Ds. 16/175 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Das Zoologische Forschungsmuseum Alexander Koenig (ZFMK) in Bonn stellt zur Zeit orga-nisationsrechtlich eine unselbständige Landeseinrichtung gemäß § 14 Landesorganisations-gesetz (LOG) dar. Das ZFMK ist Mitglied der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL), deren Einrichtungen gemäß Artikel 91b des Grundgesetzes von Bund und Ländern gemeinsam gefördert werden.
Die Notwendigkeit einer Verselbständigung der Einrichtungen der WGL wird durch
§ 1 Absatz 1 der Ausführungsvereinbarung WGL (AV-WGL) vorgegeben. Danach erstreckt sich „die gemeinsame Förderung durch Bund und Länder (…) auf selbständige Einrichtun-gen der Forschung und wissenschaftlichen Infrastruktur“.
Unter den 86 WGL-Einrichtungen zu Jahresbeginn 2012 bestehen insgesamt 19 Einrichtun-gen in unselbständiger Rechtsform. 12 Einrichtungen sind als GmbH (3 davon gGmbHs), 25 als eingetragener Verein und 4 als Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestaltet. Im Übrigen existieren 26 Stiftungen, 18 davon sind Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das ZFMK als unselbständige Landeseinrichtung gehört damit zu einer Minderheit.

B Lösung

Mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ wird die vormals unselbständige Landes-einrichtung ZFMK in eine Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt. Durch die Überfüh-rung in eine selbständige Rechtsform wird Konformität mit den Voraussetzungen der WGL erreicht. Durch die Wahl einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform wird ein Personalübergang der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZFMK unter größtmöglicher Besitzstandswahrung ermöglicht.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Der aktuelle Finanzierungsmodus des ZFMK ändert sich durch die Verselbständigung nicht. Der Forschungsanteil der Stiftung, derzeit 75 % des gesamten Haushalts, wird weiterhin ge-meinsam von Bund und Ländern als Forschungseinrichtung gemäß Artikel 91b Grundgesetz gefördert. Die musealen Aufgaben der Stiftung werden wie bisher vom Land getragen.
Die Zuwendungen für den Forschungsanteil der Stiftung werden jeweils zur Hälfte durch den Bund und die Länder getragen (§ 3 Absatz 1 AV-WGL). Von dem Länderanteil übernimmt Nordrhein-Westfalen als Sitzland 75 % der Zuwendungen (§ 5 Nummer 2 AV-WGL). Die üb-rigen 25 % werden von allen Bundesländern gemeinsam nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels getragen.
Es entstehen keine Mehrkosten für das Land Nordrhein-Westfalen.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und private Haushalte

Keine.

H Befristung von Vorschriften

Der Gesetzentwurf sieht die Befristung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2017 vor. Bis dahin soll die Landesregierung dem Landtag über die Notwendigkeit des Fortbestehens des Gesetzes berichten.

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“

§ 1 Errichtung der Stiftung
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie hat ihren Sitz in Bonn.
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, artbezogene Biodiversitätsforschung zu betreiben und für den Wissenstransfer in die Fachwelt und die Öffentlichkeit zu sorgen. Kernbestand der Stiftung sind die zoologischen Sammlungen. Schwerpunkte der Forschung sind die Erfassung der zoologischen Artenvielfalt der Erde, die Analyse der Veränderung von Biodiversität durch Umweltfaktoren und durch Evolutionsprozesse auf morphologischer und molekularer Ebene, Forschung im Kontext der Struktur und Funktion von Ökosystemen, Methodenentwicklung sowie Wissenschaftsgeschichte. Auftrag der Stiftung ist auch, naturkundliche Objekte von wissenschaftlicher und wissenschaftshistorischer Bedeutung sowie dazugehörige Literatur zu sammeln, zu bewahren, zu dokumentieren und für die Forschung zu erschließen. Diese Forschungsergebnisse und die Bestände der Sammlungen sollen zudem der Öffentlichkeit in eigenständigen Schausammlungen, in Wechselausstellungen und mit weiteren Mitteln der öffentlichen Bildung zugänglich gemacht werden. Die Stiftung ist darüber hinaus beratend tätig.
