Barrierefreiheit im Busverkehr

Kleine Anfrage von Arndt Klocke und Horst Becker

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) schreibt eine weitgehende Barrierefreiheit des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 verbindlich vor. Wörtlich heißt es in § 8 Absatz 3: „Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen.“
Bis dahin sind es weniger als zwei Jahre, doch die meisten Infrastruktureinrichtungen der Öffentlichen Verkehre wie Haltestellen, Fahrzeuge und Bahnhöfe sind, wenn überhaupt, nur eingeschränkt für Menschen mit Behinderungen nutzbar. Von einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV ist NRW weit entfernt.
Der Busverkehr ist für viele Menschen vor allem außerhalb der großen Städte das einzige Mobilitätsangebot. Doch sowohl die Fahrzeuge als auch die Haltestellen sind in der Regel nicht barrierefrei zu nutzen. In kreisangehörigen Kommunen unter 80.000 Einwohner und entlang von Landes- und Bundesstraßen ist der Landesbetrieb Straßen.NRW für die Einrichtung der Haltestellen zuständig.
In diesem Zusammenhang bitten wir die Landesregierung um die Beantwortung folgender Fragen:
1.         Wie viele Bushaltestellen an Bundes- und Landstraßen im kreisangehörigen Raum (Kommunen unter 80.000) sind seit dem 1.1.2017 so umgebaut worden, dass sie barrierefrei sind?
2.         Für welche Bushaltestellen im kreisangehörigen Raum (Kommunen unter 80.000) plant der Landesbetrieb die Umrüstung bis zum Ende dieses Jahres gemäß den Vorgaben des PBefG bezüglich der bis zum 1.1.2022 zu erreichenden Barrierefreiheit?
3.         Wie viele Bushaltestellen im kreisangehörigen Raum (Kommunen unter 80.000) entsprechen zum Stand 30. April nicht den Vorgaben des PBefG bezüglich der zum 1.1.2022 zu erreichenden Barrierefreiheit?
4.         In wie vielen Fällen hat der Landesbetrieb Straßenbau zum Umbau von Bushaltestellen im kreisangehörigen Raum (Kommunen unter 80.000) zur Umrüstung gemäß den Vorgaben des PBefG bezüglich der zum 1.1.2022 zu erreichenden Barrierefreiheit mit Kommunen Planungsvereinbarungen zwecks Planung durch die jeweilige Kommune getroffen?
5.         Wie begründet der Landesbetrieb eine möglicherweise beim ihm vorliegende Auffassung, dass für ihn Ausnahmen bezüglich der Vorgaben des PBefG vorliegen, die es ihm erlauben, die Bushaltestellen an Bundes- und Landstraßen im kreisangehörigen Raum (Kommunen unter 80.000) nicht gemäß den Vorgaben des PBefG bezüglich der zum 1.1.2022 zu erreichenden Barrierefreiheit umzubauen?