Angriff auf Klimaschutz, Artenschutz, Landschaftsschutz, Böden- und Gewässerschutz verhindern! – Die Landesregierung muss einen neuen Änderungsentwurf für den Landesentwicklungsplan vorlegen.

Entschließungsantrag zur Vorlage 17/1832 „Entwurf einer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen“

I.            Ausgangslage
Nachdem das frühere Landesentwicklungsprogramm (LEPro) Ende des Jahres 2011 endete, hatte die Landesregierung aus SPD und Grünen die Initiative ergriffen, um nach 1995 erstmals wieder einen umfänglichen Landesentwicklungsplan (LEP) aufzustellen. Dieser sollte an die Stelle des LEP 95, des LEP IV „Schutz vor Fluglärm“ und des ausgelaufenen Landesentwicklungsprogramms treten. Der sogenannte Landesentwicklungsplan 2017 wurde nach zwei umfangreichen Öffentlichkeitsbeteiligungen am 14.12.2016 vom Landtag Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Als rahmengebendes Planungswerk war der LEP 2017 auf eine Geltungsdauer von rund zehn Jahren ausgelegt. Die avisierte Geltungsdauer von einer Dekade bedeutete ein hohes Maß an Planungs- und Rechtssicherheit für die nachgeordneten Planungsbehörden und insbesondere auch für öffentliche und private Planungsträger. Nicht zuletzt für die nordrhein-westfälische Wirtschaft sind verlässliche Rahmenbedingungen von enormer Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund erachten wir eine erneute Änderung des Landesentwicklungsplans nach nur drei Jahren grundsätzlich als problematisch. Umso bedeutsamer wäre es bei Änderungen in so kurzer Folge, dass Änderungen einerseits landes- und bundespolitischen Zielen zuträglich und andererseits rechtskonform ausgestaltet werden. Diesen Ansprüchen wird der vorliegende Entwurf zur Änderung des LEP in weiten Teilen nicht gerecht.

Bürgerinnen und Bürger protestieren gegen Änderungen beim Rohstoffabbau

Medial weniger beachtet, als der Braunkohletagebau, aber mit ähnlichen Auswirkungen für die betroffenen Regionen behaftet, ist der Abbau sogenannter oberflächennaher
nichtenergetischer Rohstoffe, wie Kies, Sand, Kalk, Ton oder Schluff. Auch bei ihrer Förderung bleibt buchstäblich kein Stein auf dem anderen. Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe der Landesplanung, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es einerseits erlauben, den Rohstoffbedarf der nordrhein-westfälischen Wirtschaft verlässlich zu decken und andererseits Menschen und Umwelt in den betroffenen Abbauregionen bestmöglich zu schonen und zu schützen. Weil die Landesregierung diesem notwendigen Interessensausgleich mit ihren Plänen in keiner Weise gerecht wird, hat sich entlang des Niederrheins in den vergangenen Monaten eine neuerliche Protestbewegung gegen den immer schneller fortschreitenden Kiesabbau formiert, die am 17. März dieses Jahres in der Verabschiedung des
„Niederrheinappels 2019“ mündete. In einer gemeinsamen Erklärung fordern Bürgerinitiativen, Bürgerinnen und Bürger sowie Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker aller Parteien eine wirksame Begrenzung des Rohstoffabbaus und der damit verbundenen Schäden für Natur, Artenvielfalt und den Grundwasserhaushalt in ihrer Region. Kern der Forderungen des Niederrheinappells 2019 ist die Rücknahme der geplanten LEP-Änderungen sowie eine Reform der Bedarfserhebung und der darauf fußenden Abbauplanung für nichtenergetische Rohstoffe.
Während die Fraktionen von CDU und FDP mit einem vollkommen unzureichenden Entschließungsantrag versuchen, zumindest den Anschein zu wahren, man nehme sich der Forderungen aus der Region an, hat die Landesregierung bislang nicht mal den Versuch eines Entgegenkommens unternommen. Dieses Vorgehen gegen den erklärten parteiübergreifenden Willen der betroffenen Kommunen zeugt von der Ignoranz der Landesregierung gegenüber den Leidtragenden politischer Entscheidungen.

