Änderungsantrag zu „Corona-Notbremse endlich landesweit ziehen – dritte Welle brechen!“

Änderungsantrag der GRÜNEN im Landtag

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022
Portrait Josefine Paul
Mehrdad Mostofizadeh

Der Antrag wird wie folgt geändert:

  1. Im Abschnitt „II Die Corona-Schutzverordnung muss schnell überarbeitet werden.“ wird die Ziffer 2 wie folgt gefasst:

„2. „Click&Meet“ bei einer Inzidenz von 100 stoppen

Als Auslöser für das aktuelle Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene zum Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag­weite gilt auch die fehlende Umsetzung der MPK-Beschlüsse vom 22. März in Nordrhein-Westfalen. Im nun in Kraft getretenen Bundesgesetz wurde die vormals beschlossene Corona-Notbremse aus den MPK-Beschlüssen in Hinsicht auf die Möglichkeit des „Click&Meet“ bis zur Inzidenz 150 aufgeweicht. Die schwarz-gelbe Landesregierung hat sich damit mit ihrem gefährlichen Kurs auf Bundesebene durchgesetzt. Dies steht im Widerspruch zu den öffentlichen Aussagen des Ministerpräsidenten Laschet, nun schnell einen Lockdown herbeiführen zu wollen und berücksichtigt nicht ausreichend die Lage auf den Intensivstationen. Der Fehler wurde nicht korrigiert, sondern verschlim­mert. In der CoronaSchVO muss daher nun eine Regelung geschaffen werden, die das Freitesten mindestens ab einer Inzidenz von 100 untersagt. Die Maßnahme ist notwen­dig, um die Mobilität und Kontaktmöglichkeiten weiter zu reduzieren.“

  1. Der Abschnitt „III Beschluss“ wird wie folgt geändert:
    In Nummer 2 wird nach Absatz 3 die Wörter „Satz 1“ eingefügt.
  2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesregierung soll bezüglich Modellregionen festschreiben, dass diese erst bei einer landesweiten Inzidenz von 50 pro 100.000 Personen je sieben Tagen gestartet werden können.“

  1. Nummer 4 wird gestrichen.
  2. Die bisherigen Nummer 5 bis 7 werden zu 4 bis 6.
  3. Die neuen Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
    „5. In § 16 wird der Absatz 2 wie folgt gefasst:

(2) Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbu­chung für eine fest begrenzten Zeitraum ist bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 überschritten hat, zulässig, wenn die Maßgaben des § 28b Absatz 1 Nr. 4 Halbsatzes 1 Buchstabe a und c IfSG beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft an­wesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inan­spruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kon­taktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Te­lefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, er­hebt.“