Bergschäden durch den Braunkohlebergbau

Große Anfrage 2:

Im Koalitionsvertrag haben sich die SPD und Bündnis 90/ DIE GRÜNEN in Nordrhein-Westfalen auf folgendes für „Bergschäden und Restseen“ verständigt:
„Potenziell Bergschadensbetroffene sollen zukünftig eine vergleichbare Rechtsstellung in der Braun- und Steinkohle erhalten. Das Land Nordrhein-Westfalen wird über eine Bundesratsinitiative eine Novellierung des Bundesberggesetzes beantragen, um damit die Umkehr der Beweislast für Bergschäden im rheinischen Braunkohlerevier zu erreichen.
Im gesamten Einwirkungsbereich sind von den Behörden kontrollierte Messungen sowie eine kontinuierliche Führung des Risswerkes erforderlich. Wie in der Steinkohle sollen auch in der Braunkohle sämtliche bergschadensrelevanten Informationen, die beim Bergbauunternehmen oder den Behörden vorliegen – wie z.B. exakte Lage von Störungslinien, Ausmaß von Senkungen, Risswerke – öffentlich zugänglich gemacht werden. Dafür sind bundes- und landesrechtlich die Voraussetzungen zu schaffen (u. a. Markscheider-Bergverordnung).
Das Problem des Grundwasserwiederanstiegs nach Beendigung der Kohleförderung und die damit verbundenen Risiken für Bergschäden sollen untersucht und mögliche Konsequenzen daraus für die Bauleitplanung mit den Kommunen im Rheinischen Revier gezogen werden. Für die Restseen bedarf es umfassender Risikoanalysen und darauf aufbauender Nachweise der Langzeitstabilität der Böschungen.
Ein Langzeit-Monitoring der Stabilität der bebauten Böschungen muss während der Befüllung und des Betriebs durchgeführt werden. Wir werden hierfür die notwendigen gesetzlichen und vertraglichen Änderungen auf Landesebene durchführen und auf Bundesebene initiieren.“
Seit über 100 Jahren wird Braunkohle in größerem Umfang in Tagebauen in Nordrhein-Westfalen im „Rheinischen Revier“ westlich von Köln gewonnen. Aber auch schon in der Zeit davor gab es Abbautätigkeiten, z. B. bei Brühl, in der Umgebung von Bonn oder rechtsrheinisch bei Bergisch Gladbach.
Im Laufe des 20. Jahrhunderts hat sich die Zahl der Tagebaue immer weiter reduziert, während deren Größe und Tiefe immer weiter zugenommen haben. Der Abbau ist heute auf die drei Großtagebaue Inden, Hambach und Garzweiler beschränkt. Der Tagebau Hambach erreicht eine Tiefe von fast 400 Metern, aus der die Braunkohle gefördert wird. Neben den direkten Auswirkungen der Tagebaue auf die Natur und Siedlungsstruktur hat die Gewinnung von Braunkohle auch starke Auswirkungen auf den Wasserhaushalt der Region. Denn um Braunkohle gewinnen zu können, muss das Grundwasser bis unter das Abbauniveau im Bereich des Tagebaus durch Pumpen abgesenkt (gesümpft) werden. Dieses Vorgehen verändert jedoch den gesamten Grundwasserhaushalt sowie die Bodenstruktur im weiteren Umfeld des Braunkohletagebaus und kann an der Tagesoberfläche zu Mulden, Erdeinbrüchen, Unstetigkeiten, Erdspalten und Erdstufen führen. An diesen Stellen kommt es zu unterschiedlich starken Senkungen an der Oberfläche, wodurch wiederum Bergschäden an Gebäuden, Straßen, Kanalisation usw. aber auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen.
Leider ist über das tatsächliche Ausmaß der Bergschäden durch die Braunkohlegewinnung nur wenig bekannt, da Bergbaubetroffene nach Bundesberggesetz Ansprüche gegenüber den Bergbautreibenden ausschließlich zivilrechtlich geltend machen können und der Bergbautreibende, anders als in der Steinkohlenförderung, keinerlei nachvollziehbare Daten hierzu veröffentlicht.