Der Landesentwicklungsplan gibt die Abbauregionen den Konzernen preis

Nach dem Willen der Landesregierung müssen Bereiche für die Sicherung und den Abbau von oberflächennahen nichtenergetischen Rohstoffen (BSAB) künftig nicht mehr als sogenannte Vorranggebiete mit Eignungswirkung ausgewiesen werden (Ziel 9.2-1„Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe“). Damit gibt die Landesregierung ein wichtiges Steuerungsinstrument aus der Hand, um wertvolle Freiräume zu schützen und ein weiteres Raumgreifen eines dezentralen und vereinzelten Rohstoffabbaus wirksam zu verhindern. Denn die geplanten Festlegungen werden es den regionalen und kommunalen Planungsbehörden erheblich erschweren, neue Abbaugebiete abzulehnen. Dem gegenüber werden Rohstoffkonzernen große Möglichkeiten eröffnet, sich gegen den Willen der Kommunen in die Fläche einzuklagen. Dies hat nicht nur juristische Folgen, sondern auch ökologische. Denn zukünftig wird die Entscheidung, ob ein bereits erschlossenes Rohstoffvorkommen weiter ausgebeutet wird, oder in ein neues Abbaugebiet gewechselt wird, alleine von den Grenzkosten der Förderung abhängen. Entgegen der Behauptungen der Landesregierung besteht die Gefahr, dass die Ausschöpfung der einzelnen Rohstoffvorkommen dadurch in Zukunft eher abnehmen wird.

Ausweitung der Versorgungs- und Fortschreibungszeiträume erzeugt Protest und stellt Regionalplanung vor schier unlösbare Aufgaben

Die Ausweitung der Versorgungszeiträume (Ziel 9.2-2) auf 25 Jahre für Lockergesteine bzw. 30 Jahre für Festgesteine und der Fortschreibungszeiträume (Ziel 9.2-3) für Lockergesteine auf 25 Jahre erhöhen die von den Regionalplanungsbehörden auszuweisenden Abbaugebiete schlagartig, was das Beispiel des neuen Regionalplans Ruhr verdeutlicht. Um die Vorgaben des neuen LEP zu erfüllen, muss der RVR alleine für den Rohstoff Kies zusätzliche Abbauflächen von rund 300 Hektar vorhalten. Dabei sorgt die enorme Siedlungsdichte des
Ruhrgebiets hier für eine Ungleichverteilung der Lasten innerhalb des Plangebiets, nämlich zwischen dem Ruhrgebiet und den ohnehin schwer belasteten Landkreisen entlang des Niederrheins.

Bedarfsermittlung für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe muss reformiert werden

Die Ausweisung von BSAB in den Regionalplänen erfolgt auf Grundlage eines Bedarfsermittlungsverfahrens, dessen Grundzüge in den Erläuterungen zu Ziel 9.2-2 des LEP festgelegt sind. Eine nähere Definition, welcher bzw. wessen Bedarf abgebildet werden muss, fehlt jedoch in den Erläuterungen. Da der LEP als Raumordnungsplan aber ausschließlich für das Landesgebiet und die Bevölkerung Nordrhein-Westfalens gilt, kann sich auch der hier abgebildete Bedarf nur auf diese Bezugsgrößen beziehen.
Doch das Bedarfserhebungsverfahren weist noch einen weiteren gravierenden Mangel auf. So wird der zukünftige Bedarf anhand der zurückliegenden Abgrabungsmenge bestimmt, welche mithilfe eines Grabungsmonitorings des Geologischen Dienstes erfasst wird. Auf eine Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs wird genauso verzichtet, wie auf eine Prognose zum zukünftigen Rohstoffbedarf von Wirtschaft und Bevölkerung in NRW. Dies führt dazu, dass der teilweise enorme Exportanteil genauso in die Bedarfsermittlung einfließt, wie abgebaute Rohstoffe, die überhaupt keinen Abnehmer gefunden haben.
Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf vergibt die Landesregierung die Chance, diese Mängel zu heilen.