(2) Zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks arbeitet die Stiftung mit der Universität Bonn und an-deren Forschungseinrichtungen zusammen.
§ 3 Stiftungssatzung
(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die Zusammensetzung der Organe sowie die organisatorische Gliederung. Die Satzung wird vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Satzung wird im Ministerial-blatt für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(2) Die Satzung sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zuwendungen
(1) Mit dem Errichtungszeitpunkt gehen das Vermögen, die Verbindlichkeiten und sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Landeseinrichtung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stiftung über.
(2) Das Vermögen besteht aus dem Eigentum an der Betriebs- und Geschäftsausstattung, den Sammlungen und Bibliotheken der bisherigen Einrichtung. Die Gebäude und Grundstü-cke werden der Stiftung zur satzungsgemäßen Nutzung überlassen.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. den jährlichen Zuwendungen gemäß § 4 Absatz 5 dieses Gesetzes,
2. Zuwendungen von Dritten und
3. sonstigen Einnahmen.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 dieses Ge-setzes genannten Zwecke verwendet werden.
(5) Die Zuwendungen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der übrigen Länder, die die Stiftung zur Erfüllung ihrer Forschungsaufgaben erhält, basieren auf Artikel 91b Grundgesetz sowie auf § 3 Absatz 1 und § 5 Nummer 2 der Ausführungsvereinbarung zum Abkommen der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz über die gemeinsame Förde-rung der Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (AV-WGL) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Erfüllung und Finanzierung ihrer sons-tigen, insbesondere der musealen Aufgaben, erhält die Stiftung Zuwendungen aus den Mit-teln des Landes Nordrhein-Westfalen.
(6) Die Mittel nach Absatz 5 werden der Stiftung nach Maßgabe des Haushalts des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen und der Ländergemeinschaft im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplans in der Form eines Programmbudgets bereitgestellt.
(7) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richten sich nach kauf-männischen Grundsätzen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
(8) Die Direktorin oder der Direktor hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss sowie einen Sachbericht aufzustellen. Der Jahres-abschluss ist, unbeschadet der Prüfung des Landesrechnungshofes, durch sachverständige Prüferinnen oder Prüfer oder eine unabhängige Prüfungseinrichtung zu prüfen. Die Prüferin-nen oder Prüfer oder die Prüfungseinrichtung bestimmt der Stiftungsrat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors. Der Jahresabschluss ist dem für Forschung zuständigen Minis-terium des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen mit dem Sachbericht vorzulegen.
§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. die Direktorin oder der Direktor und
3. der wissenschaftliche Beirat.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu elf Mitgliedern mit Stimmrecht:
1. der Vertreterin oder dem Vertreter des für Forschung zuständigen Ministeriums des Lan-des Nordrhein-Westfalen als Vorsitzende oder Vorsitzender, die oder der sich vertreten lassen kann. Der Stiftungsrat kann ein anderes Mitglied aus seiner Mitte als Vorsitzende oder Vorsitzenden wählen. Das Nähere regelt die Satzung.
2. der Vertreterin oder dem Vertreter des zuständigen Bundesministeriums,
3. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats oder eine vom Wissenschaftlichen Beirat benannte Vertreterin bzw. Vertreter,
4. der Vertreterin oder dem Vertreter der Universität Bonn und
5. bis zu sieben weitere Personen nach Maßgabe der Satzung.
(2) Mit beratender Stimme gehören dem Stiftungsrat an:
1. die Direktorin oder der Direktor,
2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und
3. die oder der Personalratsvorsitzende sowie die Gleichstellungsbeauftragte.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 1 Nummer 5 erfolgt durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einverneh-men mit dem zuständigen Ministerium des Bundes.
