Änderungsantrag zum „Gesetz zur parlamentarischen Absicherung der Rechtssetzung in der COVID-19 Pan­demie“

Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und GRÜNEN zum Entwurf der Fraktionen von CDU und FDP zum „Gesetz zur parlamentarischen Absicherung der Rechtssetzung in der COVID-19 Pan­demie“

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022
Portrait Josefine Paul

Die Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragen, den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP „Gesetz zur parlamentarischen Absicherung der Rechtssetzung in der COVID-19 Pandemie“, Drucksache 17/12425 wie folgt zu ändern:

  1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
  2. In Ziffer 1 wird § 2 Absatz 3 wie folgt gefasst: „Die Umsetzung der für den Infektionsschutz erforderlichen Maßnahmen erfolgt durch staatliches Handeln und wird unterstützt durch die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.“
  3. In Ziffer 1 wird im § 2 folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Auf Verlangen des Landtags sind Rechtsverordnungen nach Absatz 1 im Rahmen eines Einspruchs unverzüglich aufzuheben oder durch die Landesregierung zu ändern. Verlangt der Landtag die unverzügliche Änderung, so hat er gleichzeitig den wesentlichen Inhalt der Änderung vorzuschlagen.“
  4. In Ziffer 1 wird § 3 wie folgt geändert:
  5. aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unterrichtet“ die Worte „unbeschadet bestehender Rechte und Pflichten“ eingefügt.
  6. bb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „wesentlichen“ gestrichen.
  7. cc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Landtag beschließt pandemische Leitlinien, die befristet werden können. Die Landesregierung muss die vom Landtag beschlosse­nen Leitlinien bei den von ihr zu treffenden Entscheidungen im Rahmen des pandemischen Geschehens beachten. Die Leitlinien können sich auch auf den Fortbestand gel­tender Regelungen beziehen.“ Ziffer 8a) wird gestrichen.
  8. Die bisherige Ziffern 8b) wird zur Ziffer 8a) und die bisherige Ziffer 8c) wird zur Ziffer 8b).
  9. Die bisherige Ziffer 12c) wird zur Ziffer 12b).
  10. In Ziffer 12a) wird der Änderungsbefehl bb) gestrichen und bei dem Änderungsbefehl „aa)“ die Angabe „aa)“ gestrichen.
  11. In Ziffer 12 wird folgende Ziffer c) angefügt: „c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde oder das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen erstellt ein Register aller Personen, die freiwillig zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach § 14 Ab­satz 1 bereit sind (erweitertes Freiwilligenregister). Die Aufnahme in dieses Register erfolgt auf freiwilliger Basis mit Einwilligung der betroffenen Personen.““
  12. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
    „Artikel 1a

Das SodEG-Ausführungsgesetz vom 14. April 2020 (GV.NRW. S.218b) wird wie folgt geän­dert:

  1. In § 1 werden die Wörter „vom… (BGBl I S….)“ durch die Wörter „vom 27. März 2020 (BGBl I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist,“ ersetzt.
  2. 2 wird wie folgt geändert:
  3. In Absatz 1 wird das Wort „März“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
  4. In Absatz 2 werden die Wörter „Dezember 2020“ durch die Wörter „Oktober 2021“ ersetzt.“

Begründung Zu 1a:

Mit dem Bundesinfektionsschutzgesetz werden die Grundlagen für das staatliche Handeln zur Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten normiert. Eine flächendeckende Kontrolle aller Schutzmaßnahmen (z.B. Kontaktbeschränkungen) ist nicht möglich. Um die Ausbreitung an­steckender Krankheiten wirksam zu unterbinden, sind die Behörden auf die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen.

Zu 1b:

Geregelt wird eine Einspruchsmöglichkeit des Landtags zu von der Landesregierung erlasse­nen Rechtsverordnungen. Hierbei handelt es sich um eine Mehrheitsentscheidung. Bei einem erfolgreichen Einspruch muss die Landesregierung als Verordnungsgeber die angegriffene Verordnung unverzüglich aufheben oder ändern.