Die Landesregierung muss selbst Verantwortung für die Rohstoffsicherung des Landes übernehmen

Ziel 9.2-1 „Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe“ des LEP verlagert die Verantwortung für die Rohstoffsicherung auf die Regionalplanungsbehörden. Aufgrund der besonderen Verflechtung von dicht besiedelten urbanen Ballungsräumen, einem der dichtesten Infrastrukturnetze Europas, einer Vielzahl ländlicher Regionen und einer topografischen Bandbreite, die von der niederrheinischen Tiefebene bis auf die Höhen des Sauerlands reicht, können aber Versorgungssicherheit und ein gerechter Lastenausgleich auf regionaler Ebene nicht gleichzeitig gewährleistet werden. Die Landesregierung sollte daher das aktuelle Änderungsverfahren nutzen, um einen eigenen sachlichen Teilplan zur Rohstoffsicherung im LEP zu verankern. Nur so kann vor dem Hintergrund der in einzelnen Regionen längst überschrittenen Belastungsgrenze ein sozial gerechter und ökologisch sinnvoller Lastenausgleich gewährleistet werden.

Beschleunigter Flächenfraß raubt unsere Lebensgrundlagen

Erhalt der Biodiversität, sauberes Grund- und Trinkwasser, gesunde Böden, die hochwertige Nahrungsmittel hervorbringen und CO2 speichern, der Erhalt unserer Wälder als Sauerstoff- und Rohstofflieferanten – all das ist für künftige Generationen nur zu gewährleisten, wenn wir Fläche als endliche Ressource begreifen und Wege finden, den Flächenverbrauch wirksam zu begrenzen und perspektivisch ganz zu beenden. Eine wachsende und sich stetig wandelnde Gesellschaft stellt diese Notwendigkeit vor enorme Herausforderungen. Ohne einen Raumordnungsplan, der ambitionierte Ziele zur Begrenzung des Flächenverbrauchs festschreibt, beraubt sich die Landesplanung aller wirksamen Instrumente, um den
Flächenverbrauch in NRW zu steuern. Der Verzicht auf den landesplanerischen Grundsatz 6.1-2 Leitbild „flächensparende Siedlungspolitik“ und das hier verankerte Ziel, den landesweiten Flächenverrauch auf fünf Hektar pro Tag zu begrenzen und perspektivisch eine Netto-Null-Neuversiegelung anzustreben, ist vor diesem Hintergrund ein ökologischer, ökonomischer und sozialpolitischer Fehler.

Landwirte wehren sich gegen die Zerstörung ihrer Berufsgrundlage

Für die nordrhein-westfälische Landwirtschaft ist der ideologiegetriebene ungebremste Flächenverbrauch längst zu einer Existenzfrage geworden. Die ständige Verknappung ihrer Wirtschaftsflächen hat in den vergangenen Jahren in einigen Regionen zu förmlich explodierenden Pachtpreisen geführt. Insbesondere kleinen und mittleren Betrieben bleibt oft keine andere Wahl mehr, als Futtermittel zuzukaufen, Tierbestände zu reduzieren und ihre Höfe zu verkleinern. Entsprechend eindeutig wehren sich die Landwirtschaftsverbände gegen die Streichung des 5ha- Grundsatzes. Nicht nur angesichts ihrer seit neuestem zur Schau getragenen Ambitionen beim Klima- und Artenschutz, sondern auch aus ökonomischen Gründen muss die Landesregierung umdenken: Anstatt den 5ha-Grundsatz zu streichen, sollte er zu einem raumordnerischen Ziel aufgewertet werden.

LEP-Änderung untergräbt das Raumordnungsgesetz der Bundesregierung – ohne Not!