(4) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat ist zuständig für die Wahrung des Stiftungszweckes und überwacht die wesentlichen wissenschaftlichen, programmatischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er berät die Direktorin oder den Direktor und hat ein umfassendes Informations-recht.
(2) Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für
1. den Erlass und die Änderung der Satzung,
2. die Feststellung des Programmbudgets und des Jahresabschlusses,
3. die Entgegennahme des Jahresberichts sowie die Entlastung der Direktorin oder des Direktors und
4. die Bestellung und Abberufung der Direktorin oder des Direktors sowie der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats.
(3) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen
1. Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen und der Stiftung über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen auferlegen und
2. wesentliche organisatorische Änderungen.
(4) Beschlüsse
1. zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung,
2. mit erheblichen finanziellen Auswirkungen,
3. in Bezug auf das Leitungspersonal der Stiftung,
4. nach Absatz 3
bedürfen der Zustimmung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes.
§ 8 Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat auf Zeit bestellt. Sie oder er leitet die Stiftung und vertritt sie nach außen. Ihr oder ihm wird eine Geschäftsführerin oder ein Ge-schäftsführer zur Seite gestellt. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus international angesehenen, im Berufsleben ste-henden externen Wissenschaftlern oder anderen Sachverständigen auf dem Forschungsge-biet der Stiftung, auch aus dem Ausland.
(2) Er berät die Organe der Stiftung in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen und begleitet, fördert und bewertet dadurch die Forschungstätigkeit der Stiftung. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 10 Aufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. § 76 Absatz 2 bis 4 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), gelten entsprechend.
§ 11 Dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen
(1) Die Direktorin oder der Direktor ist dienstvorgesetzte Stelle des Personals der Stiftung. Sie oder er trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
(2) Das zum Errichtungszeitpunkt beim Zoologischen Forschungsmuseum Alexander Koenig vorhandene beamtete Personal bleibt im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und wird auf der Grundlage des § 20 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz zu der ihren Ämtern entspre-chenden Tätigkeit der Stiftung zugewiesen. Das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Zuweisung der Direktorin oder des Direktors durch. Die Zuweisung lässt die Befugnisse des Stiftungsrates gemäß § 8 Satz 1 unberührt. Die Di-rektorin oder der Direktor führt die Zuweisung der übrigen Beamten der bisherigen Landes-einrichtung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig durch. Bis zur endgültigen Bestandskraft der Zuweisung ist die Direktorin oder der Direktor dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten der vormaligen Landeseinrichtung Zoologisches Forschungsmu-seum Alexander Koenig. Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt gemäß § 20 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz unberührt. Dies gilt auch im Hinblick auf § 8 Satz 1.
(3) Die Stiftung tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Personen ein, die beim Zoologischen For-schungsmuseum Alexander Koenig beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge finden sowohl auf die bestehenden als auch neu begründete Arbeits- und Ausbildungsver-hältnisse der Stiftung Anwendung. Gleiches gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die mit aus Drittmitteln finanzierten Stellen verbunden sind. Betriebsbedingte Kündigungen aus An-lass der Umbildung sind ausgeschlossen.
(4) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, deren be-stehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 von der Stiftung über-nommen werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer, die das Angebot einer anderen Landesdienststelle auf eine vergleichbare Weiterbe-schäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ableh-nen.
(5) Die Stiftung sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umbildung nicht eingeschränkt werden. Für die übergeleiteten Beschäftigten werden die beim Land Nordrhein-Westfalen in einem Ar-beits- und Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. Die Geltung des TVÜ-Länder bleibt durch den Arbeitgeberwechsel unberührt.
