A Problem
Die Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg ist insoweit geändert worden, dass die Hinterbliebenen eines während des Mandats verstorbenen Mitglieds des Landtags unter bestimmten Voraussetzungen die Rückerstattung der gezahlten Beiträge beantragen können.
In Nordrhein-Westfalen ist jedoch für diesen Fall eine gesetzliche Hinterbliebenenversorgung im Abgeordnetengesetz vorgesehen, sodass es nach geltendem Recht wegen Fehlens einer Anrechnungsvorschrift zu einer Doppelversorgung kommen würde.
B Lösung
Da die Satzung des Versorgungswerks nur einheitliche Regelungen für alle Mitglieder vorsehen kann, muss in Nordrhein-Westfalen eine Anrechnungsvorschrift in das Abgeordnetengesetz aufgenommen werden.
C Kosten
Sofern im Einzelfall die Rückerstattung der Beiträge durch die Hinterbliebenen beantragt und genehmigt wird, kann es im Landeshaushalt dadurch zu Einsparungen kommen.