Die nationale Nachhaltigkeitsstrategie formuliert das Ziel, dass bundesweit nicht mehr als 30 Hektar Fläche pro Tag verbraucht werden sollen. § 2 Abs. 3 Satz 5 ROG legt darüber hinaus fest, dass die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen ist. Ohne eine Entsprechung dieses Grundsatzes im Recht des größten und am dichtesten besiedelten deutschen Flächenlandes, kann dieser bundesgesetzliche Auftrag dauerhaft nicht erfüllt werden. Folgerichtig hat eine überwiegende Mehrzahl der in den Anhörungen des Landtags beteiligten Expertinnen und Experten bezweifelt, dass die Streichung jeglicher Flächenziele im Landesentwicklungsplan den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes entspricht. Doch selbst ungeachtet dieser rechtlichen Frage wurde unter anderem durch die Kommunalen Spitzenverbände und die nordrhein-westfälische Architektenkammer blankes Unverständnis für diesen Schritt geäußert, weil er angesichts großer ungenutzter Potentiale zur Innenverdichtung, insbesondere in den Ballungsräumen, schlichtweg nicht notwendig ist.

Fesselung der Windenergie bedeutet Rückschritt für den Klimaschutz und den Wirtschaftsstandort NRW

Nicht erst seit dem Abschlussbericht der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung ist klar, dass Nordrhein-Westfalen vor einem grundlegenden Wandel seiner Energiepolitik steht. Dabei reicht die Bedeutung der im bundesweit wichtigsten Energieland getroffenen energiepolitischen Entscheidungen weit über unsere Landesgrenzen hinaus. Erfolg oder Misserfolg des Kohleausstiegs und der Energiewende, und damit auch der gesamtdeutschen Klimaziele, entscheiden sich maßgeblich am Erfolg der Energiewende in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung steht also in der gesamtdeutschen Verantwortung, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es Nordrhein-Westfalen auch nach dem Auslaufen der Kohleverstromung, spätestens im Jahr 2038, ermöglichen, einen maßgeblichen Anteil seines Strombedarfs aus eigener erneuerbarer Erzeugung zu decken. Um dies zu erreichen, kann NRW auf keinen einzigen wirtschaftlich zu nutzenden erneuerbaren Energieträger verzichten, sondern muss die vorhandenen Potenziale aller Erneuerbaren bestmöglich ausnutzen. Ohne den konsequenten Ausbau der Windenergie
stiehlt sich NRW nicht nur aus der Verantwortung für die Energiewende, sondern wird im Standortwettbewerb unweigerlich massiv an Boden verlieren.
Die vorgesehene Abschwächung des Ziels 10.2-2 „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ zu einem Grundsatz in Verbindung mit der Streichung des Grundsatzes 10.2-3 „Umfang von Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung“ ist ein Beispiel dafür, wie die Landesregierung Symbolpolitik gegen die Windenergie betreibt und dazu auf dem Rücken der Kommunen bewusst unsichere Genehmigungsverfahren schafft.
Die auf Basis einer Potenzialstudie des LANUV erfolgten Flächenfestlegungen für Vorranggebiete für die Windenergie sollen die kommunalen Planungsträger bei ihren komplexen Abwägungsentscheidungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung auf Ebene der Flächennutzungspläne unterstützen. Mit der Streichung dieser Vorgabe erhöht die Landesregierung die kommunale Planungshoheit nicht, sondern erschwert eine rechtssichere Planung durch die Kommunen. Denn diese müssen in Zukunft weiterhin sicherstellen, dass die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich (§35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) durch ihre Planungen erfüllt wird, allerdings ohne auf die Vorabprüfung durch die Regionalplanung zurückgreifen zu können.

