Ds. 16/48 Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

A Problem

Die ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsmitglied, Kreistagsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses soll mit beruflichen Verpflichtungen vereinbar sein. Die Vereinbarkeit soll nach bestehender Rechtslage durch einen Freistellungsanspruch nach § 44 Ab-satz 2 GO gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber hergestellt werden.
Besonders Arbeitnehmer in Gleitzeit oder mit vollständig flexiblen Arbeitszeiten haben jedoch aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit, einen Freistellungsanspruch geltend zu machen. Sie müssen ihre beruflichen Arbeitsverpflichtungen, die durch feste Arbeitszeitkontingente festgelegt sind, im Voraus erbringen oder aber nachholen.
Die bei gleitender Arbeitszeit eröffnete Möglichkeit, flexibel auf die jeweiligen Arbeitsanfälle, persönliche und familiäre Umstände reagieren zu können und auch durch Mehrarbeit ein Überstundenkonto aufzubauen, werden dem Mandatsträger durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit während der Gleitzeit genommen. Dies führt zur Benachteiligung derjenigen, die gerne ein Ehrenamt ausüben würden, jedoch auf die Flexibilität gleitender Arbeitszeit angewiesen sind.
Weiterhin haben Mandatsträger wegen der Vielzahl der Vorlagen nicht nur ein zeitliches Problem, sie haben auch oft ein qualitatives Informationsdefizit, da ihnen zu wichtigen Fragen zuverlässige und rechtzeitige Informationen fehlen oder die entsprechenden Vorkenntnisse nicht vorhanden sind. Die zunehmende Komplexität der zu entscheidenden Materien erfordert eine immer umfangreichere Einarbeitungszeit und häufig spezifische rechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse sowie spartenbezogenes Wissen. Den gestiegenen inhaltlichen Ansprüchen an ihre Tätigkeit kann nur durch eine angemessene Fort- und Weiterbildung in rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Fragestellungen Rechnung getragen werden. Die bestehenden Regelungen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes und der Sonderurlaubsverordnung für Beamte sind schon von ihrer Zielrichtung her dafür nicht ausreichend.

B Lösung

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des kommunalen Ehrenamtes verbessert werden. Dabei wird an die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Kommunales Ehrenamt" angeknüpft, die der Ausschuss für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform in der 14. Legislaturperiode aus Experten der kommunalpolitischen Vereinigungen der Parteien, der kommunalen Spitzenverbände und der Landtagsfraktionen un-ter beratender Beteiligung des Innenministeriums gebildet hatte. Im Einzelnen sieht der Ge-setzentwurf folgende Regelungen vor:
– Bei flexiblen Arbeitszeiten wird für die Gleitzeit, die nicht zur Kernarbeitszeit gehört, ein Freistellungsanspruch für die Mandatsträger von 50 % der für die Mandatswahrneh-mung aufgewendeten Zeit durch Zeitgutschrift auf dem Gleitzeitkonto gewährt. Für die Zeitgutschrift besteht ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung.
– Es wird klargestellt, dass auch bei einer Entsendung von Vertretern durch den Rat in Organe und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts der entsandte Vertreter „auf Veranlassung des Rates" handelt und somit von der Arbeit freizustellen ist.
– Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen wird ein Urlaubsan-spruch des Mandatsträgers von acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode eingeführt.
– Für die Zeit des kommunalpolitischen Bildungsurlaubs besteht grds. kein Lohn- und Gehaltsfortzahlungsanspruch; für den Verdienstausfall und die Kinderbetreuung erfolgt eine Erstattung durch die Kommunen.
Daneben werden mit dem Gesetzentwurf nach der Reform der Kommunalverfassung im Jahr 2007 Anregungen und Hinweise aus der kommunalen Praxis zur Fortentwicklung oder Klarstellung der novellierten Normen aufgegriffen. Die Änderungen der Gemeindeordnung werden analog in die Kreisordnung übernommen.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen durch den Gesetzentwurf keine Kosten. Insbesondere sind die den Kommunen entstehenden Ausgabenerhöhungen durch die Finanzierung der Verdienstausfallentschädigung bei einer Mandatswahrnehmung während der gleitenden Arbeitszeit und der kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen nicht konnexitätsrelevant und können daher keine Ersatzpflicht auslösen.

