Änderungsantrag zum Bürgerenergiegesetz NRW

Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und GRÜNEN im Landtag

Portrait Michael Röls

Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu dem „Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW BürgEnG)

 

Die Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragen, den genannten Ge­setzentwurf wie folgt zu ändern:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:
  2. In Satz 1 werden die Wörter „Bürgerinnen, Bürgern und“ durch die Wörter „Einwohnerin­nen und Einwohner sowie“ ersetzt.
  3. Folgender Satz angefügt:

„In Ermangelung einer bundeseinheitlichen Beteiligungsverpflichtung sieht dieses Ge­setz als Regelfall eine Beteiligungsvereinbarung nach § 7 vor, die sich wertmäßig an der Ersatzbeteiligung nach § 8 ausrichten soll.“

  1. § 2 wird wie folgt geändert:
  2. In Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 bis 5“ ersetzt und nach den Wörtern „geändert worden ist“ wird jeweils ein Komma eingefügt.
  3. In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Dieses Gesetz“ ersetzt und die Wörter „sowie für Windenergieanlagen, die der Eigenversorgung eines oder mehrerer Be­triebe oder eines Baugebiets dienen“ werden gestrichen.
  4. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen die überwiegend der Eigenversor­gung eines oder mehrerer Betriebe dienen und innerhalb eines im jeweiligen Regional­plan festgelegten Bereichs für gewerbliche oder industrielle Nutzungen (GIB) liegen.“

  1. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Dieses Gesetz“ ersetzt.
  2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
  3. aa) Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Wörter „Dieses Gesetz“ ersetzt.
  4. bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 ist auch auf Bürgerenergiegesellschaften anzuwenden, die den Anforderungen

nach § 3 Nummer 15 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht entsprechen.“

  1. 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vorhaben ist die Gesamtheit aller Windenergieanlagen, für die von einem Vorha-benträger im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb beantragt werden.“

  1. 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Information und Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfs

  • Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Genehmigung im Sinne der §§ 4 oder 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich um einen vollständigen Aus­tausch von Anlagen handelt, hat der Vorhabenträger die zuständige Behörde über die Genehmigung zu informieren. Der Umfang der Informationen entspricht dabei den vom Vorhabenträger auf Grund der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, abzugebenden Angaben.
  • Führt zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Veränderung des Standorts des Vorha­bens, welche die beteiligungsberechtigten Gemeinden verändert, so ist die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen hierüber zu informieren. Eine wirksame Beteili­gung nach den §§ 7 oder 8 wird hierdurch nicht berührt. Die Pflichten des Vorhabenträgers aus diesem Gesetz sind durch die wirksame Beteiligung erfüllt.
  • Der Vorhabenträger erarbeitet den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung. Vor Er­arbeitung eines Beteiligungsentwurfes tritt der Vorhabenträger in einen frühzeitigen Austausch mit den beteiligungsberechtigten Gemeinden mit dem Ziel, eine Überein­stimmung für einen Beteiligungsentwurf herzustellen. Der frühzeitige Austausch soll nach Einreichung des vollständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsan­trags erfolgen, spätestens jedoch bis einen Monat nach Erhalt der immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung.
  • Der Vorhabenträger legt auf Basis des frühzeitigen Austausches nach Absatz 3 bis spätestens sechs Monate nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung den Standortgemeinden einen Beteiligungsentwurf vor. Den Beteiligungsentwurf legt der Vorhabenträger zudem der zuständigen Behörde zur weiteren Nutzung im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bis spätestens zwei Wochen nach Einreichung bei den Standortgemeinden vor. Die Standortgemeinde meldet innerhalb von drei Mo­naten nach Erhalt des Beteiligungsentwurfes eine Zustimmung, Ablehnung oder Ände­rungsvorschläge zum Beteiligungsentwurf an den Vorhabenträger.“
  1. § 5 wird wie folgt geändert:
  2. In Satz 1 wird das Wort „Standortgemeinde“ durch die Wörter „beteiligungsberechtigten Gemeinde“ ersetzt.
  3. In Satz 2 werden die Wörter „der Standortgemeinde“ durch die Wörter „einer beteiligungs­berechtigten Gemeinde“ ersetzt.
  4. In Satz 3 werden die Wörter „eines Vorhabens“ durch die Wörter „innerhalb eines Umkrei­ses von 2 500 Metern um die Turmmitte der jeweiligen Windenergieanlagen“ ersetzt und die Wörter „oder auch benachbarte Gemeinden und deren Einwohnerinnen und Einwohner um­fassen“ gestrichen.
  5. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Beteiligungsberechtigte Gemeinden

Beteiligungsberechtigt sind alle Gemeinden im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“

