Ds. 16/128 Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe – BAG-JH)

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Durch § 1 a Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegeset-zes (AG-KJHG), der am 11. November 2008 in Kraft getreten ist, hat das Land die Kreise und kreisfreien Städte zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt. Diese Vorschrift bildet die Zuständigkeitsregelung des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nach, die mit Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 vom Bundesgesetzgeber aufgehoben wurde. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehen-den notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen, Art. 78 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW. Der Verfassungsgerichtshof NRW hat mit Urteil vom 12. Oktober 2010 festgestellt, dass mit der Änderung des AG-KJHG eine Bestimmung über die Deckung der Kosten hätte getroffen werden müssen.

B Lösung

Mit dem Gesetzentwurf kommt das Land der Verpflichtung nach Art. 78 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW nach und gewährt einen Kostenausgleich.

C Alternativen

Keine. 

D Kosten

Der Kostenausgleich ist eine Daueraufgabe. Infolge der Ausgleichsregelung erfährt der Landeshaushalt in den nächsten Haushaltsjahren vorbehaltlich einer sich aus den vorgesehenen Überprüfungen der Kostenfolgenabschätzung ergebenden Veränderung folgende Belastung:
 2012 in Höhe von 107,25 Mio. EUR,
 2013 in Höhe von 163,72 Mio. EUR,
 2014 in Höhe von 215,55 Mio. EUR und
 2015 in Höhe von 219,28 Mio. EUR.
E Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, beteiligt sind der Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin, das Finanzministerium, das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Ministerium für Schule und Weiterbildung.

F Auswirkung auf die Kommunen

Die Kommunen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten einen Ausgleich der ihnen infolge des Ausbaus des Kinderbetreuungsangebotes für unter drei Jahre alte Kinder entstehenden Kosten.

G Finanzielle Auswirkung auf Unternehmen und private Haushalte

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte werden nicht eintreten.

H Befristung

Das Gesetz sieht eine Berichtspflicht zum 31. Dezember 2016 vor.