Tatsache ist, dass es nicht nur in unmittelbarer Umgebung der Tagebaue zu Gebäude- und Infrastrukturschäden kommt, sondern auch in der weiteren Umgebung. So mussten z. B. in der Gemeinde Vettweiß im Kreis Düren – über 20 Kilometer vom nächstgelegenen Tagebau Hambach entfernt – Häuser infolge schwerer Bergschäden abgerissen werden.
Damit lässt sich die Absenkung des Grundwassers nicht auf das Gebiet des Tagebaus beschränken, da die Grundwasserhorizonte wesentlich weitläufiger sind und so Wasser immer wieder nachfließen kann. Das Grundwasser wird weit über den Tagebau hinaus abgesenkt. Es kommt zu trichterförmigen Senkungen des Bodens um den Tagebau herum, ausgelöst durch die Setzungen der im Rheinischen Revier vorherrschenden lockern Bodenschichten aus Sand, Kies, Ton, Torf, humosen Schluff und Löss.
Durch die komplexe und unterschiedliche Struktur der Bodenschichten senkt sich die Oberfläche unterschiedlich ab, sodass es zu Schiefstellungen, Erdstufen und Erdspalten kommen kann. Deshalb treten vornehmlich dort Bergschäden auf, wo geologische Besonderheiten und Störungslinien vorliegen.
Ein Problem für den Nachweis von Bergschäden und für die Erstellung von Prognosen von Absenkungen sowie möglichen Auswirkungen des Grundwasserwiederanstiegs nach Beendigung des Bergbaus ist, dass nicht alle hydrologisch bedeutsamen Störungslinien offiziell bekannt und erfasst sind. Um einen solchen Nachweis erbringen zu können, müssten folglich gezielt und wesentlich mehr unabhängige Messdaten erhoben oder die Daten des Bergbautreibenden öffentlich zugänglich gemacht werden.
Bergbaubetroffene hatten bisher angesichts der alleinigen Verfügungsgewalt des Bergbautreibenden über alle relevanten Daten praktisch wenig Chancen, ihre Ansprüche durchzusetzen, wenn sie überhaupt über die Mittel und die Nerven verfügten, sich mit einem Konzern vor Gericht auseinanderzusetzen. So ist davon auszugehen, dass der Großteil der Bergschäden entweder gar nicht erst gemeldet wird oder gegenüber dem Bergbautreibenden nicht durchgesetzt werden kann.
Aber selbst die bisherigen Prognosen seitens des bergbautreibenden Unternehmens haben sich bezüglich der angegebenen Senkungen als nicht immer zutreffend erwiesen. So ist das heutige tatsächlich aufgetretene Senkungsmaximum von ca. 4,60 m seit 1955 bei Elsdorf- Heppendorf nicht vorhergesehen worden.
Zwischen dem Beginn der Großtagebaue, den damit verbundenen Sümpfungsmaßnahmen und dem Endzustand des sich wieder einstellenden Grundwasserstands liegen mehr als 100 Jahre. Allein der Zeitraum nach Beendigung der Braunkohlengewinnung bis zur Einstellung der Seeoberfläche der Restseen und des wiederhergestellten Grundwasserstandes beträgt rund 40 Jahre.
Großflächige Bergschäden durch die Tagebaue, mögliche Bergschäden und mögliche Ewigkeitslasten nach Wiederanstieg des Grundwassers wurden wegen dieser langen Zeiträume bisher zu wenig beachtet. Diese Fragen müssen aber geklärt werden, damit nicht am Ende private Hausbesitzer, Gewerbebetriebe und Kommunen vor Schäden stehen, für die dann niemand mehr die finanzielle Verantwortung übernimmt. Diese Fragen sind für den Bereich der Steinkohleförderung in NRW geklärt, für den Bereich der Braunkohle steht diese Klärung noch aus.