  1. § 7 wird wie folgt geändert:
  2. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorhabenträger ist verpflichtet, der Standortgemeinde ein Angebot zur finanziellen Beteiligung der beteiligungsberechtigten Personen sowie der beteiligungsberechtigten Gemeinden am Ertrag des Vorhabens zu machen.“

  1. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  2. aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Beteiligungsberechtigten nach § 5 sowie die Standort­gemeinden nach § 6“ durch die Wörter „die Beteiligungsberechtigten nach den §§ 5 und 6“ ersetzt.
  3. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bürgerinnen und Bürgern“ durch die Wörter „Einwohnerin­nen und Einwohner“ sowie die Wörter „dem Gesetzeszweck“ durch die Wörter „des Gesetzeszwecks“ ersetzt.
  4. cc) In Satz 3 wird das Wort „mitbeinhalten“ durch das Wort „beinhalten“ ersetzt und die Wör­ter „ ,kann über diese aber auch hinausgehen beziehungsweise diese ergänzen“ werden ge­strichen.
  5. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung nach Absatz 1 können dabei insbesondere folgende Möglichkeiten der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an dem Vorhaben vorgesehen werden:

  1. eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,
  2. das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,
  3. die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,
  4. vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte,
  5. pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwoh­nern oder Gemeinden,
  6. die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder
  7. die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürger-energiegesellschaften, Genossenschaften, Gemeinden oder im überwiegenden Ei­gentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen.“
  8. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Sind mehrere Gemeinden Standortgemeinde eines Vorhabens, so ist eine gemein­same Beteiligungsvereinbarung abzuschließen.“

  1. e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens beklagt, so verlängert sich die Frist zur Nachweiserbringung für eine Beteiligungsvereinbarung um ein Jahr nach gerichtlicher Entscheidung.“

  1. § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8

Ersatzbeteiligung

  • Sofern keine Beteiligungsvereinbarung mit der Standortgemeinde innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, hat der Vorhabenträger ein Angebot zur jährlichen Zah­lung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde über 20 Jahre an die beteiligungsberech­tigten Gemeinden ab Inbetriebnahme abzugeben. Bei mehreren beteiligungsberechtig­ten Gemeinden gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent­sprechend. Sofern es sich bei dem Angebot zur Zahlung an die beteiligungsberechtig­ten Gemeinden um ein Angebot nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes han­delt, richten sich die Anforderungen und Rechtsfolgen nach dieser Vorschrift.
  • Zudem hat der Vorhabenträger eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens an die beteiligungsberechtigten Personen abzugeben. Die Ersatzbeteiligung ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben anzubieten. Die Anforderungen an das zu offerierende Nachrang-darlehen bestimmen sich nach den Absätzen 3 bis 6.
  • Das Beteiligungsvolumen am Nachrangdarlehen entspricht mindestens 90 000 Euro je Megawatt installierter Leistung je Vorhaben. Die Mindestanlagesumme für die beteiligungsberechtigten Personen darf 500 Euro nicht übersteigen. Eine Zeichnung von Nachrangdarlehen ist für jede beteiligungsberechtigte Person maximal in einer Höhe von 25 000 Euro möglich. Die zu offerierende Verzinsung des Nachrangdarle-hens hat mindestens der Festlegung der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des Programms Erneuerbare Energien „Standard“ bei einer Laufzeit von zehn Jahren sowie Preisklasse D, in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu entsprechen. Es zählt der Stichtag 90 Tage vor der geplanten Emission der Nachrangdarlehen. Das Nach-rangdarlehen muss eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Der Vorhabenträger stellt die gesetzlich notwendigen Anlageinformationen entsprechend der gewählten Beteili­gungsform zur Verfügung.
  • Die Zeichnung der offerierten Nachrangdarlehen durch die beteiligungsberechtigten Personen erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorhabenträger oder dem von diesem benannten Adressaten. Aus der Erklärung muss hervorgehen, wie viel Volumen gezeichnet werden soll. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist hat der Vorhaben-träger die zuständige Behörde über die Anzahl der wirksamen Zeichnungen zu infor­mieren. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist hat der Vorhabenträger die Annahme form-und fristgerechter Erklärungen der beteiligungsberechtigten Personen sicherzustellen. Nicht form- oder fristgerechte Erklärungen sind vom Vorhabenträger schriftlich zurück­zuweisen und werden im jeweiligen Zuteilungsverfahren nicht berücksichtigt. Den Nachweis, dass eine Person beteiligungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes ist, hat diese selbst im Rahmen der Zeichnung gegenüber dem Vorhabenträger zu erbringen.
  • Die Offerte des Vorhabenträgers nach Absatz 2 hat eine Wirksamkeit von drei Mo­naten. Beginn und Ende der Beteiligungsmöglichkeit auf Grund der Offerte wird vom zuständigen Vorhabenträger festgelegt. Die Offerte nach Absatz 2 ist der zuständigen Behörde zwecks Veröffentlichung auf der Transparenzplattform mindestens einen Mo­nat vor Beginn der Beteiligungsmöglichkeit zuzuleiten. Diese hat die Offerte nach Ab­satz 2 zeitnah zu veröffentlichen, spätestens zum Beginn der Beteiligungsmöglichkeit.
  • Wenn das Volumen der gezeichneten Nachrangdarlehen das offerierte Volumen übersteigt, wird dieses unter den beteiligungsberechtigten Personen so verteilt, dass jede beteiligungsberechtigte Person, die die Mindestanlagesumme gezeichnet hat, die­ses Volumen erhält. Die beteiligungsberechtigten Personen, die mindestens einen wei­teren Betrag in Höhe der Mindestanlagesumme gezeichnet haben, erhalten dieses zu­sätzliche Volumen. Dieser Verteilmodus ist anzuwenden, bis das gesamte gezeichnete Volumen zugewiesen ist. Über das verbleibende Volumen, das nicht nach diesem Prin­zip zugewiesen werden kann, entscheidet der zeitlich frühere Eingang der Erklärung einer beteiligungsberechtigten Person. Wenn das Volumen der gezeichneten Nachrangdarlehen das offerierten Volumen unterschreitet, muss der Vorhabenträger das verbleibende Volumen zunächst den beteiligungsberechtigten Gemeinden und den im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unter­nehmen anbieten.“
  1. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9