(6) Die bei der Stiftung verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden, vom Land Nordrhein-Westfalen entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Be-schäftigungszeiten der von der Stiftung übernommenen Beschäftigten werden bei einem späteren unmittelbaren Wechsel zum Land Nordrhein-Westfalen von diesem als Beschäfti-gungszeit nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L in der für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Fassung angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zur Stiftung auf eige-nen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde. Die Anrechnung der Beschäftigungszeit erfolgt ebenso bei einem Wechsel auf eine Hochschule oder Universitätsklinik. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Bewerbungen der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 übergeleiteten Be-schäftigten auf Ausschreibungen des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sind diese als interne Bewerberinnen oder interne Bewerber des Lan-des Nordrhein-Westfalen zu behandeln.
(7) Das Land Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftung in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung beim Land beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihrer Beschäftigungszeiten und ihres Besitzstandes übernommen werden.
(8) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beteili-gungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die Stiftung haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehme-rinnen und Arbeitnehmern der Stiftung, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinba-rung zwischen der VBL und der Stiftung nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL beanspruchen können, wenn die Betei-ligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wirksamwerden der Beteiligungsver-einbarung.
§ 12 Übergangsvorschriften
(1) Die Aufgaben des Stiftungsrates nehmen ab dem Errichtungszeitpunkt die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wahr. Sie erlassen innerhalb eines halben Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt eine vorläufige Satzung, in der insbesondere die Voraussetzungen für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 innerhalb eines Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt geregelt werden.
(2) Der bisherige Personalrat bleibt bis zur regulären Neuwahl im Amt.
§ 13 Auflösung der Stiftung
(1) Eine Auflösung der Stiftung ist nur durch Gesetz möglich. Für den Fall der Auflösung der Stiftung werden die nach § 11 dieses Gesetzes übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer auf Antrag wieder in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen.
(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens des Gesetzes.
Begründung
Allgemeines
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umwandlung des Zoologischen Forschungsmu-seums Alexander Koenig (ZFMK) von einer bisher unselbständigen Landeseinrichtung ge-mäß § 14 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) in eine selbständige Stiftung des öffentli-chen Rechts. Das Gesetz stellt den konstitutiven Akt zur Errichtung der Stiftung dar. Die Notwendigkeit einer Verselbständigung des ZFMK wird durch § 1 Absatz 1 der Ausführungs-vereinbarung WGL (AV-WGL) vorgegeben. Danach erstreckt sich „die gemeinsame Förde-rung durch Bund und Länder (…) auf selbständige Einrichtungen der Forschung und wissen-schaftlichen Infrastruktur“. Durch die Überführung in die selbständige Rechtsform der Stif-tung des öffentlichen Rechts wird nun eine Konformität mit diesen Voraussetzungen der WGL erreicht.
Die Fortführung des ZFMK als Stiftung des öffentlichen Rechts ermöglicht einen Personal-übergang der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter größtmöglicher Besitzstandswahrung.
Einzelvorschriften
Zu § 1 Errichtung der Stiftung
Die vormals unselbständige Landeseinrichtung wird als Stiftung des öffentlichen Rechts un-ter Beibehaltung des Namens „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leib-niz-Institut für Biodiversität der Tiere“ errichtet. Dieser Name hat sich national und internatio-nal etabliert und soll als eine bereits im internationalen wissenschaftlichen Wettbewerb ein-geführte "Marke" beibehalten werden. Der Zusatz "Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere", der bereits jetzt schon im Briefkopf des ZFMK verwendet wird, unterstreicht die Zugehörig-keit der Einrichtung zur Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL). Die Rechtsform der Stiftung des öffentlichen Rechts entspricht dem Wesen und den wahrzu-nehmenden Aufgaben der neuen Einrichtung. Sie führt zu einer stärkeren Herauslösung aus der Staatsverwaltung und schafft den Rahmen für das gebotene unabhängige, eigenverant-wortliche und selbständige Handeln der Einrichtung.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn.
