DS 16/300 Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Der Landtag ist gemäß Art. 81 LV verpflichtet, den Haushaltsplan durch das Haushaltsgesetz festzustellen.

B Lösung

Erlass des Haushaltsgesetzes 2012.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Das Haushaltsvolumen 2012 beträgt 58 827 871 400 Euro.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Finanzministerium, beteiligt sind sämtliche Ressortministerien.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Die Höhe der Zuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände ergibt sich aus dem Entwurf des Haushaltsplans 2012.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Durch die Ausgabenansätze sind die Unternehmen und die privaten Haushalte in unter-schiedlicher Weise betroffen.

H Befristung

Das Haushaltsgesetz bezieht sich gemäß Art. 81 Abs. 3 LV i.V.m. § 11 LHO insgesamt auf das Haushaltsjahr 2012.