Neben bergbaubedingten Unstetigkeiten durch die Grundwassersümpfung kann es auch durch den Wiederanstieg des Grundwassers zu Bergschäden kommen, wenn nach Beendigung des Tagebaus die Sümpfung eingestellt wird. Einerseits kommt es zu Hebungen der Oberfläche, die allerdings in der Regel deutlich geringer ausfallen als die vorherigen sümpfungsbedingten Senkungen. Andererseits ist zu erwarten, dass das Grundwasser wegen der Senkungen, der verminderten Wasseraufnahmefähigkeit und der besseren Wegsamkeiten im Boden, jeweils verursacht durch den Bergbau, über das vorbergbauliche Niveau ansteigt, im Extrem sogar über das Oberflächenniveau. So steht zu befürchten, dass ähnlich wie durch den Steinkohlebergbau im Ruhrgebiet verursacht, dauerhaft gesümpft werden muss (Poldergebiete), damit keine Schäden durch das wieder ansteigende Grundwasser entstehen (Ewigkeitslasten).
Zum einen sind bergbaubedingt trocken gelegte Gebiete, z.B. in den Niederungen von Erftund Rur, inzwischen bebaut worden. Zum anderen sind aber auch bereits vor der Sümpfung schon bestehende Ortschaften nun von Grundwasserentzug und Bodensenkungen betroffen. Diese werden möglicherweise durch das wieder ansteigende Grundwasser gefährdet. Es ist nicht auszuschließen, dass die vorbergbaulich in diesem Gebiet vorhandenen feuchten Wiesen aufgrund der inzwischen stark abgesenkten Tagesoberfläche (ca. 2-3m z.B. in Bergheim) zu Seelandschaften werden.
Deshalb ist es unabdingbar notwendig, dass die vorhandenen Messdaten und Unterlagen zum Grundwasserhaushalt der Region und zu den ursprünglichen Ständen des Grundwassers öffentlich zugänglich gemacht und entsprechende Studien erstellt werden, um frühzeitig einschätzen zu können, welche Risiken durch den Wiederanstieg des Grundwassers drohen.
Darüber hinaus ist die Kenntnis über den Verlauf von Störungslinien und Unstetigkeiten sowie bereits entstandener Bergschäden an der Tagesoberfläche wichtig, um einschätzen zu können, wo aktuell Bergschäden vorliegen oder noch entstehen könnten.
Für Bergbaubetriebe sieht das Bundesberggesetz (BBergG) und die Markscheider- Bergverordnung (MarkschBergV) die Führung bestimmter Fachunterlagen vor. Gegenüber dem untertägigen Bergbau hat jedoch beim übertägigen Gewinnungsbetrieb der Tageriss (Topografische Darstellung 1:5000 mit Störungsinformationen) nicht den ihm angemessenen Stellenwert.
Zum einen ist der Tageriss im Braunkohlenrevier nicht Bestandteil des sogenannten Grubenbildes mit der Einsichtnahmemöglichkeit durch Betroffene gemäß §63 BBergG. Zum anderen gibt es nicht die Pflicht, in diesem Tageriss alle innerhalb des Einwirkungsbereiches an der Tagesoberfläche aufgetretenen Bergschäden, Störungen, Einbrüche und Unstetigkeiten nachvollziehbar zu dokumentieren.
Daher ist es für Bergbaubetroffene nahezu unmöglich nachzuweisen, dass der Schaden an ihrem Eigentum auf Einflüsse des Tagebaubetriebs zurück zu führen ist.
Lage- und Höhenmessdaten und damit Nachweise zu Senkungen, Hebungen und Verschiebungen werden durch den Bergbautreibenden zwar umfänglich erfasst und dokumentiert. Allerdings sind diese Daten nicht öffentlich zugänglich. Es liegen lediglich zu (vom Bergbautreibenden selber ausgewählten) Punkten im sog. Höhenfestpunktriss und der Höhenverzeichnisse des Grubenbildes einige Messdaten öffentlich vor.
