Beteiligung der NEW Smart City GmbH in Mönchengladbach an der share2drive GmbH

Kleine Anfrage von Mehrdad Mostofizadeh

Mehrdad Mostofizadeh

Am 4.10.2018 erfuhr die Bezirksregierung Düsseldorf als Kommunalaufsicht von der Beteiligung der NEW Smart City GmbH an der share2drive GmbH. Mit Schreiben vom 9.10.2018 forderte die Bezirksregierung Düsseldorf die Stadt Mönchengladbach auf zu dem Fall Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben äußerte die Bezirksregierung Bedenken und wies insbesondere auf die gemeindewirtschaftsrechtlichen Probleme der Beteiligung hin.
Mit Schreiben vom 8.11.2018 bekräftigt die Bezirksregierung Düsseldorf ihre Bedenken und gibt die Einschätzung ab, wonach eine Rückabwicklung der Beteiligung geboten sei. Es folgten weitere Gespräche mit der Stadt Mönchengladbach, in denen die Bezirksregierung Düsseldorf ihre Einschätzung nicht änderte. Am 8.1.2019 erging dazu auch eine Anhörung an die Stadt Mönchengladbach sowie an weitere beteiligte Kommunen. Gleichzeitig wurde darin die Absicht der Bezirksregierung mitgeteilt, die unverzügliche Rückabwicklung nach § 123 Abs. 1 GO NRW anzuordnen. Zur Stellungnahme wurde eine Frist bis zum 15.3.2019 festgesetzt, die danach noch einmal verlängert wurde.
Ab dem 29.6.2019 griffen die Medien den Vorgang auf und berichteten über die mögliche Rückabwicklung der Beteiligung. Darüber hinaus berichteten sie, dass die zuständige Ministerin Frau Scharrenbach persönlich mit den Beteiligten gesprochen und dabei die Rückabwicklung der Beteiligung gefordert habe. Eine erste Stellungnahme der NEW AG zur Rückabwicklung kommentierte der Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach Hans- Wilhelm Reiners als nicht ausreichend. Trotz mehrerer gemeinsamer Nachfragen von Seiten verschiedener Fraktionen im Rat der Stadt Mönchengladbach, konnte bis heute kein neuer Sachstand zur Rückabwicklung der Beteiligung in Erfahrung gebracht werden.
In diesem Zusammenhang wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1.           Wie beurteilt die Landesregierung diese Beteiligung unter der rechtlichen Würdigung der
§§ 107, 108 und 115 Gemeindeordnung NRW?
2.           Welche Maßnahmen erwartet die Landesregierung NRW von der Stadt Mönchengladbach zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes in ihrer Beteiligungsgesellschaft?
3.           Welche Konsequenzen hat es, wenn die Stadt Mönchengladbach die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands in ihrer Beteiligungsgesellschaft nicht durchsetzen kann?
4.           Wann wird die Bezirksregierung Düsseldorf die Bestimmungen des § 123 GO NRW zur Anwendung bringen, d.h. nach Abs. 1 die Rückabwicklung anordnen und bei einer Nichterfüllung die Rückabwicklung an Stelle und auf Kosten der Stadt Mönchengladbach umsetzen?
5.           Über welche rechtlichen Möglichkeiten verfügen Bezirksregierung, Stadt, Fraktionen, Bürgerinnen und Bürger aus der Sicht der Landesregierung NRW, um die Verantwortlichen beim Eintreten eines wirtschaftlichen Schadens aus der widerrechtlichen Beteiligung für Wiedergutmachung in Haftung zu nehmen?