Ausgleichsabgabe

  • Solange der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag der beteiligungsberechtigten Gemeinde den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichs­abgabe an die beteiligungsberechtigten Gemeinden verpflichten.
  • Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,8 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich einge­speiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2. der Anlage 2 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seiner Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 in vollem Umfang nachkommt, spätestens jedoch nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme der ersten Anlage.
  • Vor Erlass eines Bescheides nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde den Vorha-benträger und die Standortgemeinde anzuhören. Auf Wunsch des Vorhabenträgers, der Standortgemeinde, der beteiligungsberechtigten Gemeinden oder der zuständigen Behörde kann die nach § 12 Absatz 2 zu beauftragende oder einzurichtende Stelle ein­bezogen werden.
  • Bei einem Vorhaben, das sich über mehrere beteiligungsberechtigte Gemeinden erstreckt, gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre­chend.“
  1. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10

Mittelverwendung durch die Gemeinde

(1) Die Gemeinden haben die Mittel aus der Ersatzbeteiligung beziehungsweise der Ausgleichsabgabe zur Steigerung der Akzeptanz für die Windenergieanlagen bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern einzusetzen.

Zur Erreichung dieses Zwecks kommen insbesondere die folgenden Maßnahmen in Betracht:

  1. Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, sowie sonstige Maßnah­men der ländlichen Entwicklung,
  2. Optimierung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde oder der Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. Förderung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeiten in der Gemeinde,
  4. kommunale Bauleit- und Wärmeplanung im Bereich der Erneuerbaren Energien,
  5. Maßnahmen für Natur- und Artenschutz
  6. Maßnahmen für Klimaschutz- und Klimaanpassung oder
  7. vergleichbare Verwendungen.
  • Die Gemeinde legt im Haushaltsaufstellungsverfahren dar, für welche Maßnahmen und Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 sie die Einnahmen aus der Ersatzbeteili­gung oder der Vergleichsabgabe voraussichtlich einsetzen wird.
  • Die Einnahmen aus der Beteiligungsvereinbarung, der Ersatzbeteiligung bezie­hungsweise der Ausgleichsabgabe werden von den Finanzausgleichsvorschriften des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen nicht erfasst.“
  1. § 11 wird wie folgt geändert:
  2. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  3. aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „eine Onlineplattform“ durch die Wör-

ter „online eine Transparenzplattform“ ersetzt.

  1. bb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 4 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 und 2“

ersetzt.

  1. cc) In Buchstabe b werden die Wörter „den Beteiligungsentwurf des Vorhabenträgers“ durch

die Wörter „die angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten, sobald diese vorliegen“ ersetzt.

  1. dd) In Buchstabe c werden die Wörter „die Beteiligungsvereinbarungen“ durch die Wörter

„die vereinbarten Beteiligungsmöglichkeiten, sobald diese vorliegen“ ersetzt.

  1. ee) In Buchstabe f wird nach den Wörtern „Übersicht und Berichte der“ das Wort „Standortgemeinden“ durch die Wörter „beteiligungsberechtigten Gemeinden“ ersetzt und nach den Wörtern „über die Mittelverwendung der“ werden die Wörter „der Standortgemeinde“ gestrichen.
  1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  2. aa) In Satz 1 wird das Wort „Onlineplattform“ durch das Wort „Transparenzplattform“ ersetzt.
  3. bb) In Satz 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
  4. cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „hierzu“ durch das Wort „Hierzu“ ersetzt.
  5. § 12 wird wie folgt geändert:
  6. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Durchführung des Gesetzes und Verordnungsermächtigung“

  1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „durch Rechtsverord­nung“ eingefügt.
  2. In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit diese für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz erforderlich sind.“ ersetzt.

