DS 16/1821 Gesetz zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbands- gesetzes – AAVG und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften

Gesetzentwurf der Landesregierung

A    Problem und Regelungsbedarf

1.   Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes – AAVG

Seit 1989 gibt es in Nordrhein-Westfalen für die Aufarbeitung und Sanierung von mit Altlasten belasteten Flächen eine Zusammenarbeit von Land, Wirtschaft und Kommunen im Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband – AAV. Über viele Legislaturperioden hinweg ist, zunächst auf gesetzlicher Grundlage und später infolge von drei Kooperationsvereinbarungen, ein erfolgreiches Modell für die Zusammenarbeit von privater Wirtschaft und öffentlicher Hand bei Flächenrecycling und Altlastensanierung auf- und ausgebaut worden, das weit über die Grenzen von Nordrhein-Westfalen hinaus öffentliche Beachtung und Anerkennung gefunden hat. Wirtschaft, Land und Kommunen arbeiten bei der Finanzierung und in den Gremien des Verbandes seit nunmehr über 20 Jahren partnerschaftlich zusammen. Wirtschaft und Kommunen nutzen das Know-how des AAV und lassen sich bei schwierigen Fragen von ihm beraten.
Alle Kooperationspartner tragen auch durch den persönlichen Einsatz von Experten in den Gremien des AAV zur erfolgreichen Arbeit des AAV bei, indem sie dort ihren Sach- und Fachverstand einbringen. Die Leistungen des AAV, vor allem für Altlasten- und Flächenrecyclingprojekte, kommen den Kommunen zugute, bei denen Ordnungspflichtige nicht heran- gezogen werden können oder private Finanzierungsmodelle nicht zum Tragen kommen. Darüber hinaus profitieren ansiedlungswillige Wirtschaftsunternehmen, denen so geeignete Grundstücke zur Verfügung gestellt werden können.
Die letzte Kooperationsvereinbarung zur Finanzierung des AAV lief Ende 2011 aus, an der neben dem Land und den Kommunen von Seiten der Wirtschaft Industrie, Energieversorgung und Abfallwirtschaft beteiligt waren. Künftig soll der AAV offen sein für Unternehmen und Verbände aus allen Bereichen der Wirtschaft, insbesondere auch aus Handwerk, Handel und Logistik. Die im Oktober 2012 geschlossene neue Kooperationsvereinbarung bietet erstmals keine Finanzierungsgrundlage für den AAV.
Die bisherigen zentralen Aufgaben des AAV werden beibehalten. Dazu gehören die Sanierung von Boden und Grundwasser bei Altstandorten und Altdeponien sowie das Flächenrecycling bei dafür geeigneten Altstandorten ebenso wie die Beratung seiner Mitglieder in Fragen der Altlastensanierung und des Flächenrecyclings sowie die Trägerschaft der Clearing- stelle im Rahmen des Dialogs Wirtschaft und Umwelt und die Entwicklung und Erprobung neuer Sanierungstechnologien und innovativer Sanierungsverfahren.
Als integriertes Beratungs- und Kompetenzzentrum mit Schwerpunkten in den Bereichen Bodenschutz, Flächenrecycling sowie damit in Verbindung stehender Fragen der Wasser- und Entsorgungswirtschaft soll der AAV künftig die Möglichkeit haben, seine Mitglieder noch intensiver zu beraten.
Altlastensanierung und Flächenrecycling können einen wichtigen Beitrag zur Verminderung der Freiflächeninanspruchnahme leisten. Bei Investitionsentscheidungen für sanierte Industrie- und Verkehrsflächen ist in der Praxis jedoch oft Zurückhaltung zu beobachten.
Ein wesentlicher Grund dafür liegt in der Befürchtung von Investoren und auch Finanzierungsgebern, dass mit solchen Flächen ein nur schwer kalkulierbares Restrisiko verbunden ist. Die Befürchtungen beziehen sich auf noch nicht bekannte Spätschäden oder Sanierungsmängel, für die der Grundstückserwerber dann aufkommen müsste.
Aus fachlicher Sicht ist dieses Restrisiko nach ordnungsgemäßer Sanierung äußerst gering. Bisherige Praxiserfahrungen zeigen, dass zwar in vielen Fällen abstrakt solche Risiken gesehen wurden, aber nur in wenigen Fällen tatsächlich Nachsanierungen erforderlich geworden sind.
Der AAV soll die Möglichkeit erhalten, befürchtete Restrisiken bereits sanierter Grundstücke begrenzt aufzufangen. Dadurch soll die Investitionsbereitschaft in sanierte Flächen gefördert und Risiken für kommunale Haushalte (z. B. durch geforderte Haftungsfreistellungen) reduziert werden.

