„Combat 18“ in Nordrhein-Westfalen

Kleine Anfrage von Verena Schäffer

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022

Die rechtsextreme Gruppierung „Combat 18“ (C18) gilt als bewaffneter Arm des verbotenen „Blood and Honour“ Netzwerks. Sie wird im Verfassungsschutzbericht des Landes für das Jahr 2017 lediglich mit einem Satz im Kapitel zu subkulturell geprägtem Rechtsextremismus erwähnt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz gab Ende 2017 bekannt, dass eine Gruppe von C18-Mitgliedern aus Deutschland an Schießübungen in Tschechien teilgenommen hat (https://www.verfassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/newsletter/newsletter-archive/bfv- newsletter-archiv/bfv-newsletter-2017-04-archiv/bfv-newsletter-2017-04-thema-02). Die Antwort auf eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung (BT Drs. 19/7384) ergab, dass seit dem 5. Dezember 2015 insgesamt 12 solcher Schießübungen im europäischen Ausland stattgefunden haben. In Deutschland wurden seit dem 9. November 2017 fünf Schießübungen festgestellt (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/073/1907384.pdf). Recherchen des NDR zufolge gibt es eine Vereinigung von mindestens 26 zahlenden C18-Mitgliedern, die offenbar auch Schießübungen durchführen (https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2018/Combat-18-Maulhelden-oder-rechte- Terroristen,combat106.html). Vor dem Hintergrund der ohnehin hohen Gewaltaffinität von C18 ist die Häufigkeit solcher Schieß- und Kampftrainings besorgniserregend.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.           Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu C18 in Nordrhein-Westfalen bezüglich ihrer Mitgliederzahl und Aktivitäten?
2.           Waren Personen aus Nordrhein-Westfalen an Schießübungen im Ausland beteiligt?
3.           Hat die Landesregierung Erkenntnisse zu Schieß- bzw. Kampfübungen von C18 in Nordrhein-Westfalen? 
4.           Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über von Mitgliedern von C18 in Nordrhein-Westfalen verübte Straftaten? (Bitte nach Deliktsart, Kurzbeschreibung des Vorfalls, Ort und Anzahl der Tatverdächtigen aufschlüsseln.)
5.           Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es sich bei C18 um eine rechtsterroristische Gruppierung handelt?