Begründung  

  1. Allgemeines:

Der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein „Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienut­zung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW – BürgEnG)“ (LT-Drucksache

18/5849) wurde in der Anhörung der Sachverständigen im Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie am 31. Oktober 2023 insgesamt positiv aufgenommen. Er soll dazu beitragen, den notwendigen Ausbau der Windenergie akzeptanzsichernd zu begleiten. Die Akzeptanz soll hierbei im Gesetzentwurf über eine Beteiligung unterschiedlicher Akteure si­chergestellt werden. Gleichwohl besteht im Detail Nachbesserungsbedarf, der sich insbeson­dere im Hinblick auf die aus dem Gesetzeszweck ergebende akzeptanzsteigernde Wirkung im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Windenergievorhaben in Nord­rhein-Westfalen ergibt. Die im Antrag enthaltenen Änderungsvorschläge sollen gewährleisten, dass vor allem notwendige Klarstellungs- und Präzisierungsbedarfe im Gesetz Einzug finden, um die Beteiligungsoptionen und deren Erarbeitung zielführender für Vorhabenträger und Be­teiligungsberechtigte auszugestalten.

  1. Zu den einzelnen Änderungsvorschlägen:

Zu Nr. 1 a):

Durch das Ersetzen der Wörter „Bürgerinnen, Bürger und“ mit „Einwohnerinnen und Einwoh­ner sowie Gemeinden“ soll der Gesetzeszweck – die Akzeptanz und Teilhabe an Windenergievorhaben – für eine erweiterte Zielgruppe geöffnet werden. Mit der Anknüpfung an den Begriff des Einwohners entsprechend der Definition aus § 21 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW wird klargestellt, dass es gerade nicht auf das Gemeindewahlrecht ankommt, sondern gerade auf den Wohnort in der entsprechenden Gemeinde ankommt. Für die Akzeptanz der Windenergienutzung kommt es jedoch in besonderem Maße im Zusammenhang mit der Sicht­barkeit der Anlagen auf die Belegenheit des Wohnortes an. So hängt der vom Bundes- und Landesgesetzgeber gewollte beschleunigte Ausbau gerade von der Akzeptanz der Einwohne­rinnen und Einwohner vor Ort ab. Diese sollen unabhängig von der Wahlberechtigung bei Ge­meindewahlen durch die geänderte Formulierung von finanziellen Teilhabemöglichkeiten pro­fitieren können.

Zu Nr. 1 b):

Es handelt sich um eine klarstellende Feststellung des Gesetzeszwecks – nämlich die weitge­hende Flexibilisierung einer Beteiligungspflicht im Sinne der jeweiligen Interessen und Bedürf­nisse vor Ort. Dabei wird zwar darauf Bezug genommen, dass einheitliche Rahmenbedingun­gen von Beteiligungspflichten auf Grund bundesgesetzlicher Vorgaben zu vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen führen können. Gleichzeitig würden durch weitergehende Vorga­ben – dem Gesetzeszweck widersprechend – individuelle Lösungen im Sinne der Beteili­gungsvereinbarungen zwischen Kommunen und Vorhabenträgern eingeengt. In Ermangelung einer bundeseinheitlichen Beteiligungsverpflichtung sieht dieses Gesetz als Regelfall somit eine individuelle Beteiligungsvereinbarung nach § 7 vor, die sich an der Beteiligungsverpflich­tung nach § 8 ausrichtet.

Zu Nr. 2 a)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nr. 2 b)

Mit den Anpassungen wird der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert. Anlagen, die überwiegend der Eigenversorgung dienen, sollen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sein, wenn die Anlage erkennbar in einem gewerblichen oder industriellen Zu­sammenhang errichtet wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die Anlage in einem festgelegten Bereich für die gewerbliche oder industrielle Nutzung befindet. Aus der Lage in einem solchen Bereich ergibt sich eine abweichende Wertung im Hinblick auf die Beeinträch­tigung der Umgebung. So wird zwar davon ausgegangen, dass aus Akzeptanzgesichtspunk-ten von Einwohnerinnen und Einwohnern der jeweiligen Gemeinden nicht zwischen solchen Anlagen im Freiraum unterschieden werden kann, die der Eigenversorgung oder der

allgemeinen Versorgung dienen, wohl aber zu solchen, die in festgelegten Bereichen für die gewerbliche oder industrielle Nutzung verortet sind.

