DS 16/1184 Gesetz zur Änderung der Befristungen besoldungsrechtlicher Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem

Mit den fünf Gesetzen zur Befristung des Landesrechts aus den Jahren 2004 und 2005 hat Nordrhein-Westfalen das gesamte Landesrecht unter den grundsätzlichen Vorbehalt der Befristung und der ständigen Überprüfung des kompletten Normbestands gestellt. Zum 31. Dezember 2012 wird ein Befristungstermin wirksam, so dass Entscheidungen über die Fortexistenz der Rechtsnormen zu treffen sind.
B Lösung
Um den Aufwand möglichst gering zu halten, wird die zum 31. Dezember 2012 vorzunehmende Befristungsregelung im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums mit einer weiteren, inhaltlich vergleichbaren Befristungsregelung gebündelt, da auf die Vorschriften nach sorgfältiger Prüfung nicht verzichtet werden kann und sie keiner grundlegenden inhaltlichen Änderung bedürfen.
C Alternativen
Keine.

D Kosten
Mit einer Verlängerung der Gesetze sind finanzielle Auswirkungen nicht verbunden, da keine neuen Belastungen für den Landeshaushalt geschaffen werden.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Justizministerium. Beteiligt sind die Staatskanzlei, das Finanzministerium, das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen.
F Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung
Keine.
G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Keine.
H Befristung
Dieses Artikelgesetz regelt die Befristung der jeweiligen Vorschriften entsprechend den Vorgaben des Befristungsprojekts.