In politischen Ämtern und Mandaten auf allen politischen Ebenen sind Frauen immer noch unterrepräsentiert. Wir wollen die Hälfte der Macht für Frauen und legen ein Paritätsgesetz vor.
100 Jahre Frauenwahlrecht feiern wir dieses Jahr – und doch kann von einer gleichen politischen Teilhabe noch lange nicht gesprochen werden. Weder im deutschen Bundestag, noch in einem der Länderparlamente hatten und haben Frauen bisher annähernd die Hälfte der politischen Mandate inne. Im Landtag NRW sind derzeit nur 27,6 Prozent der Abgeordneten weiblich.
Ein Grund dafür ist die derzeitige Listenaufstellung, die sich auf die Zusammensetzung des Parlaments mit deutlich weniger Frauen als Männern auswirkt. Das wollen wir ändern, denn im Artikel 3 Abs.2, Satz 2 des Grundgesetzes heißt es: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Dieser Verfassungsauftrag verpflichtet den Staat aktiv zu werden. Die Zeit der Sonntagsreden und Appelle ist abgelaufen, jetzt muss gesetzlich gehandelt werden.
Wir legen deshalb unseren Gesetzentwurf zur paritätischen Aufstellung der Wahllisten in NRW vor, um der strukturellen Benachteiligung von Frauen aktiv entgegenzutreten. Er sieht vor, dass alle Parteien verpflichtet sