Besetzung des Postens des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts

Kleine Anfrage von Stefan Engstfeld, Sigrid Beer und Mehrdad Mostofizadeh

Der Posten des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist seit zwei Jahren unbesetzt. Der medialen Berichterstattung folgend, gab es vier Bewerbungen für das Amt, als das Ministerium das Bewerbungsverfahren eröffnete, darunter auch die eines Abteilungsleiters aus dem Justizministerium. Die vom Ministerium geplante Besetzung des Amtes mit jenem Abteilungsleiter wurde vom Oberverwaltungsgericht in Münster mit der Begründung gestoppt, ihm fehle die nötige Eignung für den Posten, da er selbst nie Richter an einem Sozialgerichtshof war.
Nach dieser richterlichen Entscheidung gab es eine neue Bewerbung eines Richters am Bundessozialgerichtshof. Gegen die Entscheidung des Justizministeriums diese Bewerbung mit ins Verfahren aufzunehmen, liegt ein Eilantrag vor, da das Verfahren zur Besetzung bereits zu weit fortgeschritten sei, um neue Bewerbungen aufzunehmen.
Über die aktuelle Bewerbungslage herrscht somit keine Klarheit und das Gericht bleibt weiter ohne Präsidenten bzw. ohne Präsidentin. Trotz einer richterlichen Entscheidung, dass der Bewerber aus dem Justizministerium das Präsidentenamt nicht übernehmen kann, sieht das Justizministerium auch ihn immer noch als Kandidaten.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1.         Auf welcher rechtlichen Grundlage kommt die Landesregierung zu der Einschätzung, dass der Bewerber aus dem Justizministerium, entgegen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts, für das Amt des Präsidenten des Sozialgerichtshofes in Frage kommt?
2.         Welche Bewerbungen liegen der Landesregierung momentan vor? Bitte danach aufschlüsseln, welche Bewerbungen die Landesregierung, auf welcher rechtlichen Grundlage (nicht) in Betracht zieht.
3.         Bis wann kann mit einer rechtssicheren Besetzung des Amts des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts gerechnet werden?
4.         Wie wirkt sich die Nicht-Besetzung des Amtes des Präsidenten bzw. der Präsidentin auf die (zukünftige) Arbeitsfähigkeit des Landessozialgerichts aus?
5.         Wie schätzt die Landesregierung die Wirkung des Verfahrens auf die Öffentlichkeit bzw. die Bewerberinnen und Bewerber ein?