1500 Meter Mindestabstand und Einschränkung von Windenergie auf forstwirtschaftlichen Flächen sind rechtswidrig

Noch dramatischer werden sich aber vermutlich die übrigen die Windenergie betreffenden Änderungsvorschläge auswirken. Denn während sich die Streichung des Umfangs der Flächenfestlegungen vor allem als Negativsignal für den notwendigen Ausbau der erneuerbaren Energien interpretieren lässt, begeht die Landesregierung mit ihren Vorschlägen zu den Punkten 7.3-1 „Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme“ und 10.2-3 „Grundsatz Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen“ nicht nur politische, sondern auch handwerkliche Fehler. Diese machen die vorgeschlagenen Änderungen rechtlich angreifbar und gefährden letztlich die Bestandskraft der entsprechenden Ziele und Grundsätze, sowie das Vertrauen in die Politik. Vielfach wurde im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Anhörung des Landtags nicht nur seitens betroffener Verbände, wie dem Landesverband Erneuerbare Energien e.V. (LEE), der Architektenkammer NRW oder des Verbands der Familienbetriebe Land und Forst e.V., darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Änderungen rechtswidrig sind, sondern auch von verschiedenen Trägern öffentlicher Belange, darunter die Kommunalen Spitzenverbände und einige Regionalräte. Mit der vorgeschlagenen Änderung zur Windenergienutzung auf forstwirtschaftlichen Flächen nähert sich die Landesregierung wieder der entsprechenden Formulierung im LEP 1995 an, welche vom OVG Münster bereits 2015 gekippt wurde (vgl. Urteil vom 22.09.2015). Auf dieses Urteil hatte die rot-grüne Landesregierung mit der Formulierung im LEP 2017 konsequent und rechtssicher reagiert (vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.3.2018). Denn die Privilegierung der Windenergie gilt grundsätzlich auch für forstwirtschaftlich genutzte Flächen, ein pauschales Verbot von Windenergieanlagen auf diesen Flächen ist demnach rechtswidrig. Der Versuch der Landesregierung diesen Widerspruch durch eine entschärfende Formulierung der Erläuterungen zu heilen, vergrößert nach Ansicht der Experten die Rechtsunsicherheit weiter. Denn selbst die Landesregierung vermag an dieser Stelle nicht mehr eindeutig zwischen Grundsatz- und Zielcharakter ihres Vorschlags zu unterscheiden. Die vorgeschlagenen Formulierungen zu 7.3-1 „Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme“ erfüllen damit in keiner Weise die verfassungsmäßigen Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit von Verwaltungsakten.
Die Landesregierung sollte ebenso eingestehen, dass eine rechtssichere Einführung eines pauschalen „Vorsorgeabstandes“ von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung von 1.500 Metern, wie im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellt, unter den aktuellen bundesgesetzlichen Regelungen nicht möglich ist. Daher muss die in 10.2-3 „Grundsatz Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen“ vorgeschlagene Regelung zurückgezogen werden. Mehrere Rechtsgutachten (s. Stellungnahme 17/1540) haben festgestellt, dass ein pauschalisierter Mindestabstand von 1.500 Metern die kommunalen Planungsträger vor kaum zu lösende Herausforderungen stellt, da bei Einhaltung dieses Abstandes der Windenergie nur in den wenigsten Kommunen substantiell Raum gegeben werden kann. Wie die Kommunen in einer rechtssicheren Abwägung zu einem geringeren Abstand kommen können, lässt die Formulierung in 10.2-3 jedoch vollkommen offen. Dies vergrößert die Rechtsunsicherheit für die kommunalen Planungen weiter. Da auch hier nicht klar zwischen Ziel und Grundsatz der Raumordnung unterschieden wird, besteht die Gefahr, dass nicht nur etliche Konzentrationszonenplanungen vor Gericht wegen Abwägungsfehlern für nichtig erklärt werden, sondern auch dass die vorgeschlagenen Regelungen vom OVG NRW beanstandet werden. Dass die Landesregierung die breit vorgetragene Kritik an der von ihr vorgeschlagenen Formulierung vollständig ignoriert, zeugt davon, dass sie die Rechtsunsicherheit billigend in Kauf nimmt und für weniger Akzeptanz sorgt. Die Landesregierung muss aufhören, mit missverständlichen Formulierungen in der Bevölkerung falsche Erwartungen zu wecken und die Arbeit der Planungsträger weiter zu erschweren. Stattdessen sollte sie z.B. Bürgerenergieprojekte unterstützen, mit mehr Dialog für Planungssicherheit sorgen und so die tatsächliche Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie erhöhen (s. Drucksache 17/5616).

