Die CO-Pipeline stoppen und Bürgerinnen und Bürger schützen!

Antrag der GRÜNEN im Landtag

Portrait Norwich Rüße

I.     Die Entwicklung der CO-Pipeline
Seit beinahe vierzehn Jahren protestieren zahlreiche betroffene Bürgerinnen und Bürger, Städte und Kreise entlang der Trasse gegen die sogenannte „CO-Pipeline“ der Firma Covestro (ehemals Bayer). Dabei handelt es sich um eine 67 km lange Pipeline, die überwiegend rechts­rheinisch verläuft. Sie wurde errichtet, um den Produktionsstoff Kohlenstoffmonoxid, der am Unternehmensstandort Dormagen entsteht, unterirdisch zum Standort in Krefeld-Uerdingen zu transportieren.
Die Pipeline wurde bereits 2009 mit zahlreichen bislang nicht genehmigten Abweichungen vom Planfeststellungsbeschluss fertiggestellt, aber aufgrund von gerichtlichen Entscheidun­gen und der nachhaltigen Proteste wurde sie auch nach elf Jahren nicht in Betrieb genommen. Am 31.08.2020 hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit seinem Urteil dem Streit um die CO-Pipeline zumindest vorläufig ein Ende gesetzt. Die Klagen von zum Zwecke der Errichtung enteigneten Bürgerinnen und Bürger wurden abgelehnt. Auch die Revision zum Bundesver­waltungsgericht wurde nicht zugelassen. Damit ist ein wesentlicher rechtlicher Grund, der bis­lang gegen die Inbetriebnahme der Pipeline stand, entfallen.
Trotz dieser Entscheidung ist der Verlauf der Giftgasleitung durch dicht besiedelte Gebiete, nur wenige Meter von Wohnhäusern und Schulen entfernt, nach wie vor äußerst kritisch zu sehen. In Zusammenhang mit der Toxizität und Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid, bleiben die Sorgen und die Kritik von Bürgerinnen und Bürgern, Ärztinnen und Ärzten, Kommunen, Feu­erwehren und vielen weiteren Stellen weiterhin berechtigt.
Die Enteignung der für die Pipeline benötigten Grundstücke wurde im Wesentlichen durch den Beschluss des Landtags über das sogenannte „Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen“ (kurz: Rohrleitungsge-setz) am 21.03.2006 ermöglicht. Dieses Gesetz bildet die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Verlegung der CO-Pipeline zwischen Dormagen und Krefeld, die nun mit dem Urteil des OVG Münster bestätigt wurde.
Nur die Aufhebung des Rohrleitungsgesetzes durch den Landtag von Nordrhein-Westfalen kann die berechtigten Sorgen und Ängste der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner um Leben und Gesundheit sowie die eingetretenen Wertminderungen der Grundstücke beseitigen und die Auseinandersetzungen über die Pipeline beenden.
Bereits im April 2017 hat das federführende Ministerium für Klimaschutz, Umweltschutz, Land­wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen einen Bericht vor­gelegt, in dem mögliche technische und wirtschaftliche Alternativen zur CO-Pipeline geprüft wurden. Der Bericht sowie ein von den Unternehmen IWEB und IFUA 2014 (LDrs. 16/1668) erstelltes Gutachten kommen außerdem zu dem Ergebnis, dass die Pipeline zur Rohstoffver­sorgung der Covestro-Standorte nicht notwendig ist. Die Tatsache, dass die Pipeline in all der Zeit des Rechtsstreits nicht genutzt wurde, bestätigt den Eindruck, dass sie nicht unbedingt gebraucht wird. Daher gilt es, wirtschaftliche und umsetzbare Alternativen zur Pipeline zu er­arbeiten und zu fördern.
II.    Der Landtag stellt fest:
·           Grundsätzlich sind hochgiftige Gase wie Kohlenmonoxid nicht durch Wohngebiete zu lei­ten.
·           Das „Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dor-magen und Krefeld-Uerdingen vom 21. März 2006“ ist zur Aufrechterhaltung der Kunst­stoffproduktion von Covestro nicht notwendig und aufgrund der mit der Giftgasleitung ver­bundenen Gefahren für Leib und Leben der betroffenen Menschen sowie der Wertminde­rung der Grundstücke entlang der Pipeline nicht vertretbar.
III. Der Landtag beschließt:
1.      Die Landesregierung wird aufgefordert, unverzüglich einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des Gesetzes „über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen vom 21. März 2006“ in den Landtag einzubringen.
2.      Darüber hinaus sind technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Alternativen zum Be­trieb der CO-Pipeline umfassend zu prüfen.