Im Rahmen eines konstruktiven Miteinanders der Verfassungsorgane Landtag und Landesre­gierung ist der Landtag in der Regel verpflichtet, mit seinem Änderungsverlangen auch darzu­legen, auf welche Weise einzelne Maßnahmen zu ändern oder gänzlich aufzuheben sind.

Zu 1c:

Auf Grundlage des Artikels 40 der Landesverfassung unterrichtet die Landesregierung den Landtag. Diese Verpflichtung wird durch die Vereinbarung über die Unterrichtung des Land­tags durch die Landesregierung auf Grundlage von Art. 40 Abs. 1 S. 2 konkret ausgestaltet. Die in diesem Gesetz beschriebenen Informationspflichten ergänzen bestehende Rechte und Pflichten, damit der Landtag seiner Rolle auch in der Ausnahmesituation einer Pandemie ge­recht werden kann.

Mit den Änderungen zu bb) und cc) wird der bindende Charakter der pandemischen Leitlinien für die Landesregierung verdeutlicht. Durch die Ergänzung, dass sich die pandemischen Leit­linien auch auf den Fortbestand bestehender Regelungen beziehen können, wird klargestellt, dass zwischen parlamentarischen Leitlinien und Rechtsverordnungen stets die Herstellung ei­nes Gleichklangs beabsichtigt ist. Insofern kann die Landesregierung durch einen dem Erlass einer Rechtsverordnung nachgelagerten parlamentarischen Beschluss über Leitlinien aufge­fordert sein, Regelungen ihrer Rechtsverordnung entsprechend anzupassen. Eine gesetzlich auf drei Monate normierte Befristung erscheint aufgrund der Dynamik des pandemischen Ge­schehens als zu weitgehend und wird der notwendigen Flexibilität im politischen Handeln nicht gerecht. Mit dem konkreten Beschluss der Leitlinien sollte allerdings in der Regel eine Befris­tung vorgenommen werden. Somit ist der Landtag nicht gezwungen, einen Aufhebungsbe­schluss zu fassen.

Zu 1d:

Aus der gemeinsamen Sachverständigenanhörung des Hauptausschusses und des Aus­schusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales (vgl. Ausschussprotokoll 17/1303) hat sich er­geben, dass die bestehende Regelung zur Feststellung einer epidemischen Lage von landes­weiter Tragweite vorzugswürdig ist.

Zu 1e:

Redaktionelle Folgenänderung.

Zu 1f:

Die Änderung ist redaktionell.

Zu 1g und 1h:

Politisches Ziel ist es, dass das bestehende Freiwilligenregister, das mit dem Beschluss des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG-NRW) vom 14.04.2020 eingerichtet wurde, über die Covid-19-Pandemie hinaus bestehen bleiben soll. Deshalb soll in einem ersten Schritt aufgrund der bestehenden Befristung des o.g. Gesetzes mit dem neuen Absatz 4 eine Rechts­grundlage für ein erweitertes Freiwilligenregister geschaffen werden.

Zu 2:

Mit Artikel 3 des Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie wurde das Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (SodEG-Ausführungsgesetz) beschlossen. Das SodEG-Ausführungsgesetz legt in § 1 die Zuständigkeit auf

Landesebene in Nordrhein-Westfalen fest. Danach richtet sich die Zuständigkeit für die Auf­gabenwahrnehmung nach § 5 SodEG in Verbindung mit den bestehenden Zuständigkeitsre­gelungen für die einzelnen Leistungsbereiche. Gem. § 2 Abs. 1 tritt das SodEG-Ausführungsgesetz am 31. März 2021 außer Kraft.

Gemäß des Entwurfs eines Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU und SPD, das am 1. April 2021 in Kraft treten soll, endet der besondere Sicherstel­lungsauftrag mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag. Hat der Deutsche Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben, wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag für ein Land zu verlängern, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in diesem Land ausbreitet und das Parlament in dem betroffenen Land die Feststellung nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes trifft. Der besondere Sicherstellungsauftrag endet spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

Dies macht auch eine Verlängerung des SodEG-Ausführungesetzes erforderlich.