Zu Nr. 2 c) und d):

Es handelt sich um redaktionelle Änderung und Folgeänderungen.

Zu Nr. 2 e):

Durch die Anpassung sollen nunmehr nicht lediglich Bürgerenergiegesellschaften vom Anwen­dungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden, die der Definition von Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nummer 15 Erneuerbare-Energien-Gesetz entsprechen. Abweichend von der Anforderung des § 3 Nummer 15 Buchstabe c Erneuerbare-Energien-Gesetz kommt es für die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht weiter auf die Eigenschaft von beteiligten Unternehmen als klein- oder mittelständisches Unternehmen an. Somit würden weitere Gesellschaftszusammenschlüsse vom Anwendungsbereich ausgenommen, die den­noch Beteiligungsmöglichkeiten an Windenergievorhaben ermöglichen; so beispielsweise im Rahmen von Genossenschaften unter Beteiligung der Energieversorgungsunternehmen in kommunaler Hand.

Zu Nr. 3:

Es handelt sich um eine notwendige Konkretisierung des Begriffs „Vorhaben“.

Zu Nr. 4:

Nummer 4 sieht die umfassende Anpassungen an § 4 des Gesetzentwurfes zur Information und Erarbeitung des Beteiligungsentwurfes vor. Die Änderungen dienen insbesondere einer gesamtheitlichen Anpassung des Regelungsregimes von Beteiligungsmöglichkeiten im Rah­men des Gesetzes unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Regelung des § 6 Erneuer­bare-Energien-Gesetz. So werden Änderungen insbesondere unter Berücksichtigung der wei­tergehenden Anpassungen der §§ 5 bis 9 erforderlich.

Insoweit sollen die Änderung zum einen der Klarstellung über die Meldepflichten an die zu­ständige Behörde beitragen. So ist zum Zeitpunkt der Meldung die voraussichtliche Inbetrieb­nahme gegebenenfalls noch nicht absehbar. Hier erscheint eine Reduktion der Informations­pflicht auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zielführender.

Zum anderen konkretisieren die Änderungen die Pflicht des Vorhabenträgers zur Erstellung eines Beteiligungsentwurfes als Grundlage für die Einigung mit den jeweiligen Gemeinden über eine Beteiligungsvereinbarung. Die Änderung dient somit unter anderem der Klarstellung der Rechtsfolgen bei der Veränderung der beteiligungsberechtigten Gemeinden.

Ferner dient die Änderung in § 4 Abs. 3 unter Einbeziehung der Anpassung des § 6 in Nummer 6 dieses Antrages der Klarstellung, dass Nachbargemeinden explizit in Beteiligungsvereinba­rung zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne werden in § 6 Nachbargemeinden nun als „be­teiligungsberechtigte Gemeinde“ analog zu § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz definiert. So er­übrigt sich an dieser Stelle eine nähere Beschreibung der Berücksichtigungspflicht bezüglich Nachbargemeinden sowie die Konkretisierung des Begriffs „räumliche Nähe“.

Im Sinne der Stellungahmen zur Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf wird davon ausgegangen, dass die Handlungen nach diesem Gesetz, insbesondere durch Verhandlung, Abschluss und Umsetzung einer Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und den beteiligten Gemeinden, in Anlehnung an § 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 Erneuerbare-Energien-Gesetz strafrechtlich nicht relevant sind. Die Vereinbarungen wären in der Regel nicht als Vor­teil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs zu werten, insbesondere wenn sie sich wertmäßig an der Ersatzbeteiligung nach § 8 ausrichten.

Zudem wird in § 4 Abs. 4 die Vorlagepflicht des Beteiligungsentwurfs von drei auf sechs Mo­naten nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erweitert, um mehr Vorlauf­zeit für Gesprächsbedarfe beziehungsweise erfolgreiche Verhandlungen eines Angebots zu eröffnen.

Daneben werden Meldepflichten an die zuständige Behörde über den Nachweis des Beteili­gungsentwurfs für die Transparenzplattform nach § 11 sowie eine Rückmeldepflicht der Standortgemeinde aufgenommen, um die frühzeitige Planbarkeit für Vorhabenträger zu stär­ken.

Zu Nr. 5 a) bis c)

Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen, da in § 6 die Nachbargemeinden nun auch direkt als „beteiligungsberechtigte Gemeinden“ definiert werden sowie die Klarstellung des An­wendungsbereichs bezüglich der beteiligungsberechtigten Personen.

