Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem „Gesetz zur Einführung einer Kommunalen Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen (Landeswärmeplanungsgesetz NRW – LWPG)”
Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/10465 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Drucksache 18/11571
Die Fraktion der CDU und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragen, den Gesetzentwurf wie folgt zu ändern:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- Der Titel wird von „Zuständige Stellen, Pflicht zur Wärmeplanung, Aufsicht“ geändert in „Zuständige Stellen und Pflicht zur Wärmeplanung“.
- In Absatz 5 Satz 2 wird „§ 6 Absatz 3 Satz 3“ geändert in „§ 6 Absatz 2 Satz 3“.
- In Absatz 7 Satz 2 wird „§ 6 Absatz 3 Satz 3“ geändert in „§ 6 Absatz 2 Satz 3“.
- § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird „§ 6 Absatz 3 Satz 3“ geändert in „§ 6 Absatz 2 Satz 3“.
- § 4 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt auch für die Erstellung gemeinsamer Wärmepläne nach § 5 Absatz 2, sofern alle beteiligten Gemeinden die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllen.“
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird gestrichen.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 wird „§ 6 Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 1“ ersetzt. In Satz 2 wird „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 1“ ersetzt.
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. In Ziffer 1 Satz 1 wird „§ 6 Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. In Satz 1 wird „§ 6 Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6. In Satz 1 wird „§ 6 Absatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
- § 7 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Stellungnahme ist dem Rat zuzuleiten.“
- § 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird „§ 6 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
Begründung
I. Allgemeines:
Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein „Gesetz zur Einführung einer Kommunalen Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen (Landeswärmeplanungsgesetz NRW – LWPG)“ (Drucksache 18/10465) wurde in der Anhörung der Sachverständigen in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie sowie des Ausschusses für Heimat und Kommunales am 30. Oktober 2024 insgesamt positiv aufgenommen. Das Gesetz regelt die verpflichtende Einführung einer kommunalen Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen. Trotz der breiten Zustimmung wird gleichwohl im Detail Nachbesserungsbe-darf gesehen. Dieser bezieht sich auf eine bürokratiearme strikte 1:1-Umsetzung von Bundesrecht, die Erweiterung der Möglichkeiten zur Nutzung des vereinfachten Verfahrens für kleine Gemeinden auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit sowie die Schaffung von Transparenz mit Blick auf die Stellungnahmen des LANUV zu den Wärmeplänen. Die im Antrag enthaltenen Änderungsvorschläge sollen diese Aspekte gewährleisten und dienen zudem weiteren redaktionellen Anpassungen, die sich überwiegend aus den drei oben skizzierten Anpassungen als notwendige Folgeanpassungen ergeben.
II. Zu den einzelnen Änderungsvorschlägen:
Zu Nr. 1 a):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung der Bezeichnung des §, nachdem es zu Streichungen bei den Inhalten zwischen Referentenentwurf und Regierungsentwurf gekommen war und Ausführungen zur Aufsicht nicht mehr enthalten sind. Entsprechend wird das Wort „Aufsicht“ aus der Bezeichnung gestrichen.
Zu Nr. 1 b) – c):
Es handelt sich um redaktionelle Folgeanpassungen der Streichung von § 6 Absatz 1 gemäß
Änderung 4 a).
Zu Nr. 2:
Es handelt sich um redaktionelle Folgeanpassungen der Streichung von § 6 Absatz 1 gemäß
Änderung 4 a).
Zu Nr. 3:
Die Ergänzung soll es ermöglichen, dass mehrere kleine Gemeinden mit jeweils weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeiten des vereinfachten Verfahrens nach § 4 nutzen können, auch wenn sie von der Option der Erstellung eines gemeinsamen Wärmeplans nach § 5 Absatz 2 Gebrauch machen.
Zu Nr. 4 a):
Im Sinne einer strikten 1:1-Umsetzung von Bundesrecht wird die über die Vorgaben des Wär-meplanungsgesetzes hinausgehende Ermächtigung zur Erhebung von Daten zu dezentralen, strombasierten Wärmeerzeugungsanlagen gestrichen.
Zu Nr. 4 b) – g):
Es handelt sich um redaktionelle Folgeanpassungen der Streichung von § 6 Absatz 1 gemäß
Änderung 4 a).
Zu Nr. 5:
Die Ergänzung soll sicherstellen, dass die Stellungnahme auch dem Rat zugeleitet wird. Dadurch soll mehr Transparenz hergestellt werden, so dass die Stellungnahme des LANUV nicht ausschließlich der Verwaltung, sondern auch der kommunalen politischen Entscheidungsebene und der Öffentlichkeit vorliegt.
Zu Nr. 6:
Es handelt sich um redaktionelle Folgeanpassungen der Streichung von § 6 Absatz 1 gemäß
Änderung 4 a).