Zu § 2 Stiftungszweck
Der Stiftungszweck legt die grundsätzliche, dauerhafte inhaltliche Ausrichtung der Tätigkeit der Stiftung fest. Dieser Zweck entspricht dem positiv evaluierten wissenschaftlichen Grund-konzept des ZFMK. Die Stiftung soll dabei vor allem artbezogenene Biodiversitätsforschung betreiben und einen Transfer zwischen der Fachwelt und Öffentlichkeit herstellen. Neben diesem zentralen Forschungsauftrag enthält der Stiftungszweck auch den Auftrag naturkund-liche Objekte von wissenschaftlicher und wissenschaftshistorischer Bedeutung sowie dazu-gehörige Literatur zu sammeln, zu bewahren, zu dokumentieren und für die Forschung zu erschließen. Diese Forschungsergebnisse und die Bestände der Sammlungen sollen zudem der Öffentlichkeit in eigenständigen Schausammlungen, in Wechselausstellungen und mit weiteren Mitteln der öffentlichen Bildung zugänglich gemacht werden. Die Stiftung ist auch beratend tätig, z.B. im Rahmen von Anhörungen des Landtags NRW oder des Deutschen Bundestages.
Zu § 3 Stiftungssatzung
Die Stiftung stellt eine Einrichtung der mittelbaren Landesverwaltung dar und erhält somit Satzungsautonomie. Da der Gesetzesentwurf nur die Grundzüge der Organisation der Stif-tung vorgibt, erhält die Stiftung die Möglichkeit die Einzelheiten zur inneren Struktur der Stif-tung und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Organe selbständig in der Satzung zu regeln und zu konkretisieren. (vgl. § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 5, § 8, § 9 Absatz 2, § 12 Absatz 1). Damit erlangt sie ein größtmögliches Maß an Eigenständigkeit. Die Satzung sowie Satzungsänderungen können nur mit Genehmigung des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen werden.
Zu § 4 Stiftungsvermögen, Zuwendungen
Das Vermögen der Landeseinrichtung ZFMK geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stiftung über (Absatz 1). Gemäß Absatz 2 besteht das Vermögen aus dem Eigentum an der Betriebs- und Geschäftsausstattung der bisherigen Einrichtung sowie den Sammlun-gen und Bibliotheken. Die Gebäude und Grundstücke werden der Stiftung zur satzungsge-mäßen zunächst unentgeltlichen Nutzung überlassen. Der aktuelle Finanzierungsmodus des ZFMK ändert sich durch die Verselbständigung nicht (Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Ab-satz 5). Die Stiftung wird weiterhin eine gemeinsam von Bund und Ländern geförderte For-schungseinrichtung sein. Die Zuwendungen an die Stiftung werden jeweils zur Hälfte durch den Bund und die Länder getragen (gemäß § 3 Absatz 1 AV-WGL). Von dem Länderanteil übernimmt Nordrhein-Westfalen als Sitzland 75% der Zuwendung. Die übrigen 25% werden von allen Bundesländern nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssel gemeinsam getragen (gemäß § 5 Nummer 2 AV-WGL). Die Finanzierung der sonstigen, insbesondere der musea-len Aufgaben erfolgt über Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Daneben hat die Einrichtung – wie bisher – eigene Einnahmen zu erwirtschaften und Drittmittel zu akquirieren (Absatz 3 Nummer 2 und 3). Absatz 4 stellt zudem sicher, dass das Stiftungsvermögen aus-schließlich im Sinne des Stiftungszwecks eingesetzt wird.
Absatz 6 gewährleistet die Finanzierung der Forschungsaufgaben der Stiftung im Rahmen des Haushalts des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen und der Ländergemeinschaft.
Nach Absatz 7 erfolgen Wirtschaftsführung und Rechnungswesen nach kaufmännischen Grundsätzen.