E Zuständigkeit

Das Land Nordrhein-Westfalen besitzt für die beabsichtigten Regelungen die Gesetzgebungszuständigkeit. Nach BVerfGE 78, 348 ist die Ausgestaltung der Rechtsstellung und der Aufgaben der kommunalen Vertretung und ihrer Mitglieder Sache des staatlichen Gesetzgebers. Aufgrund der Kompetenzzuordnung des Art. 70 GG ist dies der jeweilige Landesgesetzgeber, denn das Gemeinderecht unterfällt der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl. BVerfGE 1, 176; 56, 310; 58, 191 f.).

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Durch die beabsichtigten gesetzlichen Regelungen wird die kommunale Selbstverwaltung nachhaltig gestärkt.
Den Kommunen können Ausgabenerhöhungen durch die zusätzliche Finanzierung der Verdienstausfallentschädigung bei einer Mandatswahrnehmung während der gleitenden Arbeitszeit und der kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen entstehen.
Insofern handelt es sich um Kosten zur Erfüllung von Existenzaufgaben, die mit den Körperschaften notwendig verbunden sind. Es handelt sich gerade nicht um zusätzliche Aufgaben, die den Kommunen im Sinne des Artikel 78 Absatz 3 LV NRW übertragen werden.
Aus der Begründung zum Konnexitätsausführungsgesetz ergibt sich vielmehr, dass der Geltungsbereich sich nicht auf solche Aufgaben erstreckt, die für die institutionelle Selbstverwaltungsgarantie wesensimmanent sind. Derartige Existenzaufgaben, die die Selbstorganisation der Kommunen, d. h. die Organbildung betreffen, werden originär wahrgenommen und sind als nicht übertragbare Aufgaben von der Anwendung des Konnexitätsprinzips ausgeschlossen. Die Kosten, die den Gemeinden- und Gemeindeverbänden durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen, werden aus eigenen Mitteln finanziert (Begründung zum Geset-zesentwurf zur Änderung der Verfassung für das Land NRW und zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gem. Artikel 78 Absatz 3 LV NRW, LT-Drs. 13/4424 vom 06.10.2003, S. 12).

G Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

Keine.

H Befristung von Vorschriften

Die Berichtsvorbehalte des § 134 Gemeindeordnung NRW und des § 66 Kreisordnung NRW zum Jahr 2012 bestehen fort.

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Begründung

Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Dabei wird an die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Kommunales Ehrenamt" angeknüpft, die der Ausschuss für Kommunalpolitik und Verwal-tungsstrukturreform in der 14. Legislaturperiode aus Experten der kommunalpolitischen Vereinigungen der Parteien, der kommunalen Spitzenverbände und der Landtagsfraktionen unter beratender Beteiligung des Innenministeriums gebildet hatte. Der Bericht der Arbeitsgruppe (Drs. 14/3252) enthält wichtige Anregungen und Leitlinien, die bei diesem Gesetzentwurf Berücksichtigung fanden.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes die Aspekte „Freistellung und flexible Arbeitszeiten, Freistellung für sog. Drittorganisationen und Freistellung für Fortbildungen" aufgegriffen.
Daneben werden nach der Reform der Kommunalverfassung im Jahr 2007 (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9.10.2007 – GV.NRW.S.380 -) und der Neuregelung der politischen Partizipation von Migrantinnen und Migranten im Jahr 2009 (Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30.06.2009 – GV. NRW. S. 379) mit diesem Gesetzentwurf Anregungen und Hinweise aus der kommunalen Praxis zur Fortentwicklung oder Klarstellung der novellierten Normen aufgegriffen.

Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der Gemeindeordnung)

Zu Nummer 1 (§ 4)

a) Die Änderung dient der Klarstellung, dass die jeweilige Gemeinde für die Vorbereitung der Aufgabenübernahme einen Zeitraum von einem vollen Kalenderjahr zuzüglich des Rests des Verkündungsjahres zur Verfügung hat.
Die Umformulierung entspricht der bisherigen Auslegung des Gesetzestextes und der Praxis der bisherigen Rechtsverordnungen zur Bestimmung als Mittlere bzw. Große kreisangehörige Stadt, die eine geordnete Aufgabenverlagerung zum 1. Januar und damit zum Beginn eines neuen Kalenderjahres sicherstellt.
b) Redaktionelle Änderung: Die Aufgaben des statistischen Landesamts für Nordrhein-Westfalen nimmt seit dem 1. Januar 2009 der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) wahr. Der Gesetzestext nimmt zukünftig in allgemeiner Form auf die für Statistik zuständige Landesbehörde Bezug.

Zu Nummer 2 (§ 27)

Aus der Praxis wurde auf Unstimmigkeiten in der Verweisung des § 27 Absatz 5 GO – passives Wahlrecht – auf den § 27 Absatz 3 – aktives Wahlrecht – hingewiesen.
Dem Wortlaut des § 27 Absatz 5 mit seiner Verweisung auf „Absatz 3 Nummern 1 und 2" lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob und in welchem Umfang die Kriterien des Satzes 2 (Nummern 1 bis 3) für die Wählbarkeit maßgeblich sind.
Ausweislich der Gesetzesbegründung im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 27 GO NRW im Jahr 2009 – Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden, GV. NRW S. 380 – sollten die Anforderungen an die Wählbarkeit unverändert bleiben (Drs. 14/8883, S. 18 Nummer 6).
Durch die Änderung des Absatzes 5 der Norm wird klargestellt, dass orientiert an den Maßgaben des § 12 Kommunalwahlgesetz (KWahlG vom 30.06.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2011, GV.NRW. S. 238) das passive Wahlrecht zu einem Integrationsrat oder Integrationsausschuss besitzt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich seit mindes-tens einem Jahr rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet die Hauptwohnung hat.

Zu Nummer 3 (§ 44)

