DS 16/1628 Sparkassengesetz ideologiefrei anpassen – Sparkassen vor Ort entlasten!

Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

I. Ausgangslage

Das Modell der kommunalen Sparkassen hat sich bewährt und ist in der Finanzkrise bestätigt worden. Die Sparkassen haben sich in der Bankenkrise als Stabilitätsanker erwiesen und sind ein wichtiger Baustein im Gefüge der kommunalen Familie. Deren Beitrag für die kommunale Familie gilt es zu stärken und weiterzuentwickeln.
Die von der schwarz-gelben Regierung im Jahr 2008 vorgelegte Novelle des Sparkassengesetzes konnte im Gesetzgebungsverfahren zu Gunsten der Sicherung der kommunalen Strukturen noch entschärft und eine Privatisierung durch die Hintertür abgewendet werden.
Hand in Hand mit der kommunalen Familie und den Sparkassen konnte eine Vertikalisierung mit der WestLB und eine Ausweisung von Trägerkapital verhindert werden.
Übrig blieb eine zeitlich befristete Vorgabe zur Fusion der Sparkassenverbände. § 36 Sparkassengesetz (SpkG) verpflichtet die nordrhein-westfälischen Sparkassen- und Giroverbände zu einer vollständigen Vereinigung beider Verbände zu einem neuen Gesamtverband als Gesamtrechtsnachfolger bis spätestens zum 31.12.12. Als Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Fusion ist das Finanzministerium gem. § 36 Abs. 3 SpkG ermächtigt, im Wege einer Rechtsverordnung eine „Zwangsfusion“ anzuordnen.
Eine Fusion der beiden Sparkassenverbände wäre allerdings mit einigen Nachteilen verbunden. Als Beispiel sei hier der Stimmrechtsverlust NRWs beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband DSGV oder die für NRW ungünstigere Haftungskaskade des Sicherungssystems der Sparkassen zu nennen.
Der Koalitionsvertrag 2012-2017 hat deshalb eine klare Aussage getroffen: „Die Änderung von § 36 SpkG (Fusion der Sparkassenverbände) werden wir davon abhängig machen, ob die Sparkassenverbände tragfähige und substanzielle alternative Formen der Zusammenarbeit vorlegen, die den Zielen der aktuellen Rechtslage Rechnung tragen.“

II. Der Landtag stellt fest:

Die derzeitige Rechtslage des SpkG wird einer Hebung von Synergieeffekten nur auf Kosten eines Bedeutungsverlusts der Sparkassen NRWs im bundesweiten Vergleich und einer erhöhten Haftungspflicht ohne Sicherheitsgewinn gerecht. Eine Gewinn-Verlust Situation ist allerdings nicht unumgänglich, sondern eine Gewinn-Gewinn Situation zur Stärkung der Sparkassen vor Ort und der kommunalen Familie ist noch möglich. Über verringerte Umlagen der Verbände entlasten die Synergien der Sparkassenverbände unmittelbar die Sparkassen vor Ort und deren Träger.
Dazu bedarf es einer Novellierung des SpkG, die eine Zwangsfusion der Sparkassenverbände aufhebt, sofern eine konkrete und von den Sparkassengremien zu bestätigende Kooperationsvereinbarung mit folgenden Elementen umgesetzt wird:
1. Fusion der Sparkassenakademien
2. Fusion der Prüfungsstellen oder weitestgehende Kooperation
3. Zusammenlegung der Rechtsberatung
4. Zusammenlegung der Personalberatung
5. Zusammenarbeit der Geschäftsstellen:

a. regelmäßiger Austausch der Budgets, Jahresabschlüsse und Berichte
b. möglichst einheitliche Vorgehensweise in Fragen der Rechnungslegung, Steuern und Rechtsanwendung der Verbände
c. laufender intensiver Austausch und soweit möglich Abstimmung in Fragen des Zahlungsverkehrs, des Kartengeschäfts, der Bargeldlogistik, der Sicherheit, des Wertpapiergeschäfts, in Grundsatzfragen, Ertrags- , Kosten- und Risikosteuerung sowie Aufsichtsrecht
d. arbeitsteiliges Vorgehen im Rahmen von Förderaktivitäten auf NRW-Ebene sowie deren gemeinsame Vermittlung in der Öffentlichkeit
e. etwaige Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung politischer Maßnahmen und der politischen Bildung gemeinsam durchzuführen
f. gemeinsame Maßnahmen in den Bereichen Marketing          (bspw. Marktforschung, Produktentwicklung), Sponsoring sowie interne und externe Kommunikation
g. laufender intensiver Austausch in Fragen der Beteiligungsverwaltung
h. Erarbeitung gemeinsamer Stellungnahmen und Gutachten sowie gemeinsame Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden
i. Intensivierung des Verbundgeschäfts

Weiter ist es das Ziel, den Anteil von Frauen in Gremien und Leitungsfunktionen der Sparkassen deutlich zu erhöhen. Die Sparkassenverbände sind daher aufgefordert, konkrete Maßnahmen zu entwickeln, um Frauen die Übernahme von Leitungsfunktionen inkl. aller Vorstandsfunktionen zu ermöglichen und Hemmnisse im Hinblick auf bankenrechtliche Voraussetzungen abzubauen.
Zur einheitlichen und planbaren Personalentwicklung sind die Altersgrenzen an die allgemeinen Regelungen im öffentlichen Dienst verbindlich anzupassen.
Zur verbesserten Hebung der Synergien ist landesseitig möglichst eine längerfristige Planungssicherheit bei den gesetzgeberischen Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Deshalb sollten mit der Novelle des SpkG zeitgleich auch diese weiteren Neuerungen mit aufgenommen werden.
Die Korrektur des SpkG soll im Dialog mit den Sparkassenverbände und Sparkassen erfolgen. Hier heißt es Betroffene zu Beteiligten zu machen.
Unabhängig von der Novellierung des Sparkassengesetzes erwartet der Landtag von den Sparkassenverbänden sowie den Sparkassen und deren Trägern in der Praxis eine effektive Umsetzung des § 19 Abs. 5 SpkG. Der Landtag geht davon aus, dass die individuelle Offenlegung eigener Bezüge nicht als vertrauliche Angelegenheit gemäß § 22 SpkG zu werten ist.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

die notwendigen Vorbereitungen zur Novellierung des SpkG zu treffen, um verbindlich fixierte Fusions- Kooperationsvereinbarungen der Sparkassen- und Giroverbänden aus II, auch entsprechend gesetzgeberisch begleiten zu können.
bis zum 15.02.2013 bzw. dem Ende des Beratungsverfahrens der Novelle des SpkG, zunächst keinen Gebrauch von der Ermächtigungsgrundlage zur Zwangsfusion nach § 36 Abs. 3 SpkG zu machen.

  • bei einer Novelle des SpkG die rechtlichen Rahmenbedingungen
  • für eine stärkere Förderung von Frauen

die Anpassung der Altersgrenzen an die Regelungen des öffentlichen Dienstes vorzusehen.
weiterhin mit aller Konsequenz auf Sparkassen und deren Träger hinzuwirken die Vergütung von Vorständen und Verwaltungsräten, wie im Transparenzgesetz festgeschrieben, offenzulegen.