DS 16/1619 Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zu Bauvorhaben unter Leitung des Bau- und Liegen-schaftsbetriebes NRW (BLB-Untersuchungsausschuss)

Gemeinsamer Antrag aller Fraktionen

Abschnitt A

I. Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses

Der Landtag Nordrhein-Westfalen  setzt einen aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern und einer entsprechenden Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschuss ein.
Die Verteilung der zu vergebenden Sitze im Untersuchungsausschuss erfolgt folgendermaßen:
SPD 5 Mitglieder
CDU 3 Mitglieder
Bündnis 90/ Die Grünen 2 Mitglieder
FDP 1 Mitglied
PIRATEN 1 Mitglied

II. Sachverhalt

Der landeseigene Bau und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen  (nachfolgend BLB NRW) steht wegen Korruptionsvorwürfen gegen führende Mitarbeiter seit geraumer Zeit im Zentrum staatsanwaltlicher Ermittlungen. Auch gegen private Bauprojektentwickler wird in diesem Zusammenhang ermittelt. Weiter ist dem BLB NRW in Berichten des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen  (LRH NRW) attestiert worden, dass er bei den überprüften Bauvorhaben seiner Rolle als landeseigener Immobilienentwickler und Baufinanzierer, der letztlich durch unternehmerisches Handeln Erträge erwirtschaften und dadurch den Landeshaushalt entlasten soll, in gravierender Weise nicht gerecht geworden ist.
Im Focus der Berichterstattung stehen u.a. der Neubau des NRW-Landesarchivs in Duisburg, die Erweiterung des Polizeipräsidiums in Köln-Kalk, die geplante Umsiedlung der Fachhochschule Köln, der Ankauf der Liegenschaft Schloss Kellenberg, der Erwerb des Vodafone-Hochhauses in Düsseldorf sowie der Veräußerungsprozess des Landesbehördenhauses in Bonn.
Zur Untersuchung der Vorkommnisse um die genannten Bauvorhaben in Duisburg, Köln und Kellenberg wurde in der vergangenen Legislaturperiode mit den Stimmen aller im Landtag vertretener Fraktionen ein Untersuchungsausschuss zum „Bau und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen “ (Drs. 15/1964) eingesetzt. Mit der Auflösung des Landtages am 14. März 2012 fand die Arbeit des Untersuchungsausschusses ein vorzeitiges Ende, ohne dass er bereits zu einem Ergebnis gekommen wäre
Die enorme Summe an möglicherweise unnötig verausgabten Steuergeldern und das große öffentliche Interesse an der Aufklärung der politischen Verantwortlichkeiten für die Bauskandale, gebieten die erneute Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu diesen Themenkomplexen.

III. Untersuchungsauftrag

A.         Der Untersuchungsausschuss soll die nachfolgend genannten Sachverhaltskomplexe auf Missstände untersuchen und dabei klären, inwieweit solche auf rechtswidriges Verhalten Einzelner, fehlerhaftes Management, fehlende politische oder anderweitige Kontrolle oder strukturelle Defizite zurückzuführen sind. Insbesondere ist zu untersuchen:

1. bezogen auf den Neubau Landesarchiv Duisburg

a)      wie es zu der Standortentscheidung für den Duisburger Innenhafen gekommen ist,
b)      warum am Standort im Duisburger Innenhafen festgehalten wurde, nachdem der Kauf des Grundstücks zunächst nicht zustande gekommen war,
c)      wann der BLB NRW und die Landesregierung Kenntnis vom Kauf durch einen Dritten erlangt haben,
d)      den Prozess, der die Grundlage für den beabsichtigten Grundstückskauf schaffen sollte, und die damit verbundene Bewertung von Grundstücken und dabei besonderes Augenmerk auf Zwischenkäufen durch Private zu legen, obwohl städtische Vorkaufsrechte bestanden,
e)      warum im Oktober 2007 ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde, der für das Land das Risiko einer negativen Kostenentwicklung beinhaltete und dann zum Kauf des Grundstücks für ein Vielfaches des ursprünglich geplanten Kaufpreises führte,
f)       welche Vergabepraxis erfolgte,
g)      wie der Kommunikationsprozess zwischen den beteiligten Akteuren im Detail verlief und wer im Rahmen der Entscheidungsfindung konkret beteiligt war,
h)      wie es beim Bau des Landesarchivs zu einem Anstieg der Kosten von ursprünglich geschätzten 30 Mio. Euro auf bislang etwa 200 Mio. Euro kommen konnte und warum zu den hierfür möglichen Zeitpunkten beispielsweise bei der Vertragsgestaltung zwischen Land und BLB NRW bzw. BLB NRW und Generalunternehmern keine Mechanismen zur Verhinderung einer solch immensen Kostensteigerung eingebaut wurden,
i)        welche externen Anwaltskanzleien und Berater mit der Vorbereitung der jeweiligen Geschäfte beauftragt waren und welche Notare / Notariate mit ihrer Beurkundung befasst waren,
j)        ob zwischen dem Stadium der Machbarkeitserwägungen und der tatsächlichen Planung durch vom zukünftigen Nutzer veranlasste Änderungen Kostensteigerungen erfolgt sind und wenn ja welche,
k)      die Rolle der Landesregierungen und der zuständigen Ministerien als Auftraggeber und Kontrollorgan des BLB NRW sowie die diesbezügliche Informationspflicht der Landesregierungen gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit und insbesondere klären, was die Landesregierungen unternommen haben, um Fehlentwicklungen beim BLB NRW entgegen zu wirken,
l)        welche Rolle die Betriebsleitung des BLB NRW als geschäftsführendes Organ sowie der Niederlassungen des BLB NRW hatten und
a.      wie die Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung geregelt wurden (beispielweise Vier-Augen-Prinzip der Geschäftsführung, Corporate Governance),
b.      wie die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips beispielsweise durch Vorschriften und wie eine Überprüfung der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt wurde,
m)   welche Kenntnisse der Verwaltungsrat des BLB NRW hatte und welche Entscheidungen seine Mitglieder als Aufsichts- und Beratungsgremium auf welcher Grundlage getroffen haben,
n)      welche Kenntnisse die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hatten und welche Beurteilungen diese vornahmen,
o)      wie sichergestellt wurde, dass die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, nach denen die Bilanzierung beim BLB NRW erfolgt, auch im Hinblick auf die Pflichten der Geschäftsführung eingehalten wurden,
p)      in welcher Beziehung die Geschäftsführer des BLB NRW zur Landesregierung, zu den Verwaltungsratsmitgliedern und weiteren mit den vorstehend genannten Sachverhalten in Verbindung stehenden Personen standen,
q)      warum die Landesregierung das Bauvorhaben fortgesetzt hat,
r)       inwieweit von Seiten des BLB NRW, der Ministerien und der Landesregierung Entscheidungen getroffen und Verträge geschlossen wurden, die mit möglicherweise erkennbaren Risiken und Nachteilen für das Land Nordrhein-Westfalen  verbunden waren und etwaige wirtschaftliche Schäden für das Land erst ermöglicht haben,