Der Geologische Dienst NRW verfügt zwar über allgemeine Daten und Erkenntnisse zum wahrscheinlichen Verlauf der Störungslinien, allerdings verfügt er nicht über grundstücksscharfe Störungsdaten, die für Bergbaubetroffene jedoch dringend erforderlich wären. Zwar stellt der Bergbautreibende dem Geologischen Dienst nach eigenem Ermessen betriebsinterne Umweltdaten zur Verfügung, doch ob diese vollständig sind, bleibt unklar. Da diese Daten jedoch „Eigentum“ des Bergbautreibenden sind, sind sie deshalb nicht öffentlich zugänglich und damit ohnehin nicht überprüfund verwertbar für Bergbaubetroffene.
Um Bergschadensbetroffenen sowie Kommunen die Möglichkeit zu geben, Schäden mit eigenen Sachverständigen bewerten zu können und ggf. auch den Bergschadensnachweis führen zu können, ist es unabdingbar notwendig, dass alle Daten auch öffentlich zugänglich sind. Eine solche Änderung der Dokumentationspflicht für den Braunkohlebergbau muss, analog zum Steinkohlebergbau, in der Markscheider-Bergverordnung oder auf einem anderen geeigneten Weg verankert werden.
Im April 2011 hat der Braunkohlenausschuss die Einrichtung einer Monitoring-Stelle beschlossen. Die Aufgabe des Monitorings soll es sein, für den Braunkohlenausschuss, Behörden, Kommunen und Betroffene nachvollziehbar darzustellen, in welchen sümpfungsbeeinflussten Bereichen der  rheinischen Tagebaue sich Bergschäden entwickelt haben, sich aktuell entwickeln und sich absehbar noch entwickeln werden.
Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN bitten vor dem dargestellten Hintergrund um die Beantwortung folgender Fragen durch die Landesregierung:

I. Bergschäden im Rheinischen Revier
  1. In welchem Bereich treten durch den Braunkohlebergbau im Rheinland verursachte Bergschäden an Gebäuden, Straßen, anderen Infrastruktureinrichtungen, landwirtschaftlichen Nutzflächen usw. auf (bitte genau räumliche Beschreibung dieser Bereiche)?
  2. Welches sind die konkreten, der Landesregierung bekannten Wirkungsmechanismen, die diese Bergschäden auslösen?
  3. Welche unabhängige, d. h. nicht vom Bergbautreibenden finanzierten Forschungsarbeiten, haben in der Vergangenheit zu diesem Thema stattgefunden, welche Forschungsarbeiten finden zurzeit zu diesem Thema statt?
  4. Welches Ausmaß haben diese Schäden nach Erkenntnissen der Landesregierung sowohl in der Gesamtsumme als auch im Einzelfall?
  5. Wie viele anerkannte Bergschäden hat es seit dem Jahr 2000 im Rheinischen Braunkohlerevier gegeben und wie verteilen diese sich auf die einzelnen Kommunen (bitte um eine Auflistung der Zahl der Bergschäden für jede einzelne Kommune)?
  6. Wie viele Bergschäden wurden seit dem Jahr 2000 gemeldet, aber nicht vom Bergbautreibenden anerkannt bzw. um die Anerkennung wird oder wurde vor Gericht oder der Schlichtungsstelle gestritten (bitte um eine Auflistung der Zahl der Bergschäden für jede einzelne Kommune)?
  7. Welche Summe wurde vom Bergbautreibenden seit dem Jahr 2000 an Betroffene als Ersatz für Bergschäden geleistet (bitte um eine Auflistung nach Kommunen und Jahren)?
  8. Wie verteilen sich jeweils die anerkannten und gemeldeten Bergschäden auf die verschieden Schadenskategorien Wohn- und Bürogebäude, Gewerbe- und Industriegebäude, öffentliche Gebäude wie Schulen, Kirchen etc., landwirtschaftliche Gebäude, Straßen und Wege (inkl. Kanalisationen), Schienenstrecken, landwirtschaftliche Nutzflächen, Naturgüter nach Kommunen und Jahren?
