A Problem und Regelungsbedarf
Die Erreichung des guten Zustandes der Oberflächengewässer und des Grundwassers ist das zentrale Ziel der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Mit dem Programm „Lebendige Gewässer“, in dem insbesondere Gewässerstruktur- und Gewässerentwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden und vom Land finanziell gefördert werden, wird die Zielerreichung des guten Zustands der Oberflächengewässer angestrebt.
Zur Erreichung des guten Zustands des Grundwassers – der wichtigsten Ressource für die öffentliche Wasserversorgung – wird derzeit mit Hilfe der Beratung der Landwirtschaft und mit Hilfe von Maßnahmen zur Reduzierung vor allem des Nitrateintrags in das Grundwasser die Zielerreichung angestrebt. Eine Evaluation der vorgenannten Beratungsmaßnahmen hat ergeben, dass die derzeit hierfür zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichend bemessen sind, um eine Zielerreichung zu gewährleisten sondern vielmehr zusätzliche Leistungen zur Förderung derartiger Maßnahmen notwendig sind.
B Lösung
Der reguläre Entgeltsatz für die Entnahme von Wasser soll von 4,5 cent/m3 auf 5 cent/m3 angehoben werden.
C Alternativen
Keine, da sonst die Finanzierung der Bewirtschaftungsmaßnahmen nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Frage gestellt wäre.
D Kosten
Durch die Änderung sind keine zusätzlichen Kosten für das Land zu erwarten; der Verwaltungsaufwand der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Festsetzungsbehörde bleibt unverändert.
E Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.
F Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes hat keine Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung.
G Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte
Die bisherigen Kosten für die Wirtschaft und die Verbraucher erhöhen sich durch die Anhebung der Entgeltsätze.
H Gender Mainstreaming
Der Gesetzentwurf löst keine geschlechterspezifischen Maßnahmen aus.
I Befristung
Im Rahmen der letzten Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes wurde bereits auf ein Verfallsdatum verzichtet. Die bestehende Berichtspflicht zum 31. Dezember 2018 soll fortgelten.