Änderungsantrag zum Kommunalabgaben-Änderungsgesetz NRW

Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und GRÜNEN im Landtag

Portrait Robin Korte

Änderungsantrag zum „Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen KAG-ÄG NRW)

Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 17/6414

 

Die Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragen, den Artikel 1 Nr. 3 des genannten Gesetzentwurfes wie folgt zu ändern:

§8a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden dieje­nigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können.

b) Satz 4 wird gestrichen.

Begründung:

zu a):

Ziel der Regelung in § 8a Absatz 1 Satz 1 KAG-ÄG NRW war es schon bisher, dass von der Beitragserstattung ausnahmslos alle Beträge erfasst werden, die von den Kommunen infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erhoben werden können. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde bezweifelt, dass die bisherige Formulierung sämtliche betroffenen Beitragstatbestände abdecke, die unter das Bei-tragserhebungsverbot fielen. Dieser Zweifel wurde damit begründet, dass die Definition von Straßenausbaumaßnahmen in § 8a Absatz 1 KAG-ÄG NRW nicht der sich aus § 8 Absatz 2 Satz 1 KAG NRW ergebenden Definition entspreche, sondern diese einschränke. Mit der Neu­fassung des Satzes wird dem beschriebenen Zweifel der Boden entzogen und das gesetzge­berische Ziel unmissverständlich klargestellt, alle infolge des Erhebungsverbots entfallenden Beiträge vollumfänglich zu erstatten.

zu b):

Der Verweisung bedarf es im Ergebnis nicht, da mit der Fristenregelung in § 8a Absatz 1 Satz 2 und 3 KAG-ÄG NRW die erforderlichen gesetzlichen Regelungen getroffen wurden. Sollte sich darüber hinaus im Erstattungsverfahren die Notwendigkeit von Detailregelungen ergeben, könnten diese unproblematisch in der vorgesehenen Erstattungsverordnung geregelt werden. Durch die Streichung der pauschalen Verweisung wird auch dem vereinzelt aufgetretenen Missverständnis entgegengetreten, das Erstattungsverfahren solle sich nach der Abgabenordnung, statt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW richten.