  9. Welche Gebäude, Infrastruktureinrichtungen wie Autobahnen, Straßen, Wege, Schienen o. ä. oder sonstigen Liegenschaften, die sich im Eigentum des Landes NRW befinden oder von ihm bewirtschaftet werden, sind seit dem Jahr 2000 durch vom Braunkohlebergbau verursachten Bergschäden erstmals oder wiederholt betroffen gewesen? Bitte genau Bezeichnung der Liegenschaft mit dem Jahr der Bergschadensfeststellung.
  10. Wie viele Bergschadensfälle wurden von Land NRW dem Bergbautreibenden gemeldet, wie viele von diesem anerkannt und in wie vielen Fällen gibt es eine Auseinandersetzung mit dem Bergbautreibenden über den Bergschaden?
  11. Wie hoch ist die Gesamtsumme, die der Bergbautreibende als Ausgleich für Bergschäden an Liegenschaften des Landes NRW bzw. vom Land NRW bewirtschafteten Liegenschaften seit dem Jahr 2000 gezahlt oder Leistungen in entsprechendem Wert erbracht hat?
  12. Gibt es darüber hinausgehende Vereinbarungen allgemeiner Art zwischen dem Land NRW und dem Bergbautreibenden, die die Regulierung von Bergschäden an Liegenschaften des Landes NRW oder vom Land NRW bewirtschafteten Liegenschaften betreffen? Wenn ja, was beinhalten diese Vereinbarungen konkret?
  13. Gibt es innerhalb des Rheinischen Reviers sog. „bergschadensfreie Gebiete“ wie der Bergbautreibende dies in Schreiben an Bergschadenbetroffene darstellt? Wenn ja, wo genau liegen diese Gebiete?
  14. Welche Kommunen haben nach Erkenntnissen der Landesregierung einen Bergschadensverzicht mit dem Bergbautreibenden geschlossen?
  15. Welche Verbesserungen bei der Regulierung von Bergschäden und der Rechtstellung von Betroffenen hält die Landesregierung für sinnvoll?
  16. Wodurch können diese Verbesserungen jeweils erreicht werden?
II. Geodaten von Störungslinien und Unstetigkeiten
  1. Welche  konkreten  Maßnahmen  und  Schritte  plant  die  Landesregierung,  um  den Braunkohlenbergbau zur Führung eines Tagerisses als Bestandteil des Grubenbildes zu verpflichten?
  2. Welche Verfassungsorgane müssen bei einer Änderung der MarkschBergV in welcher Weise beteiligt werden? Plant die Landesregierung eine Initiative zur Änderung der MarkschBergV im oben beschrieben Sinne?
    Wenn ja, wann?
  3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung auch außerhalb der MarkschBergV eine vergleichbare Dokumentation über die Bergbehörde oder über die Betriebsplanverfahren sicher zu stellen?
  4. Welche Aufgaben nimmt die Monitoringstelle der Bezirksregierung Köln derzeit wahr?
  5. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die für Bergbaubetroffene, das Gemeinwohl und die Zukunftsvorsorge beim Wiederanstieg des Grundwassers wichtigen grundstückskonkreten Störungsdaten, die aktuell nicht Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich sind, aber dem Bergbautreibenden vorliegen, öffentlich nutzbar zu machen?
  6. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die für Bergbaubetroffene, das Gemeinwohl und die Zukunftsvorsorge beim Wiederanstieg des Grundwassers wichtigen Grundwasser- und Pegeldaten, die aktuell nicht öffentlich zugänglich sind, öffentlich nutzbar zu machen?
  7. Sind der Landesregierung Karten/ Dokumentationen bekannt, die Risikobereiche beschreiben und festhalten, in denen es auf landwirtschaftlichen Flächen und bebauten Gebieten zu Erdeinbrüchen entlang bergbaulicher aktivierter Störungszonen gekommen ist und inzwischen verfüllt wurden?
    Wenn ja, wo und von wem wurden solche Risikobereiche dokumentiert? Wie sollen zukünftig solche Risiken dokumentiert werden?