a) Absatz 2
Besonders Arbeitnehmer/innen in Gleitzeit oder mit vollständig flexiblen Arbeitszeiten haben aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit, einen Freistellungsanspruch geltend zu machen. Sie müssen ihre beruflichen Arbeitsverpflichtungen, die durch feste Arbeitszeitkontingente festgelegt sind, im Voraus erbringen oder aber nachholen. Zu dieser Beschränkung trägt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bei: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urt. v. 16.12.1993 – 6 A ZR 236/93 – NZA 1994 S. 854 f.) besteht für die Gleitzeit kein Freistellungsanspruch. Dies ergebe sich aus dem Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit", aber auch aus Sinn und Zweck der Re-gelung. Dieser bestehe darin, ein Zusammentreffen einer zeitlich festgelegten Arbeitszeit mit einer zeitlich festgelegten Pflicht zur Ausübung des Mandats dahingehend zu regeln, dass der Angestellte bei einer solchen Kollision von der Arbeit freizustellen sei. Eine solche Kollision gebe es aber nur in der Kernzeit. In der Gleitzeit bestehe keine Anwesenheitspflicht. Da es sich bei der Mandatstätigkeit um eine ehrenamtliche Tätigkeit handle, bestehe bei flexiblen Arbeitszeiten die Verpflichtung, das Mandat außerhalb der Kernarbeitszeit zu erledigen. Für den Bereich des Öffentlichen Dienstes hat sich das OVG NRW (vgl. Beschluss vom 05.10.2010 – 15 A 79/10) dieser Rechtsprechung vollinhaltlich angeschlossen.
Die bei gleitender Arbeitszeit eröffnete Möglichkeit, flexibel auf die jeweiligen Arbeitsanfälle, persönliche und familiäre Umstände reagieren zu können und auch durch Mehrarbeit ein Überstundenkonto aufzubauen, werden dem/der Mandatsträger/in durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit während der Gleitzeit genommen. Dies führt zur Benachteiligung derjenigen, die gerne ein Ehrenamt ausüben würden, jedoch auf die Flexibilität gleitender Arbeitszeit angewiesen sind. Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, diese Benachteiligungen zu beseitigen. Eine abschließende Ausgleichsregelung für alle Formen von Arbeitsverhältnissen mit „unregelmäßigen Arbeitszeiten", wie z.B. Schichtarbeit oder Arbeit auf Abruf enthält der Gesetzentwurf nicht. Entscheidendes Kriterium ist und bleibt im Einzelfall die individuelle regelmäßige Arbeitszeit. Mit der vorgesehenen Berücksichtigung von Gleit-zeiten dürfte für die Mehrzahl der Fälle flexibler Arbeitszeiten der notwendige Ausgleich geschaffen werden.
Satz 1 schafft einen Freistellungsanspruch für die Zeit der Kollision von Mandatstätigkeit und individuell zu bestimmender konkreter Arbeitsverpflichtung. Diese kann sich ergeben aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder individueller Absprache mit dem Arbeitgeber. Kernarbeitszeiten im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitmodellen sind konkrete Arbeitsverpflichtungen.
Zur Schaffung von größerer Rechtssicherheit bezeichnet Satz 2 unter Verzicht auf das auslegungsbedürftige Tatbestandsmerkmal „erforderlich" die Tätigkeiten, die objektiv zur Ausübung des Mandats gehören.
Mit der Regelung in Satz 3 werden Entsendungen in Organe und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts erfasst. Im Rahmen der Freistellungsregelung des § 44 Absatz 2 GO bestehen häufig in der praktischen Anwendung Zweifel, ob auch Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse als entsandte Vertreter der Gemeinde ihre Tätigkeit „auf Veranlassung des Rates" ausüben. Eine entsprechende Klarstellung im positiven Sinne wird durch § 44 Absatz 2 GO herbeigeführt. In der o. g. Arbeitsgruppe „Kommunales Ehrenamt" war eine entsprechende Ergänzung unstrittig.
