DS 16/1182 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein- Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung

A Problem
Am 1. Januar 2013 wird das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2258) in Kraft treten. Es enthält umfassende Änderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung im 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO).
Neben der verbesserten Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung werden auch die durch moderne Informationstechnologie eröffneten Möglichkeiten ausgeschöpft. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird jedem, der für bestimmte gesetzlich vorgegebene Zwecke Angaben benötigt, die Möglichkeit eingeräumt, unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange Einsicht in das elektronische Schuldnerverzeichnis zu nehmen. Das elektronische Schuldnerverzeichnis wird als landesweites Internetregister ausgestaltet und in jedem Land bei einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Über ein gemeinsames Vollstreckungsportal werden die Daten der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder bundesweit ab dem 1. Januar 2013 miteinander vernetzt. Das gemeinsame Vollstreckungsportal wird von Nordrhein-Westfalen betrieben.
In Nordrhein-Westfalen besteht bereits seit dem Jahr 2002 ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte, aus dessen Bestand Daten automatisiert abgerufen werden können. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung werden Gebühren hierfür derzeit nicht erhoben.
In Justizverwaltungsangelegenheiten können Kosten (Gebühren und Auslagen) nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhoben werden. Soweit die bundesrechtlichen Vorschriften der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) von den Justizbehörden der Länder nicht unmittelbar anzuwenden sind, enthält das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S.30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S.539), die erforderlichen Regelungen für die Erhebung von Kosten.Das Gebührenverzeichnis (Anlage 2 zu § 124 Abs. 2 JustG NRW) ist an die genannten Än-derungen anzupassen. Der Gesetzentwurf dient zudem der Anpassung der nach Landes-recht geregelten Schuldnerverzeichnisgebühren, die seit dem 1. Januar 1995 nicht mehr geändert worden sind, an die wirtschaftliche Entwicklung. Über die Gebührentatbestände und die Höhe der einzelnen Gebühren haben sich die Länder verständigt.
Der Bereich Zwangsvollstreckung bei den Gerichten und das Gerichtsvollzieherwesen sind für die Länderjustizhaushalte insgesamt nicht kostendeckend. Das Gesetz leistet mithin auch einen Beitrag zur Verbesserung des Kostendeckungsgrads in der Justiz.

B Lösung

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die notwendigen Bestimmungen, um das vorstehende Regelungsbedürfnis zu erreichen.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Die beabsichtigten Gebührenerhöhungen und insbesondere die neue Einsichtsgebühr in das elektronische Schuldnerverzeichnis werden zu Mehreinnahmen für das Land führen. Die Gebühreneinnahmen allein für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis könnten sich für Nordrhein-Westfalen in der Größenordnung von rund 14 Mio. Euro jährlich bewegen.

Die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Pflege des von Nordrhein-Westfalen be-triebenen, künftigen gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder werden nach einer ent-sprechenden Dienstleistungsvereinbarung von den Ländern anteilig getragen. Dem Land entstehen dadurch keine Mehrkosten.

E Zuständigkeit

Federführend ist das Justizministerium. Beteiligt sind die Staatskanzlei, das Finanz-ministerium und das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Keine. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Haushaltsausgaben oder Haushaltseinbußen.
G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Durch das Gesetz entsteht keine bedeutende finanzielle Belastung für Unternehmen und private Haushalte.
Die gesetzlich bestimmten Institutionen und Personenkreise, die laufend Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen – insbesondere Kammern, die SCHUFA, Wirtschaftsauskunf-teien und Unternehmen mit vielen Kreditnehmern – bedürfen einer Bewilligung für den laufenden Bezug und erhalten nachfolgend regelmäßig Abdrucke. Für diese Institutionen, die in der Regel ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an den Informationen haben, steigt die Bewilligungsgebühr angesichts der Preisentwicklung seit dem Jahr 1995 in angemessenen Umfang. Unverändert dagegen bleibt die Gebühr für die einzelne Eintragung. Die Anhebung der Mindestgebühr bei der Abdruckerteilung wird sich nicht nennenswert auswirken, da sie nur dann anfällt, wenn eine bestimmte Mindestanzahl von Eintragungen im Abdruck nicht erreicht wird. Dies wiederum ist in der gerichtlichen Praxis nur sehr selten der Fall.
Durch die neue Gebühr für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis in Höhe von bundesweit 4,50 Euro entstehen zwar Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger als Gläubiger oder Auskunftsberechtigte. Jedoch stehen diesen Gebühren wegen der Unmittelbarkeit der Auskunftserteilung deutlich verbesserte Leistungen der Justiz gegenüber.
Für eine Selbstauskunft, ob eine Eintragung besteht oder nicht besteht, entstehen dem Bürger keine Kosten.
H Befristung
Eine gesonderte Befristung dieses Gesetzes scheidet aus, weil es sich um ein Ände-rungsgesetz handelt. Eine Berichtsfrist ist bereits in § 133 des geänderten Gesetzes enthal-ten.