Absatz 8 trifft Regelungen, wie die Rechnungslegung zu erfolgen hat. Die Stiftung wird durch diese Vorschrift auf ein kaufmännisches Rechnungswesen und eine externe Rechnungsle-gung nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Die Stiftung legt neben dem Sachbe-richt auch einen Jahresbericht vor, der einen Rückblick auf die geleistete Arbeit des zurück-liegenden Jahres gibt.
Das Land Nordrhein-Westfalen ist als Stifter der alleinige Träger der Stiftung. Die Stiftung haftet selbst für ihre Verbindlichkeiten mit Mitteln aus den öffentlichen Zuwendungen und ihren eigenen Einnahmen. Als juristische Person des öffentlichen Rechts ist die Stiftung nicht insolvenzfähig, da gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW) ein Insolvenzverfahren nicht stattfindet.
Zu § 5 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, die Direktorin oder der Direktor sowie der Wis-senschaftliche Beirat.
Zu § 6 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist das Aufsichtsorgan der Stiftung. Er überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Die Vorschrift setzt in erster Linie § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 AV-WGL um. Danach geht die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) davon aus, dass in den Aufsichtsgremien der geförderten Einrichtungen das Sitzland vertreten ist und dem Bund das Recht eingeräumt wird, in diesen Aufsichtsgremien vertreten zu sein (Satz 1). Nimmt der Bund dieses Recht wahr, so steht ihm die gleiche Anzahl von Vertretern oder Stimmen wie dem Sitzland zu (Satz 2). Gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehören dem Stiftungsrat jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Stiftung zu-ständigen Landes- sowie Bundesministeriums an. Als Sitzland vertritt Nordrhein-Westfalen die anderen Länder (§ 4 Absatz 1 AV-WGL). Neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen-den des Wissenschaftlichen Beirats und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universi-tät Bonn sollen nach Maßgabe der Satzung bis zu sieben weitere Personen stimmberechtig-te Mitglieder des Stiftungsrates sein.
Absatz 1 Satz 2 garantiert zudem eine Flexibilität im Hinblick auf die abweichende Benen-nung einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden des Stiftungsrates.
Die Direktorin oder der Direktor sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer gehö-ren dem Stiftungsrat mit beratender, d.h. mit einem Rede- und Antragsrecht umfassender Stimme an. Gleiches gilt für die oder den Personalratsvorsitzenden sowie die Gleichstel-lungsbeauftragte.
Nach Absatz 4 kann sich der Stiftungsrat eine eigene Geschäftsordnung geben.
Zu § 7 Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, den Stiftungszweck zu wahren sowie die wesentlichen An-gelegenheiten der Stiftung zu überwachen. Als Organ und Aufsichtsgremium der Stiftung verfügt der Stiftungsrat über ein umfassendes Einsichts- und Informationsrecht. Er übt seine Beratungs- und Kontrollfunktion über die in Absatz 2, 3 und 4 formulierten Zustimmungsvor-behalte und Beschlusskompetenzen aus. Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung nach Absatz 3 können nicht ohne vorherige Zustimmung des Stiftungsrates erfolgen. Der Absatz 4 setzt dabei § 4 Absatz 2 Satz 4 AV-WGL um. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Beschlüsse in den Aufsichtsgremien der geförderten Einrichtungen zu forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Be-zug auf das Leitungspersonal der Einrichtungen nicht gegen die Stimme des Landes- oder des Bundesvertreters gefasst werden können.
Zu § 8 Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor, die oder der gemäß den Empfehlungen der GWK ("Gemein-same Berufungen von leitenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch Hoch-schulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen" vom 18. September 2008) im Rahmen einer gemeinsamen Berufung mit einer Hochschule vom Stiftungsrat bestellt wird und dessen Stelle öffentlich auszuschreiben ist, führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt diese nach außen. Der Direktorin oder dem Direktor wird eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zur Seite gestellt. Die konkreten Aufgaben und Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sind durch die Satzung zu regeln. Gleiches gilt für die Amtszeiten von Direktorin oder Direktor sowie der Geschäftsführerin oder Geschäftsführer.
