz-ministerium.

F Konnexitätsprinzip

Eine Ausgleichspflicht ergibt sich weder aus den vorgesehenen Änderungen des Schulgesetzes noch des LABG.
Soweit der Städtetag Nordrhein-Westfalen nach aktuellen regionalisierten Schülerzahlprog-nosen in einigen Großstädten (Köln, Bonn, Düsseldorf) bis zum Jahr 2019 steigende Schü-lerzahlen im Primarbereich erwartet und davon ausgeht, in Einzelfällen könne eine neue Tei-lungsgrenze erreicht werden mit der Folge, dass zusätzliche Eingangsklassen zu bilden sei-en, führt dies nicht zu einer Ausgleichspflicht des Landes nach dem Konnexitätsausfüh-rungsgesetz. Zunächst werden im Schulgesetz unmittelbar keine Tatbestände geschaffen, nach der die Schulträger zur Schaffung zusätzlichen Schulraums aufgrund der gesetzlichen Regelungen verpflichtet wären. Die konkreten Parameter zum Klassenfrequenzrichtwert, zum Klassenfrequenzhöchstwert und zur kommunalen Klassenrichtzahl werden nicht im Schulgesetz geregelt.
Aber auch nach konkreter Umsetzung der im Konzept der Landesregierung in Fortführung der im Schulkonsens getroffenen Vereinbarungen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG wird es keine Verpflichtung zur Schaffung zusätzlichen Schulraums ge-ben. So wie auch im Konzept ausdrücklich vorgesehen, wird in die Verordnung eine Rege-lung aufgenommen, dass aus baulichen Gründen die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen unterschritten werden kann.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Private Haushalte sind ebenso wie private und öffentliche Unternehmen nicht betroffen.

H Befristung

Eine Befristung des Schulgesetzes ist unter Bezugnahme auf den Kabinettbeschluss vom 20. Dezember 2011 nicht vorgesehen.
Dem Befristungserfordernis für das Lehrerausbildungsgesetz wird durch die dort enthaltene allgemeine Berichtspflicht Rechnung getragen.