2.         bezogen auf den Erweiterungsbau für das Polizeipräsidium Köln-Kalk

a)      wann erstmalig die Entscheidung durch wen getroffen wurde, auf welchem Grundstück der Erweiterungsbau errichtet werden sollte,
b)      welche Kosten durch den Ankauf der Grundstücke entstanden sind,
c)      warum man sich von Seiten des Landesregierung gegen eine „Inhouse-Vergabe“ entschied, obwohl durch eine mehrjährige Planungsarbeit und einen Grundstückskauf durch den BLB bereits nicht unerhebliche Kosten entstanden waren,
d)      welche Regelungen allgemein für sog. Interessensbekundungsverfahren existieren und ob diese eingehalten wurden,
e)      warum man sich für eine Vergabepraxis entschied, welche nach Ansicht des LRH NRW einen schweren Vergabeverstoß darstellt,
f)       welche Wirtschaftlichkeitsberechnungen der letztendlichen Entscheidung beim BLB NRW zugrunde lagen,
g)      welchen Grund es für die Neufassung des Vertrags gab und wer die Vertragsgestaltung konkret zu verantworten hatte,
h)      inwieweit die Landesregierung das Parlament in ausreichendem Maße über den jeweiligen Stand der Entwicklungen in Kenntnis gesetzt hat und ob es dem Parlament durch diese Informationen möglich war, den jeweiligen Sachstand richtig einzuschätzen,
i)        welche externen Anwaltskanzleien und Berater mit der Vorbereitung der jeweiligen Geschäfte beauftragt waren und welche Notare / Notariate mit ihrer Beurkundung befasst waren,
j)        die Rolle der Landesregierungen und der zuständigen Ministerien als Auftraggeber und Kontrollorgan des BLB NRW sowie die diesbezügliche Informationspflicht der Landesregierungen gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit und insbesondere klären, was die Landesregierungen unternommen haben, um Fehlentwicklungen beim BLB NRW entgegen zu wirken,
k)      welche Rolle die Betriebsleitung des BLB NRW als geschäftsführendes Organ sowie der Niederlassungen des BLB NRW hatten und
a)      wie die Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung geregelt wurden (beispielweise Vier-Augen-Prinzip der Geschäftsführung, Corporate Governance),
b)      wie die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips beispielsweise durch Vorschriften und wie eine Überprüfung der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt wurde,
a)      welche Kenntnisse der Verwaltungsrat des BLB NRW hatte und welche Entscheidungen von seinen Mitgliedern als Aufsichts- und Beratungsgremium auf welcher Grundlage getroffen wurden,
b)      welche Kenntnisse die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hatten und welche Beurteilungen diese vornahmen,
c)      wie sichergestellt wurde, dass die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, nach denen die Bilanzierung beim BLB NRW erfolgt, auch im Hinblick auf die Pflichten der Geschäftsführung eingehalten wurden,
d)      in welcher Beziehung die Geschäftsführer des BLB NRW zur Landesregierung, zu den Verwaltungsratsmitgliedern und weiteren mit den vorstehend genannten Sachverhalten in Verbindung stehenden Personen standen,
e)      inwieweit von Seiten des BLB NRW, der Ministerien und der Landesregierung Entscheidungen getroffen und Verträge geschlossen wurden, die mit möglicherweise erkennbaren Risiken und Nachteilen für das Land Nordrhein-Westfalen  verbunden waren und etwaige wirtschaftliche Schäden für das Land erst ermöglicht haben,

3.         bezogen auf das Bauvorhaben „Fachhochschule Köln“

a)      wann die Bestrebungen der Landesregierung zur Verlagerung der Fachhochschule Köln entstanden sind und welches Konzept sowohl organisatorisch als auch inhaltlich mit dieser Verlagerung beabsichtigt war,
b)      ob und auf welche Weise die Umsetzbarkeit verschiedener Alternativen des Bauvorhabens im Vorfeld geprüft wurde,
c)      welche Erwägungen tragend für die Auswahl des neuen Standorts der Fachhochschule Köln waren,
d)      wann und durch wen die Standortentscheidung getroffen wurde,
e)      welche Entscheidung zugrunde lag, Grundstücke anzukaufen bzw. weiterzuverkaufen oder aber zu verkaufen und kurzfristig wieder zurückzukaufen, insbesondere welche Wirtschaftlichkeitsüberlegungen hierzu angestellt wurden,
f)       welche externen Anwaltskanzleien und Berater mit der Vorbereitung der jeweiligen Geschäfte beauftragt waren und welche Notare / Notariate mit ihrer Beurkundung befasst waren,
g)      welche Schritte innerhalb beteiligter Gremien der jeweiligen Landesregierung im Hinblick auf das Handeln des BLB NRW stattfanden,
h)      inwieweit die Landesregierung das Parlament in ausreichendem Maße über den jeweiligen Stand der Entwicklungen in Kenntnis gesetzt hat und ob es dem Parlament durch diese Informationen möglich war, den jeweiligen Sachstand richtig einzuschätzen,
i)        welche Rolle die Betriebsleitung des BLB NRW als geschäftsführendes Organ sowie der Niederlassungen des BLB NRW hatten und
a.      wie die Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung geregelt wurden (beispielweise Vier-Augen-Prinzip der Geschäftsführung, Corporate Governance),
b.      wie die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips beispielsweise durch Vorschriften und wie eine Überprüfung der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt wurde,
j)        welche Kenntnisse der Verwaltungsrat des BLB NRW hatte und welche Entscheidungen von seinen Mitgliedern als Aufsichts- und Beratungsgremium auf welcher Grundlage getroffen wurden,
k)      welche Kenntnisse die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hatten und welche Beurteilungen diese vornahmen,
l)        wie sichergestellt wurde, dass die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, nach denen die Bilanzierung beim BLB NRW erfolgt, auch im Hinblick auf die Pflichten der Geschäftsführung eingehalten wurden,
m)   in welcher Beziehung die Geschäftsführer des BLB NRW zur Landesregierung, zu den Verwaltungsratsmitgliedern und weiteren mit den vorstehend genannten Sachverhalten in Verbindung stehenden Personen standen,
n)      inwieweit von Seiten des BLB NRW, der Ministerien und der Landesregierung Entscheidungen getroffen und Verträge geschlossen wurden, die mit möglicherweise erkennbaren Risiken und Nachteilen für das Land Nordrhein-Westfalen  verbunden waren und etwaige wirtschaftliche Schäden für das Land erst ermöglicht haben,