Mit Satz 4 wird erstmals ein Anspruch auf Anrechnung von Zeiten, über die der/die Arbeitnehmer/in innerhalb eines Zeitrahmens als mögliche Arbeitszeit frei verfügen kann, geschaffen, wenn diese Zeiten mit der zuvor beschriebenen Mandatstätigkeit kollidieren. Der Anspruch auf Anrechnung ist dann nicht über eine Freistellung des Arbeitgebers zu realisieren (diese ist nicht notwendig, da in dieser Zeit keine Arbeitspflicht besteht), sondern durch eine Zeitgutschrift auf dem Gleitzeit-(Arbeitszeit-)konto des/der Arbeitnehmers/in. Die Zeitgutschrift gewährleistet, dass Zeiten der Mandatstätigkeit bei der individuell zu berechnenden Gesamtarbeitszeit zumindest teilweise berücksichtigt werden. Die Kosten der Zeitgutschrift sind ebenso wie die Kosten der Freistellung nach Satz 1 nicht vom Arbeitgeber zu tragen; insofern ruht in beiden Fällen die Lohn- und Gehaltsfortzahlungspflicht. Der Lohn- und Gehaltsausfall wird für den/die Arbeitnehmer/in durch einen Anspruch auf Verdienstausfall gegen die jeweilige kommunale Körperschaft kompensiert (s. Satz 5).
Der Anspruch auf Anrechnung mandatsbelegter Gleitzeiten ist auf die Hälfte (50%) begrenzt. Eine volle Anrechnung erscheint nicht sachgerecht, da Gleitzeiten nicht pauschal mit Arbeitszeiten gleichzusetzen sind. Die Regelung verfolgt das Ziel, Arbeitnehmer/innen mit und ohne gleitende Arbeitszeiten strukturell grundsätzlich gleich zu behandeln, und vermeidet vor diesem Hintergrund jegliche Anreizwirkung, eingeübte Sitzungsrhythmen zu verändern.
Für die Neuregelung hat das Land – ebenso wie für die bisher geltende Freistellungsregelung nach Satz 1 – die Gesetzgebungskompetenz.
Soweit für Arbeitnehmer/innen ein Anrechnungsanspruch von gleitender Arbeitszeit geschaffen wird, handelt es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, da „wechselseitige Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gestaltet" (vgl. BVerfGE 77, 329) werden. Das Arbeitsrecht ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Absatz 1 Nummer 12 GG). Solange und soweit der Bund auf diesem Gebiet von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, besitzen die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit (Artikel 72 Absatz 1 GG). „Das bürgerlich-rechtliche Kodifikationsprinzip steht einer landesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, denn das Arbeitsrecht hat sich zu einem selbstständigen Rechtsgebiet entwickelt" (BVerfG a.a.O.). Das Recht der kommunalen Man-datsträger/innen der Bundesländer ist bundesrechtlich nicht geregelt. "Die Ausgestaltung der Rechtsstellung und der Aufgaben der kommunalen Vertretung und ihrer Mitglieder ist Sache des staatlichen Gesetzgebers,…" (BVerfGE 78, 348). Aufgrund der Kompetenzzuordnung des Artikel 70 GG ist dies der jeweilige Landesgesetzgeber, denn das Gemeinderecht unterfällt der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl. BVerfGE 1, 176; 56, 310; 58, 191 f.).
Somit besteht für den Anrechnungsanspruch als arbeitsrechtliche Regelung die Gesetzge-bungszuständigkeit des Landes.
Soweit Beamtenrecht betroffen ist, hat das Land eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes.
In Bezug auf Bundesbeamte und Beamtinnen und Beamte anderer Länder folgt die Gesetz-gebungskompetenz aus der Ausgestaltungsbefugnis des Landes zur Regelung der Rechtstellung der Mitglieder kommunaler Vertretungen (s. o. BVerfGE 78, 348).
b) Absatz 3
Ratsmitglieder haben wegen der Vielzahl der Vorlagen nicht nur ein zeitliches Problem, sie haben auch oft ein qualitatives Informationsdefizit, da ihnen zu wichtigen Fragen zuverlässige und rechtzeitige Informationen fehlen oder die entsprechenden Vorkenntnisse nicht vorhanden sind. Die zunehmende Komplexität der zu entscheidenden Materien erfordert eine immer umfangreichere Einarbeitungszeit. Die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) sowie formale Privatisierungen von öffentlichen Aufgaben setzen verstärkt betriebswirtschaftliche Kenntnisse und spartenbezogenes Wissen voraus. Den gestiegenen inhaltlichen Ansprüchen an die Tätigkeit der Ratsmitglieder muss durch eine angemessene Fort- und Weiterbildung in rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Fragestellungen Rechnung getragen werden. Hierfür ist auch eine angemessene Zeit vorzusehen, in der Mandatsträger/innen von ihrer Arbeit nicht nur stundenweise freigestellt sind und sie keinen finanziellen Schaden in Form eines Verdienstausfalls erleiden. Die bestehenden Regelungen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes und der Sonderurlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte sind schon von ihrer Zielrichtung her nicht ausreichend und bedürfen einer spezialgesetzlichen Regelung.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird ein klares eigenes Rechtskonstrukt für das kommunale Ehrenamt in der Gemeindeordnung geschaffen, das möglichst Doppelgleisigkeit und Verweisungsprobleme vermeidet.