Zu Nr. 6:

Im Rahmen der Nummer 6 wird die Definition der beteiligungsberechtigten Gemeinden ange­passt. Diese umfasst nunmehr unter Verweis auf die Definition des § 6 Absatz Satz 2 Erneu­erbare-Energien-Gesetz die entsprechenden Nachbargemeinden. Neben den Standortge­meinden sollen nun auch Nachbargemeinden im 2,5 km-Umkreis um eine Anlage als beteili­gungsberechtigt definiert werden. Um die Verfahren jedoch weiterhin effizient zu gestalten, bleiben die Standortgemeinden weiterhin Verhandlungsführer gegenüber Vorhabenträgern; vgl. Nummer 7 Buchstabe a).

Zu Nr. 7 a)

Die Änderung dient der Klarstellung, dass es sich zunächst um eine Pflicht des Vorhabenträ-gers zum Angebot einer Beteiligungsvereinbarung handelt. Dabei soll das Angebot an die Standortgemeinde als Verhandlungsführerin gerichtet werden, welche jedoch die beteiligungs­berechtigten Gemeinden beteiligen muss. Alleinige Vertragspartei des Vorhabenträgers blei­ben jedoch die jeweiligen Standortgemeinden. Hierdurch soll eine Erschwerung der Verhand­lung aufgrund einer möglicherweise Vielzahl von Parteien verhindert werden. Durch eine in­terkommunale Abstimmung soll sichergestellt werden, dass die Interessen und Präferenzen der beteiligungsberechtigten Gemeinden sowie deren Einwohnerinnen und Einwohner berück­sichtigt werden.

Zu Nr. 7 b) aa) bis cc):

Im Rahmen der Nummer 7 Doppelbuchstaben cc) wird die Konsistenz zur bundesrechtlichen Regelung des § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich dessen Rechtsfolgen einer Erstattbarkeit sichergestellt. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderung sowie Folgeänderungen.

Zu Nr. 7 c):

Die Änderung in § 7 Abs. 3 dient dem Präzisierungsbedarf, da unbestimmte Höhen (wie „bei-spielweise 20 Prozent“) keine Rechtssicherheit darstellen und im Hinblick auf die Neufassung des Beteiligungsregimes nicht erforderlich schienen. Auf Vorschlag der Sachverständigenan­hörung wurden zudem gemeinnützige Vereine als ergänzt. Es handelt sich weiterhin um re­daktionelle Anpassungen sowie Folgeanpassungen.

Zu Nr. 7 d):

Die Änderung in § 7 Abs. 4 ist eine Folgeänderung aufgrund der Anpassung in § 6. Die Rege­lung dient der Effizienzsteigerung bei Verhandlungen mehrerer Parteien. Sofern mehrere Ge­meinden Standortgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind, ist lediglich eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung abzuschließen. In dem Fall, dass keine Einigung zwischen dem Vorhabenträger und sämtlicher Standortgemeinden zustande kommt, greift § 8.

Zu Nr. 7 e):

  • 7 Abs. 5 wurde ergänzt, um im Falle einer beklagten immissionsschutzrechtlichen Genehmi­gung die Fristen wie Meldepflichten aussetzen bzw. verlängern zu können. Nach gerichtlicher Entscheidung ist der Nachweis spätestens innerhalb eines Jahres der zuständigen Behörde vorzulegen, sodass dem Gesetzeszweck weiterhin Rechnung getragen werden kann.

Zu Nr. 8:

Bei Nummer 8 handelt es sich um die Neufassung des § 8 (Ersatzbeteiligung). Bei der Ersatz­beteiligung handelt es sich um zwei Pflichten, die sich nunmehr in zwei Absätze untergliedern. Nach Absatz 1 hat der Vorhabenträger ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde über 20 Jahre an die jeweils betroffene beteiligungsberechtigten Ge­meinden Standortgemeinde ab Inbetriebnahme anzubieten. Daneben hat der Vorhabenträger nach dem Absatz 2 den beteiligungsberechtigten Personen nach § 5 – also den Einwohnerin­nen und Einwohnern der jeweiligen Gemeinden ein Angebot über die Zeichnung eines Nach-rangdarlehens zu offerieren.

Der § 8 wird dahingehend neu formuliert, dass durch die Änderung eine Klarstellung der An­gebotspflicht zur Zahlung von 0,2 Cent an alle beteiligungsberechtigte Gemeinden anteilig ih­rer Fläche erfolgen soll. Diese gesetzliche Regelung entspricht somit umfassend der Regelung in § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz und soll durch den umfänglichen Verweis auf die bun­desgesetzliche Regelung die Möglichkeit einer Erstattung aufrechterhalten.

