DS 16/749 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Grundlage für das Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz – AG SchKG – ist das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl l S.1398), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert wurde.
Dieses überträgt in § 4 Absatz 1 den Ländern die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 für je 40.000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. § 4 Absatz 3 begründet den Anspruch, dass die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungsstellen angemessen öffentlich gefördert werden. § 4 Absatz 4 sieht vor, dass das Landesrecht Näheres regelt.
Das AG SchKG normiert die Voraussetzungen für die Finanzierungsbeteiligung des Landes, den Förderumfang, den Versorgungsschlüssel von einer Beratungsfachkraft für je 40.000 Einwohner sowie die Auswahlkriterien, wenn mehr Förderanträge gestellt werden als zur Erfüllung des Versorgungsschlüssels notwendig sind.
Im Rahmen der in § 10 AG SchKG vorgesehenen Berichtspflicht wurde das AG SchKG im Jahr 2011 evaluiert. Es hat sich gezeigt, dass sich das Gesetz in weiten Teilen bewährt hat.
Jedoch müssen die Auswahlkriterien des § 7 Absatz 2 und Absatz 3 AG SchKG überarbeitet werden. Nach der geltenden Regelung sind alle Träger und Trägergruppen möglichst in gleicher Höhe zu fördern, wenn mehr Anträge auf Förderung gestellt werden, als es zur Erfüllung des Versorgungsschlüssels von einer Beratungsfachkraft auf 40.000 Einwohner erforderlich ist. Liegen mehr Anträge vor als gefördert werden können, müssen dem Träger/ den Trägern oder der Trägergruppe/ den Trägergruppen mit den meisten Anträgen entsprechend weniger Beratungsfachkraftstellen zugeteilt werden. Eine Neuverteilung der zu fördernden Stellen sieht das Gesetz für den 01.01.2012 vor.Zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens des AG SchKG war der erforderliche Versorgungsschlüssel von einer Beratungsfachkraft auf 40.000 Einwohner nicht in allen Versorgungsgebieten erreicht. Das Regelungsziel war daher, den Versorgungsschlüssel zu erfüllen.
Dazu sollten die Beratungsstrukturen möglichst plural ausgebaut und auch gänzlich neue Anbieter aufgenommen werden. In der Zwischenzeit haben alle Träger ihr Angebot soweit aufgebaut, dass der Versorgungsschlüssel in allen Versorgungsgebieten erreicht ist.
Zum heutigen Zeitpunkt würde die Anwendung der derzeitigen gesetzlichen Regelung dazu führen, dass bestehende Beratungsfachkraftstellen zugunsten neu einzustellender Beratungsfachkräfte eines anderen Trägers oder einer anderen Trägergruppe abgebaut werden müssten. Erfahrenen Beratungsfachkräften des einen Trägers bzw. der einen Trägergruppe müsste unter Umständen gekündigt werden, weil in derselben Stadt ein anderer Träger bzw.eine andere Trägergruppe Beratungsfachkräfte neu einstellen will. Dies könnte aus fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen verschiedene Probleme aufwerfen.

B Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetz tritt eine gesetzliche Übergangsregelung in Kraft, die die Grundlagen für ein Inkrafttreten einer inhaltlichen Neuregelung zum 1. Januar 2015 schafft.
Dazu legt das Gesetz die Verlängerung der gegenwärtigen Stellenverteilung bis zum Inkrafttreten der Neuregelung fest. Darüber hinaus verpflichtet es die für Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde, der Landesregierung bis zum 30.06.2014 einen Bericht vorzulegen. Dieser soll einen Vorschlag zur Ausgestaltung der gesetzlichen Kriterien für die ab dem 01.01.2015 durchzuführende Neufestlegung der zu fördernden Fachkraftstellen und ihre Verteilung auf die zu fördernden Beratungsstellen (Auswahlkriterien) enthalten.
Zugleich wird mit dem Gesetz eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Daten geschaffen, die der Entscheidung über die künftige Verteilung zugrunde liegen sollen. Die zu erhebenden Daten sollen die Parameter dokumentieren, die grundsätzlich als künftige Verteilungskriterien herangezogen werden können, wie Nachfrage, Erfahrung und Wirtschaftlichkeit. Erfahrung und Nachfrage sollen an den Beratungen und Maßnahmen nach den §§ 2 und 5 SchKG gemessen werden, sofern sie mittelbar oder unmittelbar dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen.
Im Zeitraum bis zum vorgesehenen Inkrafttreten einer inhaltlichen Neuregelung im Jahr 2015 gebietet es das Gebot der Chancengleichheit, Träger, die bislang noch nicht gefördert worden sind, in besonderen Ausnahmefällen in die Förderung aufzunehmen. Diese etwaige Förderung sollte dann über den Versorgungsschlüssel hinausgehen, um die oben beschriebene Umverteilung in der bestehenden Beratungslandschaft zu vermeiden. Im Gesetz ist vorgesehen, dass diese Förderung haushaltsneutral geschehen muss.

C Kosten

Mehrkosten sind nicht zu erwarten. Auch für den besonderen Ausnahmefall, dass im Zeitraum bis 01.01.2015 ein neuer Träger seine Beratungsleistung anbietet, für die absehbar ein dringender Bedarf besteht (§ 8 Absatz 3 des Entwurfs), wird diese Förderung haushaltsneutral aus bereiten Haushaltsmitteln erfolgen.

D Zuständigkeiten

Zuständig ist das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport. Beteiligt sind das Finanzministerium und das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Keine.

H Befristungen

Keine.