Ausweitung des Unterbindungsgewahrsams – was passiert nach einem Monat?

Kleine Anfrage von Verena Schäffer

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022

Die Landesregierung will mit dem von ihr vorgelegten „Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen – Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Drucksache 17/2351) für eine deutliche zeitliche Ausweitung des Unterbindungsgewahrsams sorgen. Gefährder sollen bis zu einem Monat in präventiv-polizeilichen Gewahrsam festgehalten werden können (§ 38 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs). Der Landesregierung schwebt vor, binnen dieser Zeit ausländische Gefährder abschieben zu können. Allerdings sind laut Auskunft der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage 136 (Drucksache 17/419) 64 Prozent der Gefährder in Nordrhein- Westfalen deutsche Staatsangehörige (Seite 4).
Wie mit Personen nach Ablauf der längst möglichen Gewahrsamsdauer zu verfahren ist, die entweder vorläufig nicht abgeschoben werden können oder gar nie abgeschoben werden können, etwa weil sie deutsche Staatsangehörige sind, steht nicht fest.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie viele der derzeit Nordrhein-Westfalen zugeordneten Gefährder sind vollziehbar ausreisepflichtig?
  2. In wie vielen Fällen von den aktuell ausreisepflichtigen Gefährdern geht die Landesregierung davon aus, dass sie diese innerhalb eines Monats abschieben kann?
  3. In welchen Kreispolizeibehörden gibt es für in präventiv-polizeilichem Gewahrsam Verwahrte ein Angebot für Maßnahmen mit dem Ziel der Deradikalisierung und Gewaltprävention?
  4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass verwahrte Gefährder nach ihrer Entlassung aus dem Polizeigewahrsam nicht weniger gefährlich sein werden als bei ihrer Einlieferung, wenn es keinerlei Angebote mit dem Ziel der Deradikalisierung und Gewaltprävention während der Gewahrsamsdauer gegeben hat?
  5. Plant die Landesregierung, entsprechende Programme zur Deradikalisierung und Gewaltprävention zu entwickeln?