Änderungsantrag zum Gesetzentwurf „Siebtes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“

Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und GRÜNEN im Landtag

Portrait Dr. Julia Höller

Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 18/4531

Die Fraktionen von CDU und Grünen beantragen, Artikel 1 des Gesetzentwurfs des „Siebten Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Drucksache 18/4531) wie folgt zu ändern:

Der Änderungsbefehl Nummer 8 wird gestrichen.
Begründung:

Zu dem Gesetzesentwurf hat eine schriftliche Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. En-nuschat (Stellungnahme 18/849), Prof. Dr. Gusy (Stellungnahme 18/786), Prof. Dr. Michl (Stel­lungnahme 18/805) und Prof. Dr. Dr. Thiel (Stellungnahme 18/835) im Innenausschuss statt­gefunden.

Dabei wurden unterschiedliche Auffassungen der Sachverständigen zum rechtlichen Charak­ter des neu eingefügten § 69 PolG NRW n.F. deutlich. Die Stellungnahmen von Prof. Dr. Dr. Thiel sowie von Prof. Dr. Michl bestätigen ausdrücklich den in der Gesetzesbegründung be­schriebenen rein deklaratorischen Charakter der vorgeschlagenen Vorschrift sowie die Auf­fassung der Landesregierung, dass die allgemeine Regelungssystematik des GebG NRW nach der geltenden Rechtslage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW bereits unmittelbar auch für polizeiliche Tätigkeiten gilt. Für die Anwendbarkeit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenord­nung ist die Einfügung einer ausdrücklichen Verweisnorm daher nicht zwingend. Die Stellung­nahme von Prof. Dr. Ennuschat enthält diesbezüglich zumindest Bedenken und zieht auch eine konstitutive Wirkung der Verweisnorm im PolG NRW auf das GebG NRW in Betracht.

Um diesen Meinungsverschiedenheiten aus der Sachverständigenanhörung zu begegnen, soll der derzeit im Gesetzentwurf vorgesehene gesetzgeberische Verweis in § 69 PolG NRW n.F. gestrichen und damit dessen rein deklaratorische Wirkung unterstrichen werden. Die Absicht der Landesregierung, durch die Verweisnorm des § 69 PolG NRW n.F. eine verbesserte Transparenz des polizeilichen Kostenrechts zu schaffen, wird dabei ausdrücklich anerkannt, weil dadurch die Rechtslage leichter zu überblicken gewesen wäre und Missverständnissen hätte vorgebeugt werden können. Der Landtag ist jedoch überzeugt, dass durch die aktuelle Debatte bereits eine hinreichende Sensibilisierung für die Rechtsgrundlagen des Polizeikostenrechts im Gebührengesetz erfolgt ist und es eines deklaratorischen Verweises auf das Ge­bührenrecht somit nicht mehr bedarf.

Mit der Streichung erübrigen sich auch die von Prof. Dr. Gusy (Stellungnahme 18/786, S. 6), Prof. Dr. Dr. Thiel (Stellungnahme 18/835, S. 6) und Prof. Ennuschat (Stellungnahme 18/849, S. 6) geäußerten Hinweise, der Begriff der Gebühren im § 69 PolG NRW n.F. umfasse, im Gegensatz zum GebG NRW, keine Auslagen, weshalb die Verwendung des Begriffs der Kos­ten angezeigt wäre.