Zu § 9 Wissenschaftlicher Beirat
Der Wissenschaftliche Beirat ist ein unverzichtbares wissenschaftliches Organ zur Sicherung der Qualität der Forschung, das bei den Einrichtungen in der WGL mit der Beratung und fachlichen Begutachtung betraut ist und die externe Evaluierung durch den Senat der WGL ergänzt. Der Wissenschaftliche Beirat des ZFMK soll daher, wie bisher, eine wichtige Stel-lung in der Stiftung wahrnehmen.
Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates des ZFMK nach Absatz 2 orientieren sich an den Empfehlungen des Senats der WGL. Der Wissenschaftliche Beirat soll als unabhängiges Gremium die Forschungsqualität und weitere Entwicklung des ZFMK im Sinne einer Erfolgs-kontrolle bewerten und die Stiftung diesbezüglich beraten. Daneben soll er in die Mitgestal-tung des Programmbudgets durch die Abgabe von Stellungnahmen einbezogen werden so-wie die qualitätssichernde Begleitung der Programmsteuerung wahrnehmen. Näheres regelt die Satzung.
Zu § 10 Aufsicht
Die Stiftung untersteht als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung der Rechtsaufsicht des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Durch die Rechts-aufsicht hat das Ministerium Eingriffsmöglichkeiten, wenn festgestellt wird, dass Vorgaben dieses Errichtungsgesetzes nicht eingehalten werden.
Zu § 11 Dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen
Gemäß Absatz 1 stellt die Direktorin oder der Direktor die dienstvorgesetzte Stelle des Per-sonals der Stiftung dar, die die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen trifft.
Im Hinblick auf die am ZFMK beschäftigen Beamtinnen und Beamten ist in Absatz 2 vorge-sehen, dass diese gemäß § 20 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) der Stiftung zur Dienstleistung zugewiesen werden. Die Zuweisung des Direktors erfolgt durch das für For-schung zuständige Ministerium. Die Zuweisung der übrigen Beamtinnen und Beamten der bisherigen Landeseinrichtung ZFMK erfolgt durch den Direktor. Bis zur endgültigen Be-standskraft der Zuweisung ist die Direktorin oder der Direktor dienstvorgesetzte Stelle des Personals der vormaligen Landeseinrichtung ZFMK. Die Beamtinnen und Beamten bleiben im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen; es wird keine Dienstherreneigenschaft der Stif-tung begründet. Die Beihilfeleistungen werden wie bisher nach Maßgabe des § 77 Landes-beamtengesetz (LBG NRW) sowie der Beihilfeverordnung (BVO NRW) in den jeweils gelten-den Fassungen vom Land Nordrhein-Westfalen getragen. Eine Begründung neuer Beamten-verhältnisse durch das Land Nordrhein-Westfalen nach Errichtung der Stiftung ist ausge-schlossen. Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt gemäß § 20 Absatz 3 BeamtStG unberührt. Diese Regelung gilt auch für den Direktor.
Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse tritt die Stiftung gemäß Absatz 3 Satz 1 im Rahmen der Gesamt-rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des Landes der dann aufgelösten unselbständi-gen Einrichtung ein unter Fortgeltung des TV-L. Aus der vollständigen Übernahme der Rech-te und Pflichten des Landes durch die Gesamtrechtsnachfolge der Stiftung ergibt sich, dass für eine Personalgestellung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 TV-L keine Notwendigkeit mehr be-steht. Bei der Personalgestellung handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Beschäfti-gung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Aufga-benübergang kann durch Rechtsvorschriften oder durch öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Vertrag bewirkt werden. Wird der Aufgabenübergang dagegen, wie vorliegend, durch den Gesetzgeber geregelt (Gesamtrechtsnachfolge), erfassen die entsprechenden Vorschriften auch den Personalübergang zu dem neuen Arbeitgeber. Das Ziel der Verselb-ständigung ist das unabhängige, eigenverantwortliche und selbständige Handeln der Einrich-tung. Darüber hinaus stellt die Vorschrift sicher, dass betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Umbildung ausgeschlossen sind.
