Barrierefreiheit im öffentlichen Nahverkehr

Kleine Anfrage von Arndt Klocke

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) schreibt eine weitgehende Barrierefreiheit des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 verbindlich vor. Wörtlich heißt es in § 8 Absatz 3: „Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen.“
Bis dahin sind es nicht mehr zwei Jahre, doch die meisten Infrastruktureinrichtungen der Öffentlichen Verkehre wie Haltestellen, Fahrzeuge und Bahnhöfe sind wenn überhaupt nur eingeschränkt für Menschen mit Behinderungen nutzbar. Von einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV ist NRW weit entfernt.
In diesem Zusammenhang bitte ich die Landesregierung um die Beantwortung folgender Fragen:
1.    Wie ist der Stand der Barrierefreiheit im Schienenpersonennahverkehr in NRW? (Bitte nach Strecken, Haltestellen und Fahrzeugen aufschlüsseln)
2.    Wie ist der Stand der Barrierefreiheit im kommunalen ÖPNV in NRW? (Bitte in Prozent jeweils nach Kreisen und kreisfreien Städten einzeln aufgeschlüsselt darstellen)
3.    Welche Nahverkehrsstrecken und ÖPNV-Netze in NRW werden bis zum 1. Januar 2022 vollständig barrierefrei sein?
4.    Aus welchen Gründen wird voraussichtlich nicht das gesamte SPNV-Netz in NRW bis zum 1. Januar 2022 von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt nutzbar sein?
5.    Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um bis zum festgelegten Stichtag eine weitgehende Barrierefreiheit des Schienennahverkehrs und des kommunalen ÖPNVs herzustellen?