  8. Sind der Landesregierung Karten/ Dokumentationen bekannt, die solche Risikobereiche beschreiben und festhalten, in denen es zu nicht bergbaulichen Erdeinbrüchen resultierend durch historisch untertägigen Mergelabbau kommen kann?
    Wenn ja, wo und von wem wurden solche Risikobereich dokumentiert? Wie sollen zukünftig solche Risiken dokumentiert werden?
  9. Falls der Landesregierung derartige in den beiden vorherigen Fragen abgefragte Dokumente nicht bekannt sind, welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung zu gewährleisten, dass in solchen Risikobereichen bauliche Aktivitäten ausgeschlossen werden?
  10. Welche Maßnahmen plant das Land, um die Daten vom Bergbautreibenden zur Höhen- und Lageveränderungen an das zuständige Landesamt Geodaten bei der Bez.- Reg. Köln übergeben zu lassen, damit diese von dort durch die Bürgerinnen und Bürger genutzt werden können
  11. Wie wird die Landesregierung die betroffenen Kommunen unterstützen, die auf Grund von horizontalen Verschiebungen an der Tagesoberfläche infolge von Absenkungen durch das Betreiben der Tagebaue und Pumpen sowie durch die Nähe zu Tagebaurandböschungen einen Mehraufwand bei der Erstellung von Katasterkarten haben?
  12. Auf welchem Wege können die Daten der Kommunen zu bergbaubedingten Verschiebungen von den Bürgerinnen und Bürgern zum Nachweis eines Bergschadens genutzt werden?
  13. Bei welchen Stellen können Bergbaubetroffene welche Daten und Informationen erhalten?
  14. Welche ehrenamtlichen Vereine und Verbände beraten Menschen im Rheinischen Revier?
  15. Bei welchen Institutionen und Organisationen lassen sich Kommunen beim Thema Bergschäden im Rheinischen Revier beraten?
III. Grundwasserhaushalt in der Braunkohle
  1. Welche Behörde in NRW verfügt über die vollständigen Grundwasser- und Höhendaten, um heute schon verbindliche Aussagen zu den sich bisher eingestellten bergbaubedingten Flurabstandsänderungen zu treffen?
  2. Welche Behörde in NRW ist für die Feststellung und Prognose von bergbaubedingten Flurabstandsänderungen zuständig?
  3. Wie kommen die in den Fragen 1 und 2 genannten Feststellungen und Prognosen zu Stande? In welcher Genauigkeit liegen die zu Grunde liegende Datenlage und die Ergebnisse vor?
  4. Wie und durch welche Behörde werden die schon vor dem als „vorbergbaulich“ bezeichnete Zeitpunkt Mitte der 50er Jahre vorhandenen Bodenabsenkungen und Grundwasserstandsänderungen in den aktuellen Berechnungen und Prognosen berücksichtigt?
  5. Sind diese zusätzlichen, früheren Bergbaueinwirkungen und Grundwasserstandsveränderungen (vor 1955) Bestandteil der aktuellen Betriebspläne des Bergbaubetreibenden?
    Wenn ja, in welcher Weise?
  6. In welchen Bereichen des Rheinischen Reviers ist es nach Beendigung der jeweiligen Bergbauaktivitäten bereits wieder zu Grundwasserwiederanstiegen gegenüber dem bergbaubedingten Sümpfungsniveau gekommen (bitte möglichst exakte räumliche Beschreibung der Bereiche, Nennung der die Sümpfungsaktivitäten verursachenden Gruben, Zeitpunkt der Einstellung/Reduzierung der Sümpfungen)?
  7. Hat es in den Bereichen, die vom durch die Einstellung/Reduzierung der bergbaubedingten Sümpfungen erfolgten Grundwasserwiederanstieg betroffen sind, Grundwasserstände gegeben, welche sich schadensträchtig auf Gebäude und/ oder landwirtschaftliche Flächen ausgewirkt haben?
    Wenn ja, in welchen Bereichen sind diese Schäden wann aufgetreten?
    Um wie viele Schadenfälle und welches Schadensspektrum handelt es sich im Einzelnen und in der Gesamtsumme?
  8. Gibt es Bereiche, in denen der Bergbautreibende den Grundwasserstand derzeit schon mit dem Ziel der Abwehr von Gefahren und Schäden nicht weiter wieder ansteigen lässt?
    Wenn ja, bitte diese Bereiche räumlich exakt benennen.
  9. Wer übernimmt aktuell und in Zukunft nach Einstellung der Bergbauaktivitäten die Kosten der hierfür notwendigen Sümpfungsmaßnahmen?
    Gibt es hierzu Vereinbarungen mit Wasserverbänden, Kommunen oder Behörden des Landes (Bergamt, Bezirksregierungen)?
  10. In welchen Bereichen wird zukünftig mit Grundwasserständen zu rechnen sein, die über den vorbergbaulichen Grundwasserständen liegen werden?
    Bitte möglichst genau räumliche Umschreibung dieser Bereiche.
  11. In welchen Bereichen des Rheinischen Reviers wird zukünftig mit Grundwasserständen zu rechnen sein, die weniger als drei Meter unter dem Oberflächenniveau oder sogar darüber liegen werden? Bitte möglichst genau räumliche Umschreibung dieser Bereiche.
  12. In welchem Zeitraum ist nach Erkenntnissen der Landesregierung nach Beendigung der bergbaubedingten Sümpfungsmaßnahmen mit der Wiedereinstellung eines natürlichen Grundwasserniveaus zu rechnen?
    Gibt es hier Unterschiede für einzelne Bereiche des Rheinischen Reviers? Wenn ja, welche?
  13. Liegen den betroffenen Kommunen vollumfängliche Informationen vor, um aktuelle und zukünftige Baugebiete entsprechend sicher planen zu können?
    Wenn nein, warum nicht?
  14. Beabsichtigt die Landesregierung die vom Grundwasserwiederanstieg potentiell betroffenen Eigentümer zu informieren und zu unterstützen bzw. informieren und unterstützen zu lassen? Wenn nein, warum nicht?
  15. Gibt es verlässliche Bodenbewegungsprognosen außer denen des Bergbautreibenden, welche die zukünftig maximal sich einstellenden Oberflächenabsenkungen im Revier angeben?
    Wenn ja, wo und wie sind diese Daten zugänglich?
    Wenn nein, beabsichtigt die Landesregierung eigene Bodenbewegungsprognosen zu erstellen?
  16. Welche Behörde überwacht den Bergbautreibenden bezüglich der Bodenbewegungsdaten?
  17. Welche Maßnahmen plant der Bergbautreibende derzeit für die aktuelle und zukünftige Abwehr von Gefahren und Schäden an Baugebieten mit altem Baubestand, z. B. im Erft- und Rurbereich, der bei unkontrolliertem Grundwasserwiederanstieg entweder unter drückendes Wasser käme oder gänzlich überflutet würde, und wo sind die Kosten dieser Maßnahmen eingestellt?
  18. Welche Maßnahmen plant der Bergbautreibende derzeit für die Abwehr von Gefahren und Schäden an nachträglich errichteten Baugebieten, die nach Beginn der Sümpfungsmaßnahmen in seit 1955 bergbaubedingt trocken gelegten Gebieten der Erft- und Rurniederungsbereiche und deren Zuflüsse und angrenzende Bereiche errichtet wurden (z. B. in den Kommunen Grevenbroich, Bedburg, Bergheim, Pulheim, Jüchen, Erkelenz, Titz, Jülich), besonders unter Berücksichtigung der vorbergbaulich dort vorhandenen feuchten Wiesen die aufgrund der inzwischen stark abgesenkten Tagesoberfläche (ca. 2-3 m z. B. in Bergheim), inklusive der Bebauung, zu Seelandschaften werden könnten?
    Und wo sind die Kosten dieser Maßnahmen eingestellt?
  19. Hat der Bergbautreibende für die zuvor abgefragten Maßnahmen entsprechende werthaltige Rückstellungen gebildet?
    Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht?
