Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 18/4531
Die Fraktionen von CDU und Grünen beantragen, Artikel 1 des Gesetzentwurfs des „Siebten Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Drucksache 18/4531) wie folgt zu ändern:
Der Änderungsbefehl Nummer 8 wird gestrichen.
Begründung:
Zu dem Gesetzesentwurf hat eine schriftliche Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. En-nuschat (Stellungnahme 18/849), Prof. Dr. Gusy (Stellungnahme 18/786), Prof. Dr. Michl (Stellungnahme 18/805) und Prof. Dr. Dr. Thiel (Stellungnahme 18/835) im Innenausschuss stattgefunden.
Dabei wurden unterschiedliche Auffassungen der Sachverständigen zum rechtlichen Charakter des neu eingefügten § 69 PolG NRW n.F. deutlich. Die Stellungnahmen von Prof. Dr. Dr. Thiel sowie von Prof. Dr. Michl bestätigen ausdrücklich den in der Gesetzesbegründung beschriebenen rein deklaratorischen Charakter der vorgeschlagenen Vorschrift sowie die Auffassung der Landesregierung, dass die allgemeine Regelungssystematik des GebG NRW nach der geltenden Rechtslage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW bereits unmittelbar auch für polizeiliche Tätigkeiten gilt. Für die Anwendbarkeit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist die Einfügung einer ausdrücklichen Verweisnorm daher nicht zwingend. Die Stellungnahme von Prof. Dr. Ennuschat enthält diesbezüglich zumindest Bedenken und zieht auch eine konstitutive Wirkung der Verweisnorm im PolG NRW auf das GebG NRW in Betracht.
Um diesen Meinungsverschiedenheiten aus der Sachverständigenanhörung zu begegnen, soll der derzeit im Gesetzentwurf vorgesehene gesetzgeberische Verweis in § 69 PolG NRW n.F. gestrichen und damit dessen rein deklaratorische Wirkung unterstrichen werden. Die Absicht der Landesregierung, durch die Verweisnorm des § 69 PolG NRW n.F. eine verbesserte Transparenz des polizeilichen Kostenrechts zu schaffen, wird dabei ausdrücklich anerkannt, weil dadurch die Rechtslage leichter zu überblicken gewesen wäre und Missverständnissen hätte vorgebeugt werden können. Der Landtag ist jedoch überzeugt, dass durch die aktuelle Debatte bereits eine hinreichende Sensibilisierung für die Rechtsgrundlagen des Polizeikostenrechts im Gebührengesetz erfolgt ist und es eines deklaratorischen Verweises auf das Gebührenrecht somit nicht mehr bedarf.
Mit der Streichung erübrigen sich auch die von Prof. Dr. Gusy (Stellungnahme 18/786, S. 6), Prof. Dr. Dr. Thiel (Stellungnahme 18/835, S. 6) und Prof. Ennuschat (Stellungnahme 18/849, S. 6) geäußerten Hinweise, der Begriff der Gebühren im § 69 PolG NRW n.F. umfasse, im Gegensatz zum GebG NRW, keine Auslagen, weshalb die Verwendung des Begriffs der Kosten angezeigt wäre.