Besondere Aufgaben erfordern besondere Kompetenzen: So müssen vor allem Jurist*innen, die im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes arbeiten, gut ausgebildet werden.
Die aufgedeckten Fälle sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche insbesondere in Lügde, Bergisch Gladbach und Münster waren und sind erschütternd und fordern noch größere Anstrengungen. Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein Gesamtkonzept dafür erforderlich, auch in den Bereichen Strafverfolgung und Prävention. Dazu gehört auch die obligatorische Fortbildung der Personengruppen in der Justiz, die an den verschiedenen Verfahren beteiligt sind, bei denen Kinder regelmäßig betroffen sein können. Dies sind insbesondere Richter*innen der Familien- und Jugendgerichte und Jugendstaatsanwält*innen. Ihre Fortbildungspflicht umfasst bislang nicht die speziellen Themenbereiche wie die kindliche Entwicklungspsychologie, Pädagogik oder Kenntnisse des Jugendhilfesystems oder der UN-Kinderrechtskonvention.
Zwar gibt es bereits eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung, die Fortbildung von Richter*innen und Staatsanwälte*innen der Länder bleibt als Ländersache davon jedoch unberührt und muss deshalb gesondert geregelt werden. Die genaue Gestaltung der Fortbildungsangebote soll dabei auch weiterhin unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit erfolgen. In der konkreten Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen sollen die Jurist*innen frei bleiben.
Darüber hinaus sieht das Gesetz, dessen Entwurf wir diese Woche in den Landtag einbringen, vor, sowohl ein Recht auf Fortbildung festzuschreiben als auch die Verpflichtung des Dienstherrn, diese angemessen zu ermöglichen. So sollen unter anderem dezentralisierte und familiengerechte Fortbildungsveranstaltungen, einschließlich E-Learning-Einheiten, kostenfrei angeboten werden. Das Gesetz soll auch die Möglichkeit schaffen, dass die Jurist*innen im Rahmen geeigneter Supervisions- und Intervisionsangebote ihren Arbeitskontext reflektieren. Dies kann zum einen zu einer Qualitätsverbesserung der Arbeit führen, zum anderen trägt es aber auch zu einer persönlichen Entlastung der Richter*innen und Staatsanwält*innen bei, die gerade in diesem Umfeld häufig unter dem Druck einer hohen Arbeitsbelastung und Erwartungshaltung stehen.