Satz 1 verschafft einen Urlaubsanspruch von acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode, jedoch an nicht mehr als vier aufeinanderfolgenden im Jahr. Der Anspruch ist durch Antrag beim Dienstherren bzw. Arbeitgeber geltend zu machen. Es wurde davon abgesehen, hier das Wort "Freistellung" zu verwenden, da es nicht um das stundenweise Fernbleiben vom Arbeitsplatz geht, sondern um die ganztägige Abwesenheit. Sowohl die Gemeindeordnungen von Hessen (§ 35 a), Niedersachsen (§ 39 Absatz 2) als auch von Rheinland-Pfalz (§ 18a Absatz 6) verwenden das Wort „Urlaub".
Hinsichtlich der Anzahl der Arbeitstage, an denen Urlaub beansprucht werden kann, erscheinen acht Arbeitstage in der Wahlperiode als ausreichend und angemessen. Im Vergleich zu anderen Bundesländern dürfte es sich dabei um einen Mittelwert handeln. In Hes-sen besteht ein Anspruch auf bis zu zwei Wochen jährlich; in Niedersachsen sind bis zu fünf Arbeitstage in jeder Wahlperiode zu gewähren; in Rheinland-Pfalz besteht ein Urlaubsanspruch auf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Um die jährlichen betrieblichen Abwesenheitszeiten nicht auf einen zu langen Zeitraum kumulieren zu lassen, können nur vier aufeinanderfolgende Tage in einem Jahr beansprucht werden. Eine kleinteiligere Aufspaltung des kommunalpolitischen Bildungsurlaubs ist möglich.
Zur Konkretisierung und Abgrenzung von sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen werden die Fortbildungsveranstaltungen als „kommunalpolitische Bildungsveranstaltungen, die der Ausübung des Mandats förderlich sind" beschrieben. Kommunalpolitische Bildungsveranstaltungen sind im weiten Sinne zu verstehen; es geht um solche Veranstaltungen, die sich mit Inhalten befassen, die Gegenstand einer kommunalen Vertretungskörperschaft sind oder sein können. In der Regel dürfte damit auch der erforderliche Mandatsbezug im Sinne einer „Förderlichkeit" gegeben sein.
Es ist nicht erforderlich, die möglichen Träger der kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen in der gesetzlichen Regelung spezifisch zu benennen. Wenn die Bildungsveranstaltungen von den Gemeinden, kommunalen Spitzenverbänden, den kommunalpolitischen Ver-einigungen der Parteien oder anerkannten Einrichtungen nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt werden, dürften sie der Ausübung des Mandats in der Regel förderlich sein. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch andere Veranstalter im Einzelfall entsprechende „förderliche" Bildungsveranstaltungen anbieten.
Satz 2 sieht vor, dass grundsätzlich kein Lohn- und Gehaltsfortzahlungsanspruch für die Zeit des Urlaubs zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen besteht. Da hier der Urlaub nicht der Sphäre des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist (anders als bei der Arbeitnehmerweiterbildung oder beim Weiterbildungsurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung), sondern eher „notwendiger Begleitteil" der ehrenamtlichen Ratstätigkeit ist, erscheint es nicht interessengerecht, den Arbeitgeber mit den Kosten des Urlaubs zu belasten. Kostenträger muss danach grundsätzlich die Kommune sein, für die die Tätigkeit des Ratsmitgliedes, Mitglieds der Bezirksvertretung oder Ausschussmitgliedes erbracht wird. Die Kostenfrage wurde im Ausschuss „Kommunales Ehrenamt" lediglich als Organisationsproblem kleinerer Arbeitgeber in dem Sinne problematisiert (Bericht a. a. O., S. 8), dass letztere schon kaum sinnvolle Vertretungsregelungen schaffen könnten und dadurch finanzielle Nachteile erlitten; ansonsten stand eine Lohn- und Gehaltsfortzahlung für die Teilnehmer an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen nicht zur Debatte. Rechtsvergleichend besteht ein Lohn- und Gehaltsfortzahlungsanspruch allein in Rheinland-Pfalz; Niedersachsen und Hessen wählen die hier getroffene Lösung.
