Änderung der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Antrag der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und GRÜNEN im Landtag

Mehrdad Mostofizadeh

Der Landtag beschließt:

  1. Die Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2022 (Landtags­drucksache 18/1, GV.NRW. 2023 S. 350) wird wie folgt geändert:

Der vollständige Antrag inkl. Gegenüberstellung als PDF

Begründung

Der Landtag hat zu Beginn der Wahlperiode gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Geschäftsordnung beschlossen (Drucksache 18/1). Aus der parlamentarischen Praxis hat sich hierzu Änderungsbedarf ergeben.

Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht)

In der Inhaltsübersicht werden Änderungen an den Überschriften der Paragraphen umgesetzt (§ 36a und § 79).

Zu Nr. 2 (§ 18)

Für die Berechnung des Fristendes enthält § 18 Absatz 3 zwei Sondervorschriften, die von den Bestimmungen des BGB abweichende Regelungen treffen. Zur Angleichung des Rechts, auch an die Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO NRW) wird der Absatz aufgehoben.

Zu Nr. 3 (§ 35)

Die Redezeit für eine Kurzintervention wird von 1,5 Minuten auf 60 Sekunden reduziert. Künftig sollen je Tagesordnungspunkt und Fraktion beziehungsweise Gruppe nicht mehr als zwei Kurzinterventionen zulässig sein.

Zu Nr. 4 (§ 36a)

Eingeführt wird ein Ordnungsgeld als weitere parlamentarische Ordnungsmaßnahme. Das Ordnungsgeld ist nach seiner Eingriffsintensität zwischen dem Ordnungsruf und dem Sit­zungsausschluss einzuordnen. Es ist eine angemessene Reaktion bei nicht nur geringfügigen Verletzungen der Ordnung und Würde des Parlaments, ohne zur Ultima Ratio des Sitzungs-ausschlussschlusses greifen zu müssen.

Die Regelung ist angelehnt an die Vorschriften im Deutschen Bundestag. Sie wird ergänzt durch eine Verrechnungsvorschrift im Abgeordnetengesetz.

Zu Nr. 5 (§ 38)

Das Einspruchsverfahren soll auch für das Ordnungsgeld Anwendung finden.

Zu Nr. 6 ( § 55)

Bei vertraulichen Sitzungen entscheidet der Ausschuss grundsätzlich mit Mehrheit über die Teilnahme weiterer Mitglieder des Landtags. Dieser Grundsatz war bislang in § 55 Absatz 2 Satz 2 geregelt und findet sich nun in § 55 Absatz 3 Satz 1. Ergänzend eingefügt wird eine die Minderheit schützende Regelung in § 55 Absatz 3 Satz 2. Danach ist einem stellvertretenden Mitglied je Fraktion und Gruppe die Teilnahme an der vertraulichen Beratung zu gestatten, ohne dass es ein ordentliches Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.

Zu Nr. 7 (§ 61)

Die Änderung unterstreicht die Funktion und Rolle der externen Sachverständigen.

 

Zu Nr. 8 (§ 71)

Das Beschwerdeverfahren nach § 71 Absatz 2 regelt und konstituiert eine Rückanbindung an das Parlament als öffentliches Forum politischer Willensbildung, im Rahmen dessen Parla­ments- und Geschäftsautonomie die Präsidentin bzw. der Präsident als Delegatar tätig wird (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 4. April 2022, Az. VerfGH 122/21, juris Rn. 49). Um die Rück­bindung noch weiter zu erhöhen, soll künftig nicht mehr das Präsidium, sondern der Ältesten-rat für die Beschwerdeentscheidung zuständig sein. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 38, der die Entscheidung über den Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen dem Äl-testenrat zuweist.

Zu Nr. 9 (§ 79)

Am 30. Juli 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Ver-hältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen in Nordrhein-Westfalen (Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz – VHMPG NRW) in Kraft getreten. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 VHMPG NRW ist vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts-und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Aus­übung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den im Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen.

  • 5 Absatz 1 VHMPG NRW bestimmt: „Ist dem beim Landtag eingebrachten Gesetzentwurf keine Prüfung nach § 3 beigefügt, so ist die Prüfung gemäß dem Innenrecht von Landtag und Landesregierung bis zur Schlussabstimmung nachzuholen.“ Zu diesem Zweck wird die Rege­lung in § 79 eingefügt.

Zu Nr. 10 (Anlage 2 Archivordnung)

Die Vorschriften der Archivordnung sollen systematischer gestaltet und den Bedürfnissen der Praxis entsprechend aktualisiert werden.

Die Änderung in § 5 Absatz 2 dient der Klarstellung. Der beschlossene Wortlaut von Anträgen und Gesetzen wird in getrennten Serien veröffentlicht. Auch die Änderungen in § 5 Absatz 7, 8 und 9 dienen der Klarstellung.

In § 7 wird die Systematik der Vorschrift der chronologischen Reihenfolge angeglichen; Absatz 3 und 4 regeln die Verteilung, die anschließenden Absätze die Einsichtnahme. Der neue Ab­satz 7 ersetzt den alten Absatz 8. Dabei wird die Regelung klarer gefasst.

Protokolle der Untersuchungsausschüsse werden künftig in einer eigenen Serie gezählt (An­passung an die Struktur der Enquetekommissions-, Gremien- und Ausschussprotokolle), § 9 Absatz 1.

In § 10 Absatz 1 entfallen Verweise, die durch Änderungen an der Geschäftsordnung und dem Abgeordnetengesetz obsolet geworden sind. § 10 Absatz 3 wird mangels Existenz einer Da-tenschutzordnung gestrichen.

Die Einfügung in § 12 Absatz 1 dient der Konkretisierung des Begriffs „Bestände“. Mit dem neuen § 12 Absatz 4 wird eine klarstellende Regelung zur Zulässigkeit von Auflagen ergänzt und ein Verweis auf die Schutzfristen des Archivgesetzes aufgenommen.

 

  • 13 wird mit Blick auf die tatsächliche Praxis des Archivs aktualisiert. Die bisherige Regelung bezog sich auf Zeiten, in denen noch keine digitale Bereitstellung von Parlamentspapieren möglich war.

In § 14 wird die Systematik der Vorschrift aktualisiert. Dabei werden die Regelungen konkreter gefasst.

Zu Nr. 11 (Anlage 3 Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst)

Zu der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 79 wird in Anlage 3 eine klarstellende Zuständig­keitsregelung eingefügt.