DS 16/743 Gesetz zur Anpassung des Gesetzes über die NRW.BANK an die Gewährträgerstruktur sowie zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bei der NRW.BANK

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind mit Wirkung vom 1. Juni 2011 gegen Gewährung von Anteilen der NRW.BANK an der WestLB AG aus dem Kreis der Ge-währträger der NRW.BANK ausgeschieden.
Ferner ist nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2011 aus Artikel 86 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ein umfassendes Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bei der NRW.BANK abzuleiten, das nicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers steht. Nach dem Wortlaut des § 112 Absatz 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) hingegen wird das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes bei Unternehmen in der Rechtsform ei-ner landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 112 Abs. 2 Satz 1 LHO in Verbindung mit § 111 Abs. 1 und 2 LHO hinsichtlich der NRW.BANK zunächst gänzlich suspendiert. Daran anschließend wird dann nach dem Wortlaut des § 13 des Gesetzes über die NRW.BANK bisher nur ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Führung der Geschäfte der NRW.BANK im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung aller Fördermittel (Landesmittel und Eigenmittel der NRW.BANK) eingeräumt.
Schließlich soll der spezifische Sachverstand der Architektenschaft in die Diskussionen im Beirat für Wohnraumförderung einbezogen und damit für die Gremien der NRW.BANK nutz-bar gemacht werden.

B Lösung

Mit dem Gesetzentwurf wird das freiwillige Ausscheiden der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK im Gesetz über die NRW.BANK ebenso redaktionell umgesetzt wie die Feststellung des Verfassungsgerichts-hofs für das Land Nordrhein-Westfalen hinsichtlich des umfassenden Prüfungsrechts des Landesrechnungshofs bei der NRW.BANK im Gesetz über die NRW.BANK sowie in der Landeshaushaltsordnung. Zudem wird zukünftig eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Architektenschaft in den Beirat für Wohnraumförderung berufen.
Der Landesrechnungshof wurde gemäß § 84 GGO beteiligt. Das Große Kollegium des Lan-desrechnungshofs hat entschieden, dass gegen den Entwurf keine Bedenken bestehen, so-weit im Gesetzentwurf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nord-rhein-Westfalen umgesetzt wird.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Durch die redaktionelle Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen sowie des Ausscheidens der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK entstehen keine Kosten.
Die Berufung eines zusätzlichen Mitglieds aus der Architektenschaft in den Beirat für Wohn-raumförderung führt zu Mehrkosten für die NRW.BANK von ca. 4.000 € im Jahr.

E Zuständigkeit

Federführend zuständig ist das Finanzministerium, beteiligt sind die Staatskanzlei, das Minis-terium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, das Ministerium für Bau-en, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher-schutz.

F Auswirkungen auf die Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine.

G Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

Keine.

H Befristung

Die Ausrichtung der NRW.BANK als Förderinstitut für das Land Nordrhein-Westfalen ist auf Dauer angelegt. Eine Befristung dieses Gesetzes ist mit den Vorgaben der EU-Kommission zur gesetzlichen Umsetzung der Verständigung II unvereinbar. Zudem wären Auswirkungen auf das gute Rating der NRW.BANK nicht auszuschließen. Eine Befristung des Gesetzes ist daher wie bisher nicht vorgesehen.Eine Befristung der Landeshaushaltsordnung ist nicht vorgesehen, da sie für die innerstaatli-che Rechtsordnung und die Teilnahme des Landes am allgemeinen Wirtschafts-, Kredit- und Rechtsverkehr unabdingbar ist.