Zulassung neuer industrieller Tierhaltungsanlagen im Freiraum ist Rückschritt für den Tierschutz und Gift für Böden und Grundwasser

Mit der Erleichterung der Errichtung von Großmastsanlagen wird eine weitere Zersiedelung der Ortschaften insbesondere im ländlichen Raum gefördert. Darüber hinaus wird auf diese Weise eine Form der Tierhaltung unterstützt, die von einem Großteil der Gesellschaft inzwischen abgelehnt wird. Unter den Haltungsbedingungen in großen Tierhaltungsanlagen leiden in erster Linie die Tiere, da sie dort ihre artspezifischen Verhaltensweisen nicht ausleben können und aufgrund von Enge, mangelnder Hygiene und zu wenigen Bewegungsmöglichkeiten von den unterschiedlichsten Krankheiten bedroht sind.
Eine übermäßig hohe Anzahl von Tierhaltungsfabriken führt zudem in Gebieten, die bereits heute eine hohe Viehdichte aufweisen, zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen. Dazu zählen die Überdüngung und die Nitratbelastung des Grundwassers sowie die Luftbelastung aus Stallanlagen, insbesondere aber auch der übermäßige Einsatz von Antibiotika, die vielerorts unsere Gewässer und Böden belasten.
Industriellen Tierhaltungsfabriken ist es zudem in aller Regel unmöglich, den eigenen Futtermittelbedarf auf umliegenden Flächen zu decken. Sie erhöhen den Druck auf die immer knapper werdenden landwirtschaftlichen Flächen für den Nahrungsmittelanbau. Der Zukauf, der Transport und die Lagerhaltung großer Futtermittelmengen sorgen darüber hinaus für eine zusätzliche Belastung für Menschen und Umwelt, aber auch für die Infrastruktur in den ländlichen Räumen.
Auch mit ihren Änderungsvorschlägen zu industriellen Tierhaltungsanlagen beschreitet die Landesregierung einen Irrweg, insbesondere zum Schaden von Tieren, Menschen und Natur.

Streichung des Nationalparks Senne vergibt große Chancen für den Arten- und Umweltschutz und die wirtschaftliche Entwicklung in Ostwestfalen-Lippe

Der heutige Truppenübungsplatz Senne gehört aufgrund seiner unzerschnittenen Weiträumigkeit zu den wertvollsten Naturgebieten bundesweit. Als eine der bedeutendsten zusammenhängenden Offenlandflächen, angrenzenden Waldgebieten sowie naturnahen Gewässern und Mooren verfügt die Senne über eine bundesweit einzigartige Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren. Rund 1000 Pflanzen- und Tierarten, die auf der „roten Liste“ für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Arten gelistet sind, finden hier einen ihrer letzten Rückzugsorte. Sie machen die Senne zu einem einmaligen und unersetzlichen ökologischen Refugium. Daher sieht der bisherige Landesentwicklungsplan vor, hier einen zweiten Nationalpark entstehen zu lassen.
Der Schutz der heimischen Flora und Fauna ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund des voranschreitenden Artenverlustes unerlässlich, diese Tatsache hat auch Ministerpräsident Laschet im Rahmen der NRW Artenschutzkonferenz am 3. Juni 2019 eindrucksvoll verdeutlicht. Dass die Landesregierung gleichzeitig versucht, die Möglichkeit eines zweiten nordrhein-westfälischen Nationalparks aus dem Landesentwicklungsplan herauszustreichen, zeugt allerdings von mangelnder Ernsthaftigkeit, mit der sie die Ziele beim Artenschutz verfolgt. Denn der Beitrag, den die Einrichtung eines Nationalparks Senne durch den Erhalt dieses Naturgebietes von nationaler Bedeutung zum Arten- und Naturschutz leisten könnte, ist unersetzlich.
Doch nicht nur aus naturschutzfachlicher Sicht ist der Status eines Nationalparks erstrebenswert. Er kann auch den Tourismus in einer Region enorm beflügeln, was der große Erfolg des ersten und bisher einzigen NRW-Nationalparks in der Eifel zeigt. Seit 2007 konnte er die Zahl der Besucherinnen und Besucher fast verdoppelt. Ein Nationalpark stärkt folglich die Wirtschaft in der Region und schafft neue Perspektiven für die Zukunft.
Eine repräsentative Meinungsumfrage des Instituts KANTAR EMNID kam 2018 zu dem Ergebnis, dass sich eine überwältigende Mehrheit von rund 85% der Bevölkerung die Einrichtung des Nationalparks Senne wünscht. Über 15.000 Einwendungen gegen die LEP- Änderungen unterstreichen dieses Ergebnis eindrucksvoll. Eindeutiger kann eine Region ihren Willen kaum formulieren.
Dass die Landesregierung dennoch an der Streichung des Nationalparks festhalten will, um Partikularinteressen zu bedienen, kann von den Menschen in Ostwestfalen-Lippe nur als offener Affront gewertet werden.

