12. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Fraktion der FDP

A Problem

Die Mitarbeiterpauschale wird den Mitgliedern des Landtags in Monatsbeträgen gewährt. Nicht ausgeschöpfte Kontingente eines Monats, z.B. nach organisatorisch bedingten Vakanzen, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden, etwa um dadurch entstandene Arbeitsrückstände abzubauen oder Übergänge für die Einarbeitung zu gewährleisten. Auch fehlt es an einer Möglichkeit, auf kurzzeitige hohe Arbeitsbelastungen flexibel reagieren zu können.
Bisher ist die Inanspruchnahme der sog. Mitarbeiterpauschale gemäß § 6 Abs. 3 für die Beschäftigung von Verwandten ersten und zweiten Grades als Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin von Abgeordneten untersagt. Die Anzahl der von der Untersagung erfassten Fallgestaltungen soll ausgeweitet werden.
Werden für die Beschäftigung von Abgeordnetenmitarbeitern gesetzlichen Fördermitteln in Anspruch genommen, ist die Abrechnung nach den einschlägigen Richtlinien unter Beteiligung der Landtagsverwaltung vorzunehmen.

B Lösung

Künftig ist die Möglichkeit eröffnet, in einzelnen Monaten innerhalb eines Haushaltsjahres nicht vollständig ausgeschöpfte Mittel aus der Mitarbeiterpauschale in demselben Haushaltsjahr und in Ausnahmefällen im Rahmen der Richtlinien auch darüber hinaus zu verausgaben.
Künftig ist über die Inanspruchnahme der sog. Mitarbeiterpauschale für die Beschäftigung von Verwandten ersten und zweiten Grades hinaus zusätzlich die Inanspruchnahme bei Verwandten dritten Grades als Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin von Abgeordneten untersagt.
Es wird gesetzlich festgelegt, dass die Inanspruchnahme von gesetzlichen Fördermitteln für die Beschäftigung von Abgeordnetenmitarbeitern unter Beteiligung der Landtagsverwaltung abzurechnen ist.

C Kosten

Keine