DS 16/748 Gesetz zur Zweckbindung der dem Land Nordrhein-Westfalen nach dem Entflechtungsgesetz aus dem Bundeshaushalt zustehenden Finanzmittel (Entflechtungsmittelzweckbindungsgesetz – EMZG NRW)

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Nach Artikel 143c Absatz 2 GG i.V.m. §§ 2 bis 5 des EntflechtG stehen den Ländern seit dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich die nachfolgend aufgeführten Festbeträge aus dem Bundeshaushalt zu, die zweckgebunden an den jeweiligen Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierung sind (sog. gruppenspezifische Zweckbindung):
– Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
° Gesamtbetrag: 1.335.500.000 €
° NRW: 259.521.000 €
– Wohnraumförderung
° Gesamtbetrag: 518.200.000 €
° NRW: 97.072.000 €
– Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken
° Gesamtbetrag: 695.300.000 €
° NRW: 107.045.000 €
– Bildungsplanung
° Gesamtbetrag: 19.900.000 €
° NRW: 4.859.000 €Nach der Revisionsklausel des Artikel 143c Absatz 3 Satz 1 GG i.V.m. § 6 Absatz 1 EntflechtG
prüfen Bund und Länder gemeinsam bis zum Ende des Jahres 2013, in welcher Höhe
diese Beträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Darüber hinaus entfällt gemäß Artikel 143c Absatz 3 Satz 2 GG i.V.m. § 6 Absatz 2 EntflechtG ab dem Jahr 2014 die zuvor bestehende gruppenspezifische Zweckbindung. Die aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellten Beträge unterliegen dann nur noch einer allgemeinen investiven Zweckbindung.
Die weitergehende Bereitstellung der Mittel in der bisherigen Höhe sowie die Fortführung einer gruppenspezifischen Zweckbindung zur Schaffung von Planungssicherheit sind für die vorgenannten Politikbereiche jedoch zwingend erforderlich. Eine Fortführung der gruppenspezifischen Zweckbindung auf Bundesebene kann im Verhandlungswege nicht erreicht werden, da eine solche im Hinblick auf den bestehenden Verfassungstext eine Änderung des Grundgesetzes erfordern würde. Zugleich wertet das Bundesfinanzministerium dem Vernehmen nach den Verzicht auf die Schaffung einer entsprechenden landesseitigen Zweckbindung als Beleg dafür, dass die Kompensationsgelder künftig nicht mehr für die Förderung der bisher vorgesehenen Bereiche (Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken / Bildungsplanung / Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden / Wohnraumförderung) eingesetzt werden sollen.

B Lösung

Mit diesem Gesetzentwurf wird unter Aufrechterhaltung der bereits vor dem 01. Januar 2014 aus dem Entflechtungsgesetz des Bundes folgenden Verteilungsquoten eine entsprechende gruppenspezifische Zweckbindung der Entflechtungsmittel für den Zeitraum von 2014 bis 2019 verbindlich festgelegt. Auf diese Weise wird eine eindeutige Grundlage für die zweckgerechte Verwendung der vom Bund zugewiesenen Mittel sowie die erforderliche Planungssicherheit für die betroffenen Förderbereiche geschaffen und zugleich die Verhandlungsposition des Landes gegenüber dem Bund im Hinblick auf eine drohende bundesseitige Mittelkürzung erheblich gestärkt.

C Alternativen

Keine

D Kosten

Es entstehen keine Kosten, da die Entflechtungsmittel aus zweckgebundenen Zuweisungen des Bundes stammen.

E Zuständigkeit

Federführend ist das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr. Beteiligt sind das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung, das Ministerium für Schule und Weiterbildung sowie das Finanzministerium.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Verbesserung der finanziellen Situation und Erhöhung der Planungssicherheit für Gemein-den und Gemeindeverbände als Empfänger der Förderung.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Keine

H Befristung

Die landesgesetzliche Regelung ist, entsprechend der nach Artikel 143c Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 GG, § 6 Absatz 2 EntflechtG zeitlich befristeten Bereitstellung von lediglich investiv gebundenen Kompensationsmitteln durch den Bund, auf den Zeitraum vom 01. Ja-nuar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zu befristen.