4.         bezogen auf den Ankauf Schloss Kellenberg

a)      welches übergeordnete Interesse am Ankauf des Schlosses Kellenberg bestand,
b)      warum – obwohl bereits Einigung über den Kaufpreis bestand – zwei Wertgutachten eingeholt wurden,
c)      ob der BLB NRW die Bewertungsmethode vorgegeben hat und wenn ja, wer innerhalb des BLB NRW und warum,
d)      ob eine feste Mietzusage vorlag und falls nein, warum der Ankauf erfolgte,
e)      inwieweit die Landesregierung das Parlament in ausreichendem Maße über den jeweiligen Stand der Entwicklungen in Kenntnis gesetzt hat und ob es dem Parlament durch diese Informationen möglich war, den jeweiligen Sachstand richtig einzuschätzen,
f)       welche externen Anwaltskanzleien und Berater mit der Vorbereitung der jeweiligen Geschäfte beauftragt waren und welche Notare / Notariate mit ihrer Beurkundung befasst waren,
g)      die Rolle der Landesregierungen und der zuständigen Ministerien als Auftraggeber und Kontrollorgan des BLB NRW sowie die diesbezügliche Informationspflicht der Landesregierungen gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit und insbesondere klären, was die Landesregierungen unternommen haben, um Fehlentwicklungen beim BLB NRW entgegen zu wirken,
h)      welche Rolle die Betriebsleitung des BLB NRW als geschäftsführendes Organ sowie der Niederlassungen des BLB NRW hatten und
a.      wie die Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung geregelt wurden (beispielweise Vier-Augen-Prinzip der Geschäftsführung, Corporate Governance),
b.      wie die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips beispielsweise durch Vorschriften und wie eine Überprüfung der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt wurde,
i)        welche Kenntnisse der Verwaltungsrat des BLB NRW hatte und welche Entscheidungen von seinen Mitgliedern als Aufsichts- und Beratungsgremium auf welcher Grundlage getroffen wurden,
j)        welche Kenntnisse die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hatten und welche Beurteilungen diese vornahmen,
k)      wie sichergestellt wurde, dass die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, nach denen die Bilanzierung beim BLB NRW erfolgt, auch im Hinblick auf die Pflichten der Geschäftsführung eingehalten wurden,
l)        in welcher Beziehung die Geschäftsführer des BLB NRW zur Landesregierung, zu den Verwaltungsratsmitgliedern und weiteren mit den vorstehend genannten Sachverhalten in Verbindung stehenden Personen standen,
m)   aufzudecken, inwieweit von Seiten des BLB NRW, der Ministerien und der Landesregierung wiederholt Entscheidungen getroffen und Verträge geschlossen wurden, die mit möglicherweise erkennbaren Risiken und Nachteilen für das Land Nordrhein-Westfalen  verbunden waren und etwaige wirtschaftliche Schäden für das Land erst ermöglicht haben,

5. bezogen auf das Vodafone-Hochhaus in Düsseldorf

a)      welche Grundlage die Entscheidung des Ankaufes des Vodafone-Hochhauses durch den BLB NRW innerhalb der Landesregierung hatte,
b)      welche Kaufpreisverhandlungen stattgefunden haben und wer beteiligt war,
c)      ob der Kaufpreisfindung Gutachten zugrunde lagen und wenn ja, welche,
d)      auf welcher Grundlage die Miethöhe zwischen dem BLB NRW und Vodafone vereinbart wurde,
e)      wann die Landesregierung über den Abschluss des Mietvertrages Kenntnis erlangt hat,
f)       inwieweit der BLB NRW die Möglichkeit einer Nutzung für ministerielle Zwecke durch Inaugenscheinnahme bzw. Raumprogramme geprüft und gegenüber der Landesregierung dargestellt hat,
g)      wann die Landesregierung beschlossen hat, ein Nutzungskonzept für das Vodafone-Hochhaus zu erstellen, für welchen Zeitpunkt und ob ein solches Konzept zwischenzeitlich erstellt worden ist,
h)      welche Miethöhe für den Bezug durch ein Ministerium zu veranschlagen ist,
i)        welche weiteren Kosten aufgrund der Anforderungen durch eine ministerielle Nutzung entstehen,
j)        welche externen Anwaltskanzleien und Berater mit der Vorbereitung der jeweiligen Geschäfte beauftragt waren und welche Notare / Notariate mit ihrer Beurkundung befasst waren,
k)      die Rolle der Landesregierungen und der zuständigen Ministerien als Auftraggeber und Kontrollorgan des BLB NRW sowie die diesbezügliche Informationspflicht der Landesregierungen gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit und insbesondere klären, was die Landesregierungen unternommen haben, um Fehlentwicklungen beim BLB NRW entgegen zu wirken,
l)        welche Rolle die Betriebsleitung des BLB NRW als geschäftsführendes Organ sowie der Niederlassungen des BLB NRW hatten und
a.      wie die Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung geregelt wurden (beispielweise Vier-Augen-Prinzip der Geschäftsführung, Corporate Governance),
b.      wie die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips beispielsweise durch Vorschriften und wie eine Überprüfung der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt wurde,
m)   welche Kenntnisse der Verwaltungsrat des BLB NRW hatte und welche Entscheidungen von seinen Mitgliedern als Aufsichts- und Beratungsgremium auf welcher Grundlage getroffen wurden,
n)      welche Kenntnisse die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hatten und welche Beurteilungen diese vornahmen,
o)      wie sichergestellt wurde, dass die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, nach denen die Bilanzierung beim BLB NRW erfolgt, auch im Hinblick auf die Pflichten der Geschäftsführung eingehalten werden,
p)      in welcher Beziehung die Geschäftsführer des BLB NRW zur Landesregierung, zu den Verwaltungsratsmitgliedern und weiteren mit den vorstehend genannten Sachverhalten in Verbindung stehenden Personen standen,
q)      inwieweit von Seiten des BLB NRW, der Ministerien und der Landesregierung Entscheidungen getroffen und Verträge geschlossen wurden, die mit möglicherweise erkennbaren Risiken und Nachteilen für das Land Nordrhein-Westfalen  verbunden waren und etwaige wirtschaftliche Schäden für das Land erst ermöglicht haben,

6.         bezogen auf das Landesbehördenhaus Bonn

a)      wann und durch wen der Verkauf des Gebäudes / Areals beschlossen wurde,
b)      welche Entwicklung im Zeitpunkt der Verkaufsabsichten für das Gelände geplant war,
c)      welches Verfahren für den Verkauf gewählt wurde,
d)      auf welcher Grundlage dieses Verfahren entschieden wurde,
e)      welche Angebote zum Ankauf des Geländes es gab und wer welche Angebote unterbreitet hat,
f)       wann der nunmehr verurteilte Herr G. erstmals auf den BLB NRW zu kam und in welchem persönlichen Verhältnis er zur Geschäftsführung des BLB NRW stand,
g)      welche Kenntnisse die Landesregierung hatte,
h)      welche externen Anwaltskanzleien und Berater mit der Vorbereitung der jeweiligen Geschäfte beauftragt waren und welche Notare / Notariate mit ihrer Beurkundung befasst waren,
i)        die Rolle der Landesregierungen und der zuständigen Ministerien als Auftraggeber und Kontrollorgan des BLB NRW sowie die diesbezügliche Informationspflicht der Landesregierungen gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit und insbesondere klären, was die Landesregierungen unternommen haben, um Fehlentwicklungen beim BLB NRW entgegen zu wirken,
j)        welche Rolle die Betriebsleitung des BLB NRW als geschäftsführendes Organ sowie der Niederlassungen des BLB NRW hatten und
a.      wie die Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung geregelt wurden (beispielweise Vier-Augen-Prinzip der Geschäftsführung, Corporate Governance),
b.      wie die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips beispielsweise durch Vorschriften und wie eine Überprüfung der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt wurde,
k)      welche Kenntnisse der Verwaltungsrat des BLB hatte und welche Entscheidungen von seinen Mitgliedern als Aufsichts- und Beratungsgremium auf welcher Grundlage getroffen wurden,
l)        welche Kenntnisse die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hatten und welche Beurteilungen diese vornahmen,
m)   wie sichergestellt wurde, dass die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, nach denen die Bilanzierung beim BLB NRW erfolgt, auch im Hinblick auf die Pflichten der Geschäftsführung eingehalten wurde,
n)      inwieweit von Seiten des BLB NRW, der Ministerien und der Landesregierung Entscheidungen getroffen und Verträge geschlossen wurden, die mit möglicherweise erkennbaren Risiken und Nachteilen für das Land Nordrhein-Westfalen  verbunden waren und etwaige wirtschaftliche Schäden für das Land erst ermöglicht haben.