II.            Der Landtag stellt fest

1.           Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist das zentrale Instrument der Raumordnung in Nordrhein-Westfalen. Er muss als solches gleichermaßen den Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen und die Entwicklungsmöglichkeiten für Bevölkerung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft adressieren.
2.           Mit dem 2016 beschlossenen Landesentwicklungsplan (LEP 2017) wurde über 20 Jahre nach dem Beschluss über den vorangegangenen LEP 95 ein dringend notwendiger Paradigmenwechsel für mehr Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit in der Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommen. Diesen Paradigmenwechsel gilt es zu bewahren, fortzusetzen und weiterzuentwickeln.
3.           Der vorliegende Änderungsentwurf zum Landesentwicklungsplan 2017 wird diesen Ansprüchen in weiten Teilen nicht gerecht.

III.                 Der Landtag beschließt

1.           Der vorliegende Änderungsentwurf zum Landesentwicklungsplan 2017 wird zurückgewiesen.
2.           Der Landtag fordert die Landesregierung auf, einen neuen Änderungsentwurf vorzulegen, der insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllt:
a.       2-3 Ziel „Siedlungsraum und Freiraum“:
Auf die generelle Ausnahme für Tierhaltungsanlagen, die nicht der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterliegen (fünfter Spiegelstrich), wird verzichtet. Die folgende, im LEP 2017 im zehnten Absatz der Erläuterungen zu Ziel 2-3 enthaltene Präzisierung, bleibt erhalten: „Die Ausnahme gilt nicht für Bauleitplanungen für gewerbliche Betriebe, die infolge ihrer Errichtung oder wegen einer Erweiterung oder Änderung nicht mehr der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4, oder 6 BauGB unterliegen. Es handelt sich um eine eng anzuwendende Ausnahmeregelung.“
b.       6.1-2 Grundsatz Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“:
Auf die Streichung von Grundsatz 6.1-2 Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“ und der Erläuterungen hierzu wird verzichtet. Die Intention, den Flächenverbrauch in Nordrhein- Westfalen auf maximal fünf Hektar pro Tag zu begrenzen, wird zu einem landesplanerischen Ziel aufgewertet.
c.        7.2-2 Ziel „Gebiete zum Schutz der Natur“:
Die Formulierung der Erläuterungen zu Ziel 7.2-2 des LEP 2017 Absatz 2, letzter Satz sowie die Absätze 3 und 4, mit denen der Nationalpark Senne ermöglicht wird, bleiben unverändert erhalten.
In der Zielformulierung wird auf die Streichung des letzten Halbsatzes, „[…],dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist“, verzichtet.
d.       7.3-1 Ziel „Walderhaltung und Waldinanspruchnahme“:
Die Änderungen im Ziel 7.3-1 und der zugehörigen Erläuterung werden zurückgenommen, die Formulierung des LEP 2017 bleibt unverändert erhalten.
e.       Ziele und Grundsätze 9.1-1 bis 9.2-6:
Die die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Rohstoffe betreffenden Ziele und Grundsätze 9.1-1, 9.1-2, 9.1-3, 9.2-1, 9.2-2, 9.2-3, 9.2-4, 9.2- 5, 9.2-6 sowie die zugehörigen Erläuterungen werden in einen sachlichen Teilplan
