DS 16/176 Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktfondsgesetz)

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Die Finanzlage der Kommunen in Nordrhein-Westfalen ist alarmierend. Besonders belastete Gemeinden, die bereits überschuldet sind oder denen die Überschuldung bis zum Jahr 2016 droht, sollen durch eine direkte Konsolidierungshilfe beim Erreichen des notwendigen Haus-haltsausgleichs unterstützt werden.

B Lösung

Mit dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) stellt das Land Nordrhein-Westfalen diesen Gemeinden Konsolidierungshilfen im Zeitraum von 2011 bis 2020 zur Ver-fügung. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen.
Mit dem Stärkungspaktfondsgesetz wird für die Abwicklung dieser Konsolidierungshilfen das Sondervermögen "Stärkungspaktfonds" gegründet. Das Sondervermögen gewährleistet die überjährige Verfügbarkeit der Mittel für die Gemeinden.

C Alternativen

Unmittelbare Verwaltung der Konsolidierungshilfen über den Landeshaushalt des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine überjährige Verfügbarkeit der Mittel kann über diese Alternative nur aufwändiger sichergestellt werden.

D Kosten

Keine.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Inneres und Kommunales. Beteiligt ist das Finanzministeri-um.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine, da das Stärkungspaktfondsgesetz lediglich für die Verwaltung der Konsolidierungshil-fen des Stärkungspaktgesetzes gebildet wird und nach der Auflösung des Sondervermögens kommunal finanzierte Konsolidierungsmittel den Kommunen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs wieder zur Verfügung gestellt werden.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Keine.

H Befristung

Nach dem Stärkungspaktgesetz ist die letzte Mittelzuführung an das Sondervermögen für das Jahr 2020 vorgesehen. Das Sondervermögen kann daher zum 31. Dezember 2021 auf-gelöst werden. Mit der Auflösung des Sondervermögens zum 31. Dezember 2021 soll das Gesetz außer Kraft treten.

Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur Un-terstützung der kommunalen Haus-haltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktfondsgesetz)

§ 1
Errichtung des Sondervermögens
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Stär-kungspaktfonds“.
§ 2
Zweck des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen dient der Abwick-lung der im Stärkungspaktgesetz vorgese-henen Konsolidierungshilfen für die Kom-munen.
(2) Ansprüche Dritter gegen das Sonder-vermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfä-hig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, kla-gen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übri-gen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlich-keiten getrennt zu halten.
(3) Eine Kreditaufnahme durch das Sonder-vermögen ist unzulässig.
§ 4
Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt
(1) Nach Maßgabe des Haushaltsplans er-folgen jährlich aus dem Landeshaushalt Zuweisungen an das Sondervermögen.
(2) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen.
§ 5
Verwaltung der Mittel
(1) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(2) Die Anlage der Mittel erfolgt durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommuna-les. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kredit-institute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwe-sengesetzes ist zulässig. Die Anlage der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel ist an den Kriterien der Sicherheit und der Liquidität der Anlageformen auszurichten.
§ 6 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Absatz 1 ge-nannten Zweck verwendet werden.
§ 7
Wirtschaftsplan
Das Ministerium für Inneres und Kommuna-les erstellt im Einvernehmen mit dem Fi-nanzministerium für jedes Jahr einen Wirt-schaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
§ 8
Jahresrechnung
(1) Das Ministerium für Inneres und Kom-munales stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.
§ 9
Auflösung des Sondervermögens
Das Sondervermögen wird zum 31. De-zember 2021 aufgelöst. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflö-sung fließt dem Landeshaushalt zu. Soweit dem Sondervermögen Mittel nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze zuge-wiesen wurden, werden sie den Kommunen im Rahmen des kommunalen Finanzaus-gleichs wieder zur Verfügung gestellt.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil
Mit dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) vom 9.12.2011 (GV. NRW. 2011 S.662) stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Gemeinden Konsolidierungshilfen im Zeit-raum von 2011 bis 2020 in Höhe von 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Kommunen beteili-gen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen mit weiteren 2,35 Mrd. Euro. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Mittel werden durch das Stärkungspaktgesetz fest-gelegt.
Für die Abwicklung dieser Konsolidierungshilfen wird das Sondervermögen "Stärkungspakt-fonds" gegründet. Das Sondervermögen gewährleistet die überjährige Verfügbarkeit der Mit-tel für die Gemeinden.
Besonderer Teil
Zu § 1 Errichtung des Sondervermögens
Das Sondervermögen wird im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 LV in Verbindung mit § 26 Ab-satz 2 LHO errichtet. Sondervermögen sind rechtlich unselbständige und abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind.
Zu § 2 Zweck des Sondervermögens
Diese Vorschrift regelt den Zweck des Sondervermögens.
Zu § 3 Stellung im Rechtsverkehr
Das Sondervermögen wird als rechtlich unselbständiges Sondervermögen ohne Krediter-mächtigung eingerichtet. Soweit es unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handelt, klagt und verklagt wird, wird es durch das Ministerium für Inneres und Kommunales vertreten.
Zu § 4 Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt
Das Sondervermögen erhält nach Maßgabe des jährlichen Haushalts Zuweisungen aus dem Landeshaushalt in der im Stärkungspaktgesetz vorgesehenen Höhe. Die Zuweisungen set-zen sich zusammen aus dem Beitrag des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den Komple-mentärmitteln der Kommunen. Diese werden in den Jahren 2012 und 2013 durch einen Ab-zug bei der Finanzausgleichsmasse der jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetze und ab dem Jahr 2014 nach Maßgabe der jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetze erbracht. Die Veranschlagung der Zuweisungen an das Sondervermögen erfolgt im Einzelplan der Allge-meinen Finanzverwaltung. Die Mittel werden dann vom Sondervermögen nach Maßgabe der Vorschriften des Stärkungspaktgesetzes verausgabt.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN – 16. Wahlperiode Drucksache 16/176
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Zu § 5 Verwaltung der Mittel
Diese Vorschrift regelt die Bewirtschaftung und die Anlage der Mittel des Sondervermögens. Die Vermögensanlage hat sich an den Kriterien der Sicherheit und der Liquidität auszurich-ten.
Zu § 6 Verwendung der Mittel
Diese Vorschrift stellt klar, dass die Mittel nur entsprechend des Zwecks des Sondervermö-gens, der Abwicklung der im Stärkungspaktgesetz vorgesehenen Konsolidierungshilfen für die Kommunen, verwendet werden dürfen.
Zu § 7 Wirtschaftsplan
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sind in einen Wirtschaftsplan einzustellen. Hierdurch werden für das Parlament und die Öffentlichkeit die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens transparent und nachvollziehbar dargestellt. Der Wirt-schaftsplan wird dem Einzelplan der Allgemeinen Finanzverwaltung als Anlage beigefügt. Für das Sondervermögen gilt grundsätzlich das Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zu § 8 Jahresrechnung
Über die Entwicklung und den Bestand des Sondervermögens ist jährlich Rechnung zu le-gen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens wird vom Landesrech-nungshof geprüft.
Zu § 9 Auflösung des Sondervermögens
Nach dem Stärkungspaktgesetz ist die letzte Mittelzuführung an das Sondervermögen für das Jahr 2020 vorgesehen. Das Sondervermögen ist daher zum 31. Dezember 2021 aufzu-lösen. Durch Gesetz kann das Sondervermögen auch zu einem früheren oder späteren Zeit-punkt aufgelöst werden.
Die Finanzierung des Stärkungspaktgesetzes erfolgt durch jährliche Beiträge des Landes sowie durch jährliche Komplementärmittel der Kommunen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze. Bestände des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflö-sung sind entsprechend der Mittelherkunft im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Rege-lung stellt sicher, dass die zum Stichtag 31. Dezember 2021 im Sondervermögen verbliebe-nen Mittel, soweit sie aus dem kommunalen Finanzausgleich stammen, wieder über den kommunalen Finanzausgleich an die Kommunen fließen. Hierbei wird berücksichtigt, in wel-cher Form die Mittel erbracht worden sind.
Zu § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Inkrafttreten der Vorschrift soll entsprechend dem Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2012 zum 1. Januar 2012 erfolgen. Mit der Auflösung des Sondervermögens zum 31. De-zember 2021 soll das Gesetz außer Kraft treten.