Nicht berührt sein sollen von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Gemeinde solche Vorschriften – insbesondere der öffentlichen Arbeitgeber -, die der Ausübung des Mandats in einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Bezirksvertretung einen so hohen gesellschaftspolitischen Rang einräumen, dass sie zumindest die eigentliche Mandatsausübung schon jetzt mit der Weiterzahlung von Lohn und Gehalt honorieren (§ 74 Absatz 3 LBG für Landesbeamte, § 29 TvöD für sonstige Beschäftigte im öffentlichen Dienst). Ob und inwieweit die Teilnahme an einem kommunalpolitischen Bildungsurlaub als „Ausübung des Mandats" anzusehen ist, hängt von der Auslegung und möglichen zukünftigen Gestaltung der vorgenannten Rechtsvorschriften ab. Der 2. Halbsatz des Satzes 2 soll jedoch in jedem Falle gewährleisten, dass die „freiwillige" Kostenübernahme insbesondere öffentlicher Arbeitgeber dem Anspruch auf Verdienstausfall gegen die Gemeinde vorgehen soll.
Die Regelung des Satzes 3 folgt logisch aus der grundsätzlichen, aber zugleich nachrangigen Pflicht der Gemeinde, dafür zu sorgen, dass dem/der Arbeitnehmer/in, Beamtin oder Beamten oder dem/der Freiberufler/innen, die/der den kommunalpolitischen Bildungsurlaub in Anspruch nimmt, durch die Nichtarbeit kein finanzieller Schaden entsteht. Durch den Verweis auf § 45 Absätze 1 bis 3 GO wird die kommunalpolitische Fortbildung der eigentlichen Mandatstätigkeit gleichgestellt, sowohl hinsichtlich des Verdienstausfalls als auch hinsichtlich der Kinderbetreuung.
Satz 4 betrifft den Sonderfall, dass Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse zugleich auch Kreistagsabgeordnete oder Mitglieder von Ausschüssen des Kreistags sind. Wegen der zu erwartenden Gleichartigkeit der kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen erscheint es sachgerecht, einen entsprechenden Fortbildungsanspruch nicht zweimal zu gewähren.
Eine generelle Anrechnung in Anspruch genommener sog. „Arbeitnehmerweiterbildung" (nach dem AwbG bzw. der SUrlV) auf den Anspruch auf kommunalpolitische Fortbildung ist nicht vorgesehen. Arbeitnehmerweiterbildung und kommunalpolitische Fortbildung dürften sich in ihrer Zielrichtung und ihren Inhalten erheblich unterscheiden.
Eine Anrechnung der kommunalpolitischen Fortbildung auf die allgemeine Arbeitnehmerweiterbildung ist jedoch nicht vollständig ausgeschlossen. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SUrlV kann bei Beamtinnen und Beamten in Anspruch genommene kommunalpolitische Fortbildung zur Einschränkung bzw. Versagung des Sonderurlaubs für Weiterbildungszwecke führen. Bei sonstigen Arbeitnehmern greift die Anrechnungsvorschrift des § 4 AwbG allerdings nicht. Danach könnte eine Anrechnung nur erfolgen, wenn die kommunalpolitische Fortbildung uneingeschränkt das Erreichen der in § 1 AwbG niedergelegten Ziele ermöglicht und die Anrechnung in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen wäre. Auf eine solche Anrechnungsregelung wurde hier verzichtet, weil schon die vorgenannte uneingeschränkte Zielerreichung fraglich sein dürfte. Faktisch besteht auch kein Anrechnungsbedarf. Arbeitnehmer-weiterbildung wurde nach der letzten Erhebung im Jahre 2000 von lediglich 0,6 % bis 0,7 % der Arbeitnehmer/innen, die dem Geltungsbereich des AwbG unterfallen, in Anspruch genommen.
Satz 5 ist § 5 Absatz 2 Satz 1 AwbG nachgebildet. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr kann verlangen, dass der Zeitpunkt der kommunalpolitischen Fortbildung nicht zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Belangen oder Urlaubsanträgen anderer Beschäftigter entgegensteht. Durch die Vorschrift sollen insbesondere kleinere Betriebe und Behörden geschützt werden, die in ihrer Flexibilität, Vertretungsregelungen bereitzuhalten, beschränkt sind. Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange können nur solche Gründe sein, die bei Abwesenheit eines/r Beschäftigten in einem bestimmten Zeitrahmen die Funktionsfähigkeit eines Betriebes oder einer Arbeitseinheit ernstlich in Frage stellen würden und die auch nicht durch eine Vertretung zumindest teilweise aufgefangen werden könnten.

