10. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion Bündnis90/Die Grünen, der Fraktion der FDP

A Problem

§ 6 Absatz 2 AbgG enthält Regelungen zu Art und Umfang der Amtsausstattung der Mitglieder des Landtags und verweist auf das Haushaltsgesetz sowie entsprechende Ausführungsbestimmungen. Das für den Erlass der Ausführungsbestimmungen zuständige Gremium ist nicht bestimmt.
Schwer behinderte Mitglieder des Landtags benötigen zusätzliche Unterstützungsleistungen, um die ihnen zur Verfügung gestellte Amtsausstattung nutzen und ihr Mandat sachgerecht ausüben zu können. Hierfür fehlt eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage.
Der Landtag Brandenburg hat mit dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages Brandenburg vom 19. Juni 2013 (GVBl.I [Nr. 23] und dem Gesetz über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23) beschlossen, dass die Abgeordneten des Landtags Brandenburg mit Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg Mitglieder des bestehenden Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen werden. Das Versorgungswerk soll als gemeinsames Versorgungswerk fortgeführt werden. Die Begründung der Mitgliedschaft der neu hinzu kommenden Mitglieder bedarf ebenso einer Rechtsgrundlage nach nordrhein-westfälischem Landesrecht. Überdies resultiert daraus Folgeänderungsbedarf für die Regelungen der Gremien des gemeinsamen Versorgungswerks.
Bei einer Versorgung wegen Gesundheitsschäden und Tod bedarf die Anrechnungsvorschrift der Überarbeitung, da die Versorgung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und Renten aus dem Versorgungswerk ohne Sachgrund ungleich behandelt werden.
In die Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen ist eine Regelung für die Berechnung einer Belastungsgrenze aufgenommen worden. Diese Regelung umfasst neben der Kostendämpfungspauschale auch die übrigen in der Beihilfeverordnung festgelegten Selbstbehalte. Die Bestimmung kann jedoch aufgrund der Besonderheiten der Berufswege der Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten weder unmittelbar noch sinngemäß angewendet werden.
Darüber hinaus führt die Festlegung der Beihilfeberechtigung beim Übergangsgeld auf den Bezug zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn in einzelnen Monaten kein Auszahlungsanspruch entsteht bzw. wenn aufgrund der endgültigen Festsetzung des Aufstockungsbetrages die Auszahlung nachträglich zurückgenommen wird.
Die Rundungsvorschrift hat ihre Bedeutung verloren, da sie der Arbeitsvereinfachung in Fällen der Barauszahlung diente. In der Praxis werden inzwischen ausschließlich unbare Zahlungen geleistet.
Die Inkompatibilitätsregelungen sollen sicherstellen, dass Interessenkonflikte vermieden werden, die dadurch entstehen, dass ein Mitglied des Landtags gleichzeitig der Legislative und der Exekutive angehört. Aufgrund dieser Vorschriften scheiden auch Wissenschaftler nordrhein-westfälischer Hochschulen aus ihrem Amt aus, wenn sie Mitglied des Landtags werden. Bei der Betreuung von Doktoranden und Habilitanden ist ein solcher Interessenkonflikt jedoch offensichtlich nicht gegeben.

B Lösung

Für den Erlass der Ausführungsbestimmungen soll die Zuständigkeit des Ältestenrats gesetzlich festgelegt werden.
Für eine zusätzliche behinderungsbedingt notwendige Amtsausstattung für schwerbehinderte Mitglieder des Landtags wird eine Rechtsgrundlage geschaffen.
Die einschlägige Vorschrift wird in notwendigem Umfang angepasst und außerdem gestrafft. Das mit Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg gemeinsam fortgeführte Versorgungswerk erhält mit dem Gesetz über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg eine eigene Rechtsgrundlage.
Leistungen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen werden wie Renten aus dem Versorgungswerk angerechnet.
Zur Angleichung ist eine spezielle Regelung für die Beihilfeempfänger nach dem Abgeordnetengesetz zu schaffen.
Darüber hinaus richtet sich die Beihilfeberechtigung nach dem Anspruch auf Übergangsgeld. Dieser Anspruch entsteht erst mit Antragstellung.
Es wird künftig in Euro und Cent gerechnet und auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.
Die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden wird von der Inkompatibilitätsregelung ausgenommen.

C Kosten

Keine