B.        Der Ausschuss hat ferner zu untersuchen:

a)      ob und inwieweit die strukturelle Ausgestaltung der Bau und Liegenschaftsverwaltung des Landes NRW in der Form BLB NRW – beispielsweise durch die Wahl der Rechtsform und die Ausgestaltung der Organisations- bzw. Verantwortungsstrukturen – die festgestellten Missstände ermöglichen bzw. begünstigen konnte,
b)      wie, nach welchen Kriterien und durch wen die Besetzung der Geschäftsführungsposten beim BLB NRW erfolgt ist.

IV. Untersuchungszeitraum

Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1998 bis zum Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses.

V. Teilweiser und vollständiger Abschlussbericht

Ferner wird der Untersuchungsausschuss beauftragt, nach Abschluss seiner Untersuchungen dem Landtag gemäß § 24 Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen  Bericht zu erstatten, aus dem sich ergibt, welche Konsequenzen aus den jeweiligen Feststellungen zu ziehen sind.
Der Abschlussbericht erfolgt schriftlich. Über abtrennbare Teile des Einsetzungsauftrages hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtags oder der Antragsteller einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen ist und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.

VI. Einbeziehen von externem Sachverstand

Der Untersuchungsausschuss ist befugt, sich jederzeit externen Sachverstandes zu bedienen, sofern dieser zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist und im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag steht.
Ebenso darf externer Sachverstand zur Klärung von Fragestellungen in Anspruch genommen werden, sofern Rechte des Untersuchungsausschusses oder damit in Verbindung stehende Verfahrensfragen von grundlegender oder auch situativer Notwendigkeit, ohne deren Beantwortung ein Fortführen der Untersuchung nicht möglich ist, betroffen sind.
Die entsprechenden Mittel hierzu sind dem Ausschuss zu gewähren.

VII. Personal für den Untersuchungsausschuss und die Fraktionen

Dem Untersuchungsausschuss und den Fraktionen wird zur Verfügung gestellt:
1)      Allen Fraktionen und den Mitarbeitern des Ausschusses werden erforderliche Räume in einem Gebäude des Landtags nebst Büroausstattung (Mobiliar und PC) zur Verfügung gestellt.
2)      Dem Ausschuss und dem/der Vorsitzenden wird gestellt:
a.      Ein Mitarbeiter / Eine Mitarbeiterin des höheren Dienstes.
b.      Eine weitere personelle Unterstützung aus dem höheren/gehobenen Dienst sowie aus dem Bereich der Teamassistenz. Es handelt sich um keine Vollzeitstellen.
3)      Den fünf Fraktionen im Landtag werden gestellt:
a.      Die erforderlichen Mittel für je einen/eine Mitarbeiter/in des höheren Dienstes.
b.      Die erforderlichen Mittel für je eine Halbtagskraft zur Assistenz.
Bezogen auf die Abrechnung können wahlweise Pauschalbeträge bis zur Verabschiedung des Untersuchungsausschussberichts je angefangenen Monat der Tätigkeit gewährt werden. Alternativ werden die Kosten des tatsächlichen Personaleinsatzes abgerechnet.

Abschnitt B

Der Landtag behält sich Erweiterungen des Untersuchungsauftrags um weitere Projekte und Sachverhalte, die sich aus Erkenntnissen ergeben, die erst während des laufenden Untersuchungsausschusses gewonnen werden, ausdrücklich vor.