Am 23.12.2020 hat die Landesregierung den Referentenentwurf zum „Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“ vorgelegt. Dieses sieht u.a. in Bezug auf privilegierte Windkraftanlagen einen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1000 Metern in Gebieten mit Bebauungsplänen und anderen Gebieten mit zusammenhängender Bebauung vor (§ 2 Abs. 1).
Diese geplante Gesetzesänderung hat sowohl Auswirkungen auf den langfristigen Betrieb bestehender Windkraftanlagen und Windparks als auch auf sich in Planung befindliche neue Anlagen.
Es bleibt absolut schleierhaft, wie die zur Erreichung der Klimaziele notwendige regenerative Stromerzeugung ohne eine deutliche Ausweitung der Kapazitäten und ohne Rechtssicherheit für Repowering-Anlagen erreicht werden soll.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Welche Flächen im Hochsauerlandkreis, die bislang zur Errichtung von Windkraftanlagen genutzt werden sollen bzw. nach zur Zeit noch bestehender Gesetzeslage und der Potenzialstudie des LANUV vom Januar 2013 dafür nutzbar wären, würden nach Inkrafttreten der 1000-Meter-Abstandsregelung für den Bau neuer Anlagen entfallen? (Bitte einzeln auflisten und eine Gegenüberstellung der nach der Neuregelung verbleibenden Restflächen mit den derzeit potenziell nutzbaren Gesamtflächen vornehmen.)
- Bei wie vielen Windkraftanlagen in welchen Kommunen im Hochsauerlandkreis geht die 20-jährige technische Lebensdauer in den kommenden Jahren (bitte Anzahl und Jahr auflisten) zu Ende, so dass ein Repowering notwendig wird?
- Welche Auswirkungen sind bei künftiger Anwendung der 1000-Meter-Mindestabstandsre-gelung für das Repowering von Windkraftanlagen im Hochsauerlandkreis zu erwarten, einerseits bei gleicher Höhe und Leistung, andererseits bei größeren Anlagen mit höherer Leistung und Stromertrag?
- Welche Auswirkungen hat der § 249 BauGB zu landesgesetzlichen Mindestabständen auf Windvorrangflächen der Kommunen im Hochsauerlandkreis für die Errichtung von Windkraftanlagen?
- Beabsichtigt die Landesregierung, denjenigen Kommunen, die wegen eines großen Konsenses vor Ort Windenergienutzung ermöglichen wollen, eine Optionsmöglichkeit einzuräumen, um einfach und rechtssicher von den angedachten Regelungen abzuweichen?