Zu Nummer 4 (§ 45)

Nach § 45 Absatz 4 Nummer 3 GO NRW erhält ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist, unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nach § 45 Absatz 4 Nummer 2 GO galt dabei bisher ungeschrieben auch für § 45 Absatz 4 Nummer 3 GO. Zur Klarstellung wird dieses Tatbestandsmerkmal nun ausdrücklich in § 45 Absatz 4 Nummer 3 GO aufgenommen.

Zu Nummer 5 (§ 60)

a) und b)
Die Änderung legt eindeutig fest, dass bei Dringlichkeitsentscheidungen nach § 60 Absätze 1 und 2 im Verhinderungsfall der/die allgemeine Vertreter/in den/die Bürger-meister/in vertritt. Diese Klarstellung berücksichtigt den Wortlaut und die Systematik der §§ 67 Absatz 1 Satz 2 und 68 Absatz 1 Satz 1, wonach die ehrenamtlichen Stellvertreter den/die Bürgermeister/in ausschließlich bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertreten, im Übrigen aber der/ allgemeine Vertreter den/die Bürgermeister/in vertritt.

Zu Nummer 6 (§ 69)

Seit der GO Reform 2007 (GO-Reformgesetz vom 09. Oktober 2007, GV. NRW S. 380) schreibt § 55 Absatz 1 GO vor, dass der/die Bürgermeister/in verpflichtet ist, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen.
Diese Regelung steht in einem Spannungsverhältnis zur Vorgabe des § 69 Absatz 1 GO, nach der der Bürgermeister berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet ist, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Das Auskunftsrecht in § 69 Absatz 1 Satz 2 GO und § 55 Absatz 1 GO haben dieselbe Zielrichtung (vgl. Held/Becker, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Nummer 4 zu § 55 GO), so dass eine entsprechende Anpassung des § 69 an den Wortlaut des § 55 GO erfolgt.

Zu Nummer 7

Redaktionelle Änderung: Das Innenministerium wurde mit Beginn der 15. Legislaturperiode in „Ministerium für Inneres und Kommunales" umbenannt. Diese Namensänderung wird im Gesetzestext berücksichtigt. Der Gesetzestext nimmt zukünftig in allgemeiner Form Bezug auf das für Inneres zuständige Ministerium.

Zu Nummer 8

Redaktionelle Änderung: Zur Herstellung eines Gleichklangs mit den Formulierungen des Kommunalwahlgesetzes wird die „Wahlzeit" des Rates in „Wahlperiode" umbenannt.

Zu Artikel 2 (Änderung der Kreisordnung)

Zu Nummer 1 (§ 26)

Mit der Ergänzung von Absatz 2 Satz 4 wird der notwendige Gleichklang von GO und KrO hinsichtlich der Rechte der Ausschussvorsitzenden hergestellt.
Ausschussvorsitzende können vom Landrat/von der Landrätin jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. In § 55 Absatz 2 GO wird Ausschussvorsitzenden darüber hinaus ausdrücklich auch das Recht auf Akteneinsicht gewährt. Dies wird nun auch in der Kreisordnung festgeschrieben.

Zu Nummer 2 (§ 29)

Die Änderung erfolgt parallel zur Änderung in Artikel 1 Nummer 3 zu § 44 GO NRW. Auf die dortigen Ausführungen in der Begründung wird Bezug genommen.

Zu Nummer 3 (§ 30)

Die Änderung erfolgt parallel zur Änderung in Artikel 1 Nummer 4 zu § 45 GO NRW. Auf die dortigen Ausführungen in der Begründung wird Bezug genommen.

Zu Nummer 4 (§ 40)

Redaktionelle Änderung: Bei Einführung der Norm durch das GO-Reformgesetz 2007 (GO-Reformgesetz vom 09. Oktober 2007, GV. NRW S. 380) war versehentlich die entsprechende Formulierung der Gemeindeordnung übernommen worden.

Zu Nummer 5 (§ 46)

Durch die GO Reform 2007 ist für die Wahl der Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin die Verweisung auf das Wahlverfahren nach § 35 Absatz 3 Satz 3 entfallen und das Wahlverfahren mit der Ermittlung von Höchstzahlen (d’Hondt) in § 46 Absatz 2 beschrieben worden.
Entsprechend der Regelung zur Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/innen des/der Bürgermeister/in in § 67 Absatz 2 GO NRW wird die Norm klarstellend dahingehend ergänzt, dass die Abstimmung über die Wahlvorschläge der im Kreistag vertretenen Fraktionen und Gruppen stattfindet.

Zu Nummer 6 (§ 50)

Die Änderung erfolgt parallel zur Änderung in Artikel 1 Nummer 5. Auf die dortigen Ausführungen in der Begründung wird Bezug genommen.

Zu Nummer 7

Die Änderung erfolgt parallel zur Änderung in Artikel 1 Nummer 7. Auf die dortigen Ausfüh-rungen in der Begründung wird Bezug genommen.

Zu Nummer 8

Die Änderung erfolgt parallel zur Änderung in Artikel 1 Nummer 8. Auf die dortigen Ausführungen in der Begründung wird Bezug genommen.