2.  Änderung wasserverbandlicher Vorschriften

Aufgrund des demografischen Wandels wurde das Renteneintrittsalter im Bundes- und Landesrecht neu geregelt. In den kommenden Jahren wird es von 65 auf 67 Jahre angehoben. Eine entsprechende Anpassung der Regelung für die Vorstände der sondergesetzlichen Wasserwirtschaftsverbände ist bislang nicht erfolgt.
Die Amtszeit der Vorstände der sondergesetzlichen Wasserverbände endet nach derzeitiger
Rechtslage spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

B    Lösung

1.    Gesetz  zur  Änderung  des  Altlastensanierungs-  und  Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes – AAVG

Ziel ist es, nach Auslaufen der letzten Kooperationsvereinbarung zum 31. Dezember 2011 zur Finanzierung des AAV eine zukunftsfähige Ausrichtung des AAV im zu novellierenden Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz (AAVG) vom 26. November 2002 festzuschreiben. Insbesondere soll damit das Flächenrecycling gestärkt werden. Die neue Aufgabenausrichtung ist in das Gesetz aufzunehmen.
Da die neue Kooperationsvereinbarung nicht mehr die Finanzierungsgrundlage für den AAV bietet, ist auch insoweit das AAV-Gesetz anzupassen.

2.   Änderung wasserverbandlicher Vorschriften

Die Altersgrenze, die das Ende der Amtszeit für Vorstände bestimmt, wird auf 67 Jahre her- aufgesetzt.

C    Alternativen

1.  Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetze – AAVG

Keine, da ohne Änderung der Aufgabenkatalog nicht erweitert werden kann und  keine korrekte Grundlage hinsichtlich der Finanzierung des AAV gegeben ist.

2.   Änderung wasserverbandlicher Vorschriften

Keine.

D    Kosten

Mit diesem Gesetz wird erstmalig die Zahlungsverpflichtung des Landes im Gesetz selbst begründet.
Durch das Gesetz entstehen ansonsten, abgesehen von den Kosten für dessen Veröffentlichung, keine zusätzlichen Kosten.

E    Zuständigkeit

1.   Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetze – AAVG

Zuständig ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Beteiligt sind die Staatskanzlei, das Finanzministerium, das Ministerium für Inneres und Kommunales, das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, das Justizministerium und das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk.

2.   Änderung wasserverbandlicher Vorschriften

Zuständig ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Beteiligt sind die Staatskanzlei, das Ministerium für Arbeit, Integration und Sozia- les, das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung, das Finanzministerium, das Justizministerium, die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und das Ministerium für Inneres und Kommunales.

F     Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

1.   Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes – AAVG

Das Gesetz hat grundsätzlich keine neuen Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung. Für die betroffenen kommunalen Haushalte ist im Vollzug der Gesetzesänderung, ins- besondere durch die verbesserte Fördermöglichkeit für finanzschwache Kommunen, mit ei- ner Kostenentlastung zu rechnen. Die Erhöhung des Beitrages der Kommunen ab dem Jahr 2013 um 0,03 € pro Einwohner ist weiterhin nach KAG refinanzierbar.

2.   Änderung wasserverbandlicher Vorschriften

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung.

G    Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

Das Gesetz hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte.

H    Gender Mainstreaming

Unter den Gesichtspunkten Gender Mainstreaming und Gleichstellung ergeben sich keine Auswirkungen, da keine geschlechterspezifischen Maßnahmen ausgelöst werden. Insofern ist der Gesetzentwurf geschlechtsneutral.

I     Befristung

Eine Befristung wird nicht vereinbart, da das Gesetz dauerhaft erforderlich ist.