„Sicherung und Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Rohstoffe“ überführt. Der sachliche Teilplan erfüllt folgende Anforderungen:
·          Es wird eine Geltungsdauer festgelegt von zehn Jahren für Lockergesteine und 15 Jahren für Festgesteine.
·          Definition und Festschreibung landeseinheitlicher ökologischer, sozialer und ökonomischer Kriterien für die räumliche Ausweisung von BSAB.
·          Festlegung einer umwelt- und sozialverträglichen Flächenobergrenze bezogen auf die Gesamtflächen der jeweiligen Gebietskörperschaften.
Die Zuordnung der Punkte 2e bis 2h dieses Antrags ändert sich entsprechend, die Punkte bleiben darüber hinaus inhaltlich unberührt.
f.         9.2-1 Ziel „Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische
 Rohstoffe“:
Die Worte „In den Regionalplänen“ werden ersetzt durch die Worte „Im sachlichen Teilplan „Sicherung und Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Rohstoffe“.
In den Erläuterungen zu Ziel 9.2-1 wird ein neues Bedarfserhebungsverfahren festgeschrieben, welches sich an folgenden Parametern orientiert:
·          Definition des abzubildenden Bedarfs, in Form des Bedarfs von Bevölkerung und Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung einer ansteigenden Recyclingquote.
·          Erhebung des Bedarfs anhand des prognostizierten Verbrauchs durch Bevölkerung und Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen.
·          Erhebung der zu dieser Verbrauchsprognose erforderlichen statistischen Daten.
g.       9.2-2 Ziel „Versorgungszeiträume“:
Die in Ziel 9.2-2 festgesetzten Versorgungszeiträume werden auf die jeweils im sachlichen Teilplan festgesetzte Geltungsdauer beschränkt.
h.       9.2-3 Ziel „Fortschreibungszeiträume“:
Die Fortschreibungszeiträume werden auf fünf Jahre für Lockergesteine und zehn Jahre für Festgesteine reduziert.
i.         9.2-4 Grundsatz „Reservegebiete“:
Der Grundsatz 9.2-4 wird dahingehend präzisiert, dass ein Flächentausch zwischen festgesetzten BSAB und Reserveflächen während der Geltungsdauer des Teilplans und vor Erreichen eines ökonomisch und ökologisch vertretbaren Ausbeutungsgrads eines BSAB ausgeschlossen ist.
j.         10.2-2 Ziel „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“:
Die Änderungen im Ziel 10.2-2 und der zugehörigen Erläuterung werden zurückgenommen, die Formulierung des LEP 2017 bleibt unverändert erhalten.
k.        10.2-3      (alt)      Grundsatz      „Umfang      der      Flächenfestlegungen                für        die
 Windenergienutzung“:
Auf die Streichung des Grundsatzes 10.2-3 wird verzichtet. Die im LEP 2017 enthaltenen                          Flächenkulissen       werden an                       die                          durch       den  beschlossenen
„Kohleausstieg“ und die damit einhergehenden gestiegenen Anforderungen an einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien angepasst.
l.         10.2-3 (neu) Grundsatz „Abstand von Bereichen/ Flächen für Windenergieanlagen“: Auf die Einführung dieses neuen Grundsatzes wird ersatzlos verzichtet. Es gelten die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
3.           Am Änderungsverfahren ist die Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 1 LPlG NRW zu beteiligen.