Absatz 4 regelt zudem, dass betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 von der Stiftung übernommen werden, ausgeschlossen sind.
Absatz 5 enthält eine Bestandssicherungsklausel. Für die übergeleiteten Beschäftigten wer-den die beim Land Nordrhein-Westfalen in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zurück-gelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückge-legt worden wären, um finanzielle Nachteile für die Beschäftigten zu vermeiden. Ebenso werden die bei der Stiftung verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden, vom Land NRW entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten der von der Stiftung übernommenen Beschäftigten bei einem späteren unmittelbaren Wech-sel zum Land NRW von diesem als Beschäftigungszeit nach dem TV-L angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zur Stiftung auf eigenen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde. Die Anrechnung der Beschäftigungszeit erfolgt auch bei einem Wechsel zu einer Hochschule oder Universitätsklinik. Die Geltung des TVÜ-Länder bleibt durch den Arbeitswechsel unbe-rührt. Bei Bewerbungen der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 übergeleiteten Beschäftigten auf Ausschreibungen des für Forschung zuständigen Ministeriums sind diese als interne Bewer-berin oder interne Bewerber des Landes NRW zu behandeln (Absatz 6).
Nach Absatz 7 verpflichtet sich das Land NRW bei einem Übergang auf einen neuen Träger, für die Übernahme der Beschäftigten unter Wahrung der Beschäftigungszeiten und des Be-sitzstandes zu sorgen.
Nach Absatz 8 ist die Stiftung dazu verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten des Geset-zes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schlie-ßen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Kommt die Stiftung dieser Verpflichtung nicht oder verspätet nach, so haftet sie gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für aus der Pflicht-verletzung resultierende Verbindlichkeiten.
Zu § 12 Übergangsvorschriften
Nach Errichtung der Stiftung bis zur vollständigen Besetzung des Stiftungsrates müssen die entsprechenden Funktionen auch für die Übergangszeit gewährleistet werden. Absatz 1 sieht deshalb vor, dass diese Aufgaben für die Übergangsphase von den Mitgliedern des Stif-tungsrates „qua Amt“ wahrgenommen werden, d. h. den Vertretern des für Forschung zu-ständigen Landes- sowie Bundesministeriums, der bisherigen Vorsitzenden oder dem Vorsit-zenden des bisherigen wissenschaftlichen Beirats und der Vertreterin oder dem Vertreter der Universität Bonn. Diese erlassen innerhalb von sechs Monaten nach Errichtung der Stiftung eine vorläufige Satzung in der u.a. die Voraussetzungen für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 innerhalb eines Jahres nach dem Errichtungs-zeitpunkt der Stiftung zu regeln sind.
Nach Absatz 2 bleibt der bisherige Personalrat, abweichend von § 44 Absatz 6 LPVG, bis zur regulären Neuwahl im Amt.
Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG NRW). Im Hinblick auf die Schwerbehindertenvertretung ist Bundesrecht anzuwenden.
Zu § 13 Auflösung der Stiftung
Die durch Gesetz errichtete Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig“ kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Bei ersatzloser Auflösung der Stiftung werden die durch dieses Errichtungsgesetz auf die Stiftung übergeleiteten Beschäftigten des ZFMK auf Antrag in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen zurückkehren.
Absatz 2 regelt die finanziellen Konsequenzen bei Auflösung der Stiftung oder Einstellung der Förderung der Stiftung.
Zu § 14 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft (Errichtungszeitpunkt der Stiftung).
Absatz 2 sieht eine Befristung des Gesetzes durch die Anordnung einer Berichtspflicht ge-genüber dem Landtag vor.