  20. Beabsichtigt die Landesregierung die Kommunen, deren Infrastruktur, Immobilien und Flächen durch den Wiederanstieg des Grundwassers drohen, nicht nutzbar zu werden, zu unterstützen und wenn ja mit welchen Maßnahmen?
  21. Welche Informationen gibt es, ob auch Grundbesitz und Immobilien im Landes- bzw. Bundesbesitz vom Grundwasserwiederanstieg betroffen sein könnten? Welcher Grundbesitz ist ggf. betroffen?
  22. Sollte es bislang keine Informationen über potentielle Schäden an Landes- bzw. Bundesbesitz geben, wann beabsichtigt die Landesregierung, solche Flächen zu erfassen?
  23. Gibt es Festlegungen, die eine andauernde Sümpfung z.B. durch den Erftverband vorsieht?
    Wenn ja, welche rechtliche Form haben diese Festlegungen (bindender Vertrag, Absichtserklärung o. ä) und was beinhalten diese Festlegungen konkret?
    Wodurch werden ggf. die möglichen Ewigkeitskosten einer dauerhaften Sümpfung finanziert?
  24. Für den Fall, dass später eventuell notwendig werdende Ewigkeitskosten durch das Betreiben von Grundwasserpumpen zur Sicherung eines schadensfreien Grundwasserstandes auftreten, wie hoch werden diese Kosten geschätzt?
  25. Sind eventuell auftretende Ewigkeitskosten bereits in den Rückstellungen der Bilanz des Bergbautreibenden vorhanden? Wenn ja, in welcher Höhe?
    Wenn nein, warum nicht?
  26. Sind  solche  Rückstellungen  zu  möglichen  Ewigkeitsschäden  vorgeschrieben  bzw. schreibt die Landesregierung dem Bergbautreibenden dies vor?
    Wenn nein, warum nicht?
  27. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung konkret, um eine Übernahme der vom Bergbautreibenden verursachten eventuellen Ewigkeitsschäden durch die Allgemeinheit, d. h. die SteuerzahlerInnen abzuwenden?
  28. Mit welchen konkreten Geldmitteln beteiligte sich der Bergbautreibende bisher jährlich an den Kosten der Wasserwirtschaftsverbände im Braunkohlenrevier (Erftverband, Niersverband etc.)?
  29. Wofür werden diese Mittel verwendet (bitte die einzelnen Maßnahmen auflisten)?
  30. Wie wird sichergestellt, dass nicht unter der Überschrift „Hochwasserschutz“ oder „Renaturierung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie“ auch bergbaubedingte Folge- und Ewigkeitskosten bzw. Vorsorgemaßnahmen von den SteuerzahlerInnen finanziert werden?
  31. Werden eventuelle Ewigkeitslasten durch das Trockenhalten von landwirtschaftlichen Flächen Baugebieten und sonstigen Flächen in den laufenden und zukünftigen Betriebsplanverfahren des Bergbautreibenden berücksichtigt?
    Wenn ja, in welcher Weise? Wenn nein, warum nicht?
  32. Wie werden sich die künstlichen hydraulischen Wegsamkeiten, durch bergbaubedingte Bohrungen, Tagebauaufschlüsse und bergbauinduzierte geologische Störungen die zwischen ehemals voneinander getrennten Grundwasserleitern geschaffen wurden, beim Wiederanstieg aller Grundwasserleiter auf den oberen Grundwasserstand auswirken?
  33. Kann ausgeschlossen werden, dass über den bisher bekannten Grundwasserdruck dann auch noch zusätzliche Grundwasserbewegungen nach oben auftreten und somit die Vernässungs- und Überflutungsgefahr noch vergrößert?
    Wenn ja warum?
    Wenn nein, in welchen Gebieten ist mit welchen Risiken zu rechnen?
  34. Welche Untersuchungen bzw. Maßnahmen sind der Landesregierung bekannt, um solche zusätzlichen Gefahren zu verhindern?
  35. Welche Untersuchungen bzw. Maßnahmen sind von der Landesregierung geplant, um solche zusätzlichen Gefahren zu verhindern?