DS 16/179 Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren in Nordrhein-Westfalen (Pflicht-exemplargesetz Nordrhein-Westfalen)

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem und Ziel

Das 1993 verabschiedete Pflichtexemplargesetz regelt die Abgabe von in Nordrhein-Westfalen verlegten Druckwerken an die Universitäts- und Landesbibliotheken in Bonn, Düs-seldorf und Münster. Diese sammeln und erschließen die Pflichtexemplare und stellen sie dauerhaft für die Nutzung zur Verfügung. Die Sammlung des nordrhein-westfälischen Schrift-tums ist ein wesentlicher Bestandteil zum Erhalt des kulturellen Erbes. Vergleichbare Rege-lungen finden sich in allen Bundesländern (teilweise noch im Pressegesetz). Die Pflicht-exemplar-Sammlungen der Länder bilden zusammen mit der Deutschen Nationalbibliothek ein Nationalarchiv des deutschen Schrifttums, das aufgrund früherer Ablieferungsvorschriften in einigen Ländern, auch in Nordrhein-Westfalen, bis ins 18. Jahrhundert zurückreicht. Der Wert dieser Sammlung besteht wesentlich in ihrer Vollständigkeit, die nur durch eine kontinu-ierliche Abgabe- bzw. Sammelpflicht zu erreichen ist. Eine Neufassung des Pflichtexemplar-gesetzes ist daher unbedingt notwendig. Ohne dieses Gesetz wird keine Bibliothek das im Land erscheinende Schrifttum – vor allem auch die sog. „Graue Literatur“, das ist das Schrift-tum, das außerhalb der Verlage erscheint (z.B. Broschüren, Vereinsschriften u.a.) – vollstän-dig sammeln und vor allem dauerhaft bewahren.
Zunehmend erscheint Schrifttum nur noch in elektronischer Form. Die Sammlung dieser Me-dien war durch das bis 2011 geltende Pflichtexemplargesetz nicht abgedeckt. Da es sich lediglich um eine andere physische Form handelt, gibt es keinen Grund, das in elektroni-scher Form erscheinende Schrifttum von der Sammlung und Aufbewahrung auszunehmen.

B Lösung

Das bisherige Pflichtexemplargesetz ist zum 31. Dezember 2011 ausgelaufen. Die hier vor-gelegte Neufassung bietet die Möglichkeit, Regelungsnotwendigkeiten u.a. für die elektroni-schen Medien im Pflichtexemplargesetz zu berücksichtigen. Bei den bis zum 31. Dezember 2011 in einer Durchführungsverordnung geregelten Tatbeständen handelt es sich vorwiegend um Begriffsbestimmungen und Konkretisierungen, die jetzt in das Gesetz integriert werden.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Die für die Sammlung elektronischer Pflichtexemplare erforderliche Hard- und Software steht den Universitäts- und Landesbibliotheken bereits zur Verfügung, ebenso die Mittel für je eine zusätzliche Personalstelle. Die Universitäts- und Landesbibliotheken haben zugesichert, mit diesen Mitteln in den ersten beiden Jahren die sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben erfüllen zu können. Sofern durch die künftige Sammlung elektronischer Pflichtexemplare Leistungen des Hochschulbibliothekszentrums erforderlich werden, sind diese im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zu erstatten (Vollkostenerstattung). Solche Leistungen sind kurzfristig nicht zu erwarten, mittelfristig aber möglich.

E Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte / Mittel-standsverträglichkeitsprüfung

Über die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Regelungen hinaus wird der Anwendungs-bereich insofern erweitert, dass künftig auch elektronische Medien erfasst werden. Damit wird lediglich eine neue, bei Verabschiedung des bisherigen Gesetzes noch nicht absehbare Veröffentlichungsform einbezogen.

F Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport. Beteiligt sind das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung, das Ministerium für Schule und Weiterbildung, das Finanzministerium, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Woh-nen, Verkehr, das Ministerium für Inneres und Kommunales und die Staatskanzlei.

G Befristung

Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.