Arbeit in Haft

Kleine Anfrage von Stefan Engstfeld, Mehrdad Mostofizadeh und Verena Schäffer

Laut Artikel 12 Absatz 3 des Grundgesetzes ist es rechtmäßig, dass straffällig gewordene Menschen in Justizvollzugsanstalten auch gegen ihren Willen arbeiten müssen. Nach § 29 StVollzG NRW sollen Gefangene einer „möglichst wirtschaftlich ergiebigen Arbeit zugewiesen werden“. Das Entgelt für die zu erbringenden Tätigkeiten liegt allerdings in der Regel deutlich unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Für Freigängerinnen und Freigänger, die außerhalb des Gefängnisses arbeiten, wird zwar nach Tarif bzw. Mindestlohn gezahlt, doch erhalten auch diese Gefangenen regelmäßig nur einen Teil des gezahlten Lohnes.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie hoch ist der durchschnittlich gezahlte Stundenlohn von Privatunternehmen an die außerhalb der Justizvollzugsanstalten beschäftigten Freigängerinnen und Freigänger?
  2. Wieviel davon erhalten die Gefangenen?
  3. Wofür wird der nicht an die Gefangenen ausgezahlte Betrag verwendet?
  4. Wie ist der derzeitige Beschäftigungsstand in den Justizvollzugsanstalten in NRW? Bitte aufschlüsseln nach: Arbeit; freiwillig ohne Arbeit; unfreiwillig ohne Arbeit; ohne Arbeit wegen Rente/Krankheit.
  5. Wie hoch waren die jährlichen Einnahmen für das Land NRW aus dem Verkauf der in den Justizvollzugsanstalten produzierten Waren sowie dem einbehaltenen Lohn der Strafgefangenen in den Justizvollzugsanstalten in NRW in den Jahren 2017 bis 2020? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln)