DS 16/1264 Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

A Problem und Regelungsbedarf

In NRW gibt es rund 60.000 km öffentlicher Kanäle und etwa 200.000 km private Abwasser-leitungen. Die Durchführung sogenannter Dichtheitsprüfungen wurde in NRW für die Betrei-ber privater Abwasseranlagen 1995 landesgesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Im Jahr 2007 hat der Landtag das Landeswassergesetz novelliert. In diesem Zusammenhang wur-den die Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen von der Landesbauordnung in das Landeswasser-gesetz (LWG) überführt und im neuen § 61a LWG geregelt. Die Überführung in das LWG erfolgte vor allem aus inhaltlichen Gründen, da die Überprüfung und Überwachung der Dichtheit von Abwasseranlagen ein Thema des Umweltrechts und weniger des Baurechts ist.
Mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 wurden erstmals bundesweit ver-bindliche Grundpflichten für die Überwachung von Zustand und Funktionsfähigkeit von Ab-wasserleitungen in §§ 60 und 61 WHG festgeschrieben. Nach § 60 WHG dürfen Abwasser-anlagen zudem nur nach den allgemeinen Regeln der Technik betrieben werden. Für den Bereich der Abwasserleitungen bedeutet dies, dass die Dichtheit und damit die Funktionsfä-higkeit sichergestellt sein müssen. Dabei unterscheidet das Wasserhaushaltsgesetz nicht zwischen öffentlichen und privaten Kanälen. Für sie gelten die gleichen materiellen Vorsor-gemaßstäbe.
Die abstrakte Vorgabe im Bundesrecht ist aus sich heraus für die betroffenen Abwasserbe-seitigungspflichtigen, die Kommunen und die Behörden der Wasserwirtschaftsverwaltung nicht vollzugsfähig. Sie muss landesrechtlich weiter konkretisiert werden. In diesem Zusam-menhang sind wasserwirtschaftliche Zielsetzungen, Vorsorgeaspekte in Bezug auf den Schutz des Grundwassers sowie das technische Zusammenwirken von öffentlicher und pri-vater Abwasserbeseitigung zu betrachten.
Das Regelungskonzept des § 61a LWG mit den starren gesetzlichen Regelungen hat sich im Praxisvollzug und vor dem Anspruch von Bürgerfreundlichkeit und Gleichbehandlung nicht bewährt.

B Lösung

Vor diesem Hintergrund ist es geboten, eine neue bürgerfreundliche und praxistaugliche ge-setzliche Regelung zu schaffen, die gleichzeitig die Erreichung der Ziele des Gewässer-schutzes gewährleistet und dem Vorsorge- und Verursacherprinzip Rechnung trägt. Mit die-sem Gesetzentwurf soll die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit privater Ab-wasseranlagen in NRW auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden:
Der § 61a LWG mit der bisherigen landesgesetzlichen Pflicht zur Erstellung betriebssicherer Abwasseranlagen sowie zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen wird aufgehoben. Stattdessen wird § 61 des LWG, der die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen regelt, an das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aus dem Jahr 2010 angepasst. Hieran anknüp-fend sieht der Gesetzentwurf eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung vor, in der die Einzelheiten der Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung für alle Abwasseranla-gen geregelt werden können. Die Gemeinden erhalten eine Ermächtigung für satzungsrecht-liche Regelungen. Diese Ermächtigung soll es den Kommunen unter Gewässerschutz- und Effizienzaspekten ermöglichen, die Kontrolle und ggfs. Sanierung öffentlicher Kanalisationen deutlich stärker mit der Kontrolle und ggfs. Sanierung privater Abwasserleitungen zu verzah-nen.

C Alternativen

Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.

D Kosten

Keine.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrau-cherschutz sowie das Ministerium für Inneres und Kommunales.

F Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Durch das Gesetz erwachsen für die Gemeinden keine wesentlichen neuen Aufgaben. Ein konnexitätsrelevanter Tatbestand, der zur Gewährung eines Belastungsausgleichs nach dem Konnexitätsausführungsgesetz führen würde, liegt damit nicht vor.

G Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

Die Verpflichtung, dass private Abwasseranlagen dicht sein müssen, bleibt grundsätzlich erhalten. Die Unternehmen und die privaten Haushalte sind in unterschiedlicher Weise betroffen.

H Gender Mainstreaming

Der Gesetzentwurf löst keine geschlechterspezifischen Maßnahmen aus.

I Befristung

Eine gesonderte Berichtspflicht für dieses Gesetz scheidet aus, da es sich um ein Änderungsgesetz handelt.