DS 16/1958 NRW als Vorreiter beim Klimaschutz: Maßnahmen im Dialog entwickeln. Das Energieland Nr. 1 und den Industriestandort zukunftsfähig gestalten.

Entschließungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Der Landtag stellt fest:

Spätestens seit dem Bericht des Intergovernmental Panels on Climate Change von 2007 sind die Auswirkungen des menschlichen Handelns auf den Klimawandel wissenschaftlich belegt. Wenn ein ungebremster Klimawandel verhindert werden soll, darf der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur höchstens 2°C betragen. Es wird jedoch immer deutlicher, dass auch bei einem Temperaturanstieg von 2°C mit weitreichenden Auswirkungen gerechnet werden muss.
Die Auswirkungen des Klimawandels sind auch schon in NRW angekommen: Anstieg von Niederschlägen, weniger Frosttage und mehr warme Sommertage führten bereits zu Veränderungen der jahreszeitlichen Wachstums- und Entwicklungsphasen von Flora und Fauna.
Projektionen des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) für die 30- jährige Periode zwischen 2031 und 2060 lassen Temperatur- und Niederschlagsveränderungen erwarten, die zu einer Zunahme von Wetterextremen wie starken Gewittern und Hitzewellen führen können. Für NRW werden die kumulierten volkswirtschaftlichen Kosten des Klimawandels nach einer Schätzung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung auf über 70 Mrd. Euro bis 2050 beziffert.
Ein ambitioniertes Vorgehen in NRW signalisiert, dass die Politik den Klimawandel und dessen Folgen endlich ernst nimmt. Aus diesem Grund verabschiedet NRW als erstes Bundesland in Deutschland ein eigenes Klimaschutzgesetz.
Eine konkrete Ausgestaltung von Klimaschutzzielen im Rahmen eines solchen Klimaschutzgesetzes als Leitentscheidung in einem industriell geprägten Land wie NRW kann Vorbildcharakter für nationale und internationale Gesetzgebung entwickeln. Durch diese Vorreiterstellung Nordrhein-Westfalens sichert das Klimaschutzgesetz einen Standortvorteil. Denn klare Rahmenbedingungen schaffen nicht nur ein positives Investitionsklima für die Entwicklung von zukunftsfähigen Technologien und Produktionsverfahren sondern setzen auch Anreize für Forschung. Auch in Anbetracht steigender Rohstoffpreise sowie teurer werdender fossiler Energieträger und eines sich daraufhin verändernden Weltmarkts wird der Industrie-, aber auch der Wissenschaftsstandort Nordrhein-Westfalen dadurch zukunftsfähig gestaltet und gestärkt.
In NRW wird ein Viertel der deutschen Endenergie verbraucht, zugleich wird in NRW ein Drittel des in Deutschland benötigten Stroms erzeugt. Dies führt dazu, dass in NRW 30% aller in Deutschland entstehenden Treibhausgase ausgestoßen werden. Damit kommt NRW auch eine besondere Verantwortung zu, denn weder Deutschland noch die die Europäische Union können ihrer Klimaziele erreichen, wenn Nordrhein-Westfalen seine Treibhausgasemissionen nicht reduziert. Deshalb braucht NRW die gesetzlich verankerte Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 25% bis zum Jahr 2020 und um mindestens 80% bis zum Jahr 2050 (Bezugsgröße ist der Treibhausgasausstoß im Jahr 1990). Denn es kommt auf Nordrhein-Westfalen an! Das Klimaschutzgesetz berücksichtigt dabei, dass mit dem EU-Emissionshandelssystem bereits übergeordnete Regelungen gelten.
Zur Erreichung der landesweiten Klimaschutzziele dient vor allem der Klimaschutzplan. Die für verbindlich zu erklärenden Teile des Klimaschutzplans sind – soweit sie raumordnerisch gesichert werden können – als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Die im Raumordnungsgesetz vorgesehene umfassende Abwägung aller Belange bei der Aufstellung der Raumordnungspläne bleibt erhalten.
Für ein Gelingen der Klimaschutzbemühungen in NRW ist eine umfassende Beteiligung der gesellschaftlichen Gruppen sowie der kommunalen Spitzenverbände notwendig. Deshalb ist im Rahmen der Erstellung des Klimaschutzplans vorgesehen, das breite Spektrum der Interessenverbände, einzubeziehen.
Auf diese Weise kann frühzeitig, soziale, wirtschaftliche und beschäftigungspolitische Auswirkungen sowohl des Klimaschutzes als auch der Vermeidungsmaßnahmen eingegangen und diese gemeinsam bewältigt werden.
Diese neue Form der Zusammenarbeit sowohl in den Arbeitsgruppen als auch im Koordinierungskreis ist bisher einmalig. Der Koordinierungskreis sollte nach der erfolgreichen Erarbeitung des Klimaschutzplans nicht beendet werden, sondern weiterhin in einem geregelten Verfahren zusammen kommen und Anregungen für die nächsten Schritte und Maßnahmen diskutieren und sammeln.
Zudem sollte sich der Landtag bereits früh mit dem Prozess der Erarbeitung des Klimaschutzplans befassen können und dazu von der Landesregierung während der Erarbeitungsphase im Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mindestens vierteljährlich Berichte aus den Arbeitsgruppen, dem Koordinierungskreis und den regionalen Veranstaltungen erhalten. Zwischen der Erarbeitung der Klimaschutzpläne mit ihrer jeweils fünfjährigen Laufzeit wird mindestens einmal pro Jahr über den Umsetzungsstand berichtet.
Der Landtag schafft zudem ein Gremium, das die Erarbeitung der Klimaschutzpläne und deren Umsetzung begleitet.
Bei allen Anstrengungen zum Schutz des Klimas sind die Kommunen oft das Rückgrat für die Umsetzung der Maßnahmen. In vielen Gemeinden, Städten und Kreisen wird schon jetzt an und mit umfassenden Klimaschutzkonzepten gearbeitet. Diese konkreten Ansätze sind es, die alle Vereinbarungen der höheren Ebenen zum Leben erwecken, positive Beispiele für andere geben und somit unverzichtbar und absolut begrüßenswert sind. Auch haben die kommunalen Unternehmen eine wichtige Rolle.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf:
  1. dem Landtag vierteljährlich über den Erarbeitungsstand des Klimaschutzplans zu berichten;
  2. den Landtag im Rahmen der Arbeit des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz regelmäßig über die Fortschritte der Maßnahmen des verabschiedeten Klimaschutzplans zu informieren und dessen Anregungen und Forderungen zur weiteren Ausrichtung und Schwerpunktsetzung aufzunehmen;
  3. den Koordinierungskreis nach der Erstellung des Klimaschutzplans weiterhin nach einem geregelten Verfahren einzuladen und dessen Anregungen für die Schritte und Maßnahmen bei der Fortschreibung des Klimaschutzplans zu berücksichtigen.
  4. im Rahmen der künftigen Rechtsverordnung für Klimaschutzkonzepte kommunaler Unternehmen (gemäß §2 Absatz 2 Satz 2) eine Bündelung von Klimaschutzkonzepten für kommunale Unternehmen einer Stadt zu ermöglichen.