Zudem soll sich das Angebot eines Nachrangdarlehens nunmehr nach der Megawatt-Leistung des Windenergievorhabens richten. Auf diese Weise wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass Finanzierungsmodelle von Windenergievorhaben sich deutlich – unteranderem im Hinblick auf den jeweiligen Eigen- und Fremdkapitalanteil – unterscheiden. So wird dem Umstand Rechnung getragen, dass kleinere Projektierer zumeist höhere Fremdkapitalanteile an der Finanzierung aufweisen, die berechtigter Weise nicht in die weiteren Beteiligungsmo­delle eingepreist werden können. Zum anderen wird sichergestellt, dass sich die Beteiligungs­möglichkeiten an der Größe des Vorhabens orientieren. Die installierte Leistung ist frühzeitig bekannt und bilden einen objektiven Maßstab zur Bemessung einer Beteiligungshöhe Der Wert des jeweiligen Nachrangdarlehns je Megawatt orientiert sich hierbei jedoch wiederum an den durchschnittlichen Eigenkapitalquoten von Windenergievorhaben, um eine pauschalie­rende Bemessungsgrundlage festlegen zu können.

Die Verzinsung des Nachrangdarlehens soll sich wiederum an dem Fremdkapitalzins für Er­neuerbare Energien Projekte wie an dem Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei einer Laufzeit von 10 Jahren orientieren. Dabei soll sich die Verzinsung aufgrund des verblei­benden Restrisikos nach der Preisklasse D (aktuell 5,84 %; Stand 28.11.2023) richten. Die gewählte Preisklasse trägt dabei einerseits dem Umstand Rechnung, dass hier Einwohnerin­nen und Einwohner mit ihrem privaten Vermögen in eine Beteiligung an Projekten gehen, so dass bei gleicher Risikobewertung zur Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalls eine höhere Preisklasse im Vergleich zu einer Kreditvergabe durch die KfW gerechtfertigt erscheint. Wei­terhin soll aus Akzeptanzgesichtspunkten ein attraktiver Zinssatz gewährleistet sein, der sich zwar am marktüblichen Zinssatz orientiert, jedoch einen gewissen Bonus im Vergleich zu auch kurzfristigen Anlageprodukten gewährleistet. Die Anknüpfung an den Zinssatz der KfW garan­tiert insofern auch eine laufende Anpassung an die Marktgeschehen. Der Stichtag „90 Tage vor der geplanten Emission“ berücksichtigt dabei die bessere Planbarkeit während der Vor­laufzeit für das Nachrangdarlehen. Die Laufzeit von 10 Jahren entspricht einem praxisüblichen Zeitraum für Darlehen für Windenergievorhaben sowie der im Gesetz festgesetzten Laufzeit der Nachrangdarlehn als Beteiligungsformat.

Zur vereinfachten Durchführung der Ersatzbeteiligung wird klargestellt, dass den Nachweis über die Beteiligungsberechtigung einer Person, diese selbst im Rahmen der Zeichnung ge­genüber dem Vorhabenträger zu erbringen hat.

Der neue Absatz 6 regelt das Prozedere für den Fall der Überzeichnung oder Unterzeichnung einer Offerte von Nachrangdarlehen. Es wird klargestellt, dass eine Unterzeichnung des Volu­mens die Wirksamkeit des Angebots nicht beeinträchtigt und keine Folgen – insbesondere im Sinne der Ausgleichsabgabe nach § 9 – nach sich zieht. Der Vorhabenträger muss in dem Fall das verbleibende Volumen zunächst den beteiligungsberechtigten Gemeinden anbieten. Da­mit ist nicht ausgeschlossen, dass der Vorhabenträger anschließend oder ergänzend Nachrangdarlehen einem erweiterten Personenkreis anbietet.

Zu Nr. 9

Die Regelung zur Ausgleichsabgabe wird neugefasst.

Inhaltliche Änderung zur Klarstellung, in welchem Fall die Ausgleichsabgabe beantragt werden kann. Dies ist nur dann möglich, wenn die Ersatzbeteiligung nicht  vollumfänglich angeboten wird.

Durch die Änderung wird klargestellt, wann und wie lange die Ausgleichsabgabe zu zahlen ist: Dabei regelt Absatz 2 Satz 1 die Höhe der Ausgleichsabgabe. Die zuständige Behörde hat die Ausgleichsabgabe ab dem auf den Zeitpunkt zu berechnen, ab dem der Vorhabenträger seiner Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. So wird klargestellt, dass die Pflicht lediglich das entsprechende Angebot umfasst, nicht jedoch das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung geschweige denn die vollständige Zeichnung eines entsprechenden Nachrangdarlehns. Der Vorhabenträger hat mithin seine Pflicht mit Angebot der jeweiligen jedoch gesetzeskonformen Beteiligungsform nach § 8 Ab­sätze 1 und 2 erfüllt. So sind Streitigkeiten aus den jeweiligen Vereinbarungen zu den § 8 Absätzen 1 und 2 zwischen Beteiligungsberechtigten und Vorhabenträger wie etwa über et­waige Zahlungssäumnisse nicht im Rahmen dieses Gesetzes zu klären. Insoweit wird klarge­stellt, dass die Zahlung der Ausgleichsabgabe mit dem Zeitpunkt endet, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 zum Angebot der jeweiligen Betei­ligungsform entsprechend dem Gesetz in vollem Umfang nachkommt.

Die Änderung enthält abweichend zur Entwurfsfassung eine redaktionelle Korrektur bezüglich der Anhörung durch die zuständige Behörde für den Fall eines Antrages auf Anordnung der Ausgleichsabgabe sowie Klarstellung betreffend die antragsberechtigten Stellen. Die Ände­rung enthält zudem die Klarstellung, wie die Zahlung einer Ausgleichsabgabe auf mehrere beteiligungsberechtigten Gemeinden aufzuteilen ist. Die Regelung entspricht dabei der Vor­gabe in § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz.

Zu Nr. 10

Absatz 1 legt fest, dass die Gemeinden die Mittel aus der Ersatzbeteiligung beziehungsweise der Ausgleichsabgabe zur Steigerung der Akzeptanz für die Windenergieanlagen bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern entsprechend des Beschlusses des BVerfG (BVerfG Beschl. v. 23.3.2022 – 1 BvR 1187/17) zu verwenden haben. Im Sinne des Gesetzeszwecks ist es notwendig, dass die Gelder aus der Ersatzbeteiligung beziehungsweise aus der Ausgleichs­abgabe für die Einwohnerinnen und Einwohner in erkennbarer Weise verwendet werden. Im Hinblick auf die Verwendung etwaiger Mittel aus den Beteiligungsvereinbarungen nach § 7 gilt dies dem Grunde nach auch, ist aber von den Beteiligten – sofern gewünscht – in diesen Beteiligungsvereinbarungen selbst zu regeln.

Die Erreichung des Gesetzeszwecks hängt maßgeblich davon ab, dass die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde für sich einen konkreten Mehrwert des Ausbaus der Windenergie erkennen, der sich nach den Regelungen dieses Gesetzes anhand der erzielten Einnahmen fiskalisch ausdrückt. Welche Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung konkret geeignet sind, hängt in erheblichen Maße von den Umständen der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft ab. Die dabei zulässigen Verwendungszwecke werden in § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht abschließend enu-merativ aufgeführt. Dazu gehören Maßnahmen und Verwendungen auf den Gebieten der Auf­wertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, sowie sonstiger Maßnahmen der länd­lichen Entwicklung (Nr. 1), solche zur Optimierung der Energiekosten oder des Energiever­brauchs der Gemeinde oder der Einwohnerinnen und Einwohner (Nr. 2), die Förderung kom­munaler Veranstaltungen oder von Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeiten in der Gemeinde (Nr. 3), kommunale Bauleit- und Wärme­planung im Bereich der Erneuerbaren Energien (Nr. 4), Natur- und Artenschutz (Nr. 5), Klima­schutz- und Klimaanpassung (Nr. 6) oder auch vergleichbare Verwendungen (Nr. 7), so dass auch die die Kommune entlastende Wirkung des Einsatzes der Erträge aus der Ersatzbeteili­gung beziehungsweise der Ausgleichsabgabe in deren akzeptanzsteigernder Wirkung berück­sichtigungsfähig ist.

Die Akzeptanz der Einwohnerinnen und Einwohnern wird auch durch die Bereitstellung von Informationen über den Einsatz der generierten Mittel gefördert. Hierzu legt die Kommune im Rahmen der Aufstellung des Haushaltes gesondert dar, für welche Maßnahmen und Verwen­dungen im Sinne des Absatzes 1 sie die Einnahmen aus der Ersatzbeteiligung oder der Aus­gleichsabgabe für das kommende Haushaltsjahr einplant. Dieser Darlegungspflicht kommt eine besondere Bedeutung zu, weil die Aufzählung in Absatz 1 keinen abschließenden Cha­rakter besitzt. Mit der Erfüllung der Darlegungspflicht dokumentiert die Gemeinde somit die Ausübung ihres Gestaltungsspielraums, insbesondere sofern sie die Zweckerreichung durch Maßnahmen jenseits der beispielhaften Aufzählung des Absatz 1 erfüllt. Hierzu können auch Maßnahmen zählen, die zu signifikanten und messbaren Vorteilen für die Einwohner führen und aus diesem Grund geeignet sind, die Akzeptanz von Windenergieanlagen in der Ge­meinde zu heben. Die Regelung ist damit eng am Zweck des Gesetzes (§ 1) orientiert. Auch ein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Errichtung von Windenergieanlagen sowie ge­samtgemeindlichen Steuerlast kann berücksichtigt werden.

Zu Nr. 11

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen sowie Folgeänderungen.

Zu Nr. 12

Es handelt sich um verwaltungsverfahrensrechtliche sowie entsprechende redaktionelle Änderungen.