DS 16/1966 Hilfe für Vergewaltigungsopfer darf nicht von der religiösen Ausrichtung des Klinikträgers abhängen

Entschließungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

I. Sachverhalt:

Wie in den letzten Tagen bekannt wurde, haben sich zwei katholische Krankenhäuser in Köln geweigert, eine junge Frau, die nach einer Vergewaltigung an sie überwiesen werden sollte, voll umfänglich zu versorgen.
Beide Kliniken, sowohl das Heilig Geist Krankenhaus als auch das St. Vinzenz Hospital, ge- hören zur Stiftung der Cellitinnen, die noch weitere Kliniken in NRW betreibt.
Begründet wurde die Ablehnung damit, dass im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach einer Vergewaltigung auch auf die "Pille danach" hingewiesen werden muss. Diese Art derBeratung glaubten die diensthabenden ÄrztInnen nicht anbieten zu dürfen.

II. Der Landtag NRW stellt fest:

Opfer sexueller Gewalt müssen in NRW die notwendige medizinische Versorgung und alle erforderlichen Hilfestellungen erhalten. Die Fraktionen sind der Auffassung, dass zu einer umfassenden Erstversorgung von Vergewaltigungsopfern auch die Beratung über sowie die Sicherstellung der Verschreibung und Ausgabe der "Pille danach" gehört, insbesondere, wenn das Opfer stationär aufgenommen wurde.  Darüber hinaus ist es aus rechtlichen Erwägungen zwingend erforderlich, dass auch mögliche Spuren dort gesichert und dokumentiert werden.
Religiöse Erwägungen dürfen nicht über das Wohl der Opfer oder die Möglichkeit einer Strafverfolgung gegen die Täter gestellt werden.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:
  1. für lückenlose Aufklärung im Fall der von zwei Kölner Kliniken in katholischer Trägerschaft telefonisch abgewiesenen Frau zu sorgen.
  2. darauf hinzuwirken, dass eine umfassende Versorgung der Opfer von Sexualverbrechen unabhängig von moraltheologischen Erwägungen sowie eine vollständige Beratung inklusive der Aufklärung über die sogenannte Pille danach gewährleistet ist.
  3. sich auf Bundesebene für die Klärung der Frage einzusetzen, ob die „Pille danach" zur Erstversorgung von Vergewaltigungsopfern gehört.
  4. dafür Sorge zu tragen, dass die gerichtsverwertbare Dokumentation, auch auf dem Wege der anonymen Spurensicherung, in NRW flächendeckend möglich ist.