Abgedeckte Dachziegeln in Rösrath-Rambrücken durch Flugzeugwirbelschleppen

Kleine Anfrage von Horst Becker

Was unternimmt die Landesregierung zur unkomplizierten Schadensregulierung und zukünftigen Vermeidung solcher Vorfälle?
Wie schon verschiedentlich in der Vergangenheit, kam es am Abend des 4. August dieses Jahres dazu, dass die Wirbelschleppen eines landenden Flugzeuges Dachziegeln eines Hauses in Rösrath-Rambrücken abdeckten.
Die sofort alarmierte Polizei hat den Vorfall dokumentiert. Die betroffene Familie hat den Schadenvorfall dem Flughafen gemeldet. In der Vergangenheit wurde die weitere Schadensregulierung durch den Flughafen abgewickelt. In diesem Fall soll der Flughafen darauf verwiesen haben, dass die Familie sich an die verursachende Airline wenden solle.
Wirbelschleppen sind gegenläufig drehende Verwirbelungen hinter einem Flugzeug und ein bekanntes Phänomen der Luftfahrt. Wie stark diese ausfallen, ist wesentlich vom Gewicht des Flugzeuges abhängig. Bei bestimmten Wetterlagen, vor allem Windstille und Hochdruck, können die Wirbel landender Maschinen auch am Boden gefährlich werden.
Da Teile von Rösrath-Rambrücken vereinzelt mit nur rund 200 Meter über Geländehöhe überflogen werden, stellt sich angesichts dieser Ereignisse die Frage, ob nicht bei Wetterlagen mit Windstille und Lufthochdruck die sogenannte Querwindbahn zumindest für Flugzeuge mit höherem Gewicht zeitweise für Anflüge gesperrt werden und nur die anderen Landebahnen des Flughafens benutzt werden sollten.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.           Für wie gefährlich hält die Landesregierung die durch Wirbelschleppen in den Jahren 2018 und 2019 aufgetretenen Dachabdeckungen in Rösrath-Rambrücken?
2.           Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass bei Wetterlagen mit Lufthochdruck und Windstille die Gefahr von Wirbelschleppen besonders hoch ist?
3.           Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass bei Überflughöhen von 200 Meter über Grund oder wenig mehr bei solchen Wetterlagen (Windstille und Lufthochdruck) es die Gefährdungslage rechtfertigt, dass Anflüge zumindest schwererer Flugzeuge über die Ostseite der Querwindbahn des Flughafens Köln/Bonn vorübergehend untersagt werden sollten?
4.           Wenn nicht, wie begründet sie dies?
5.           Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es den Geschädigten nicht zuzumuten ist, sich mit im Zweifelsfall mit im Ausland registrierten Luftverkehrsgesellschaften über eine Schadensregulierung auseinanderzusetzen, sondern der Flughafen, selbst wenn er juristisch nicht direkt als Verursacher anzusehen ist, in solchen Fällen zunächst gegenüber den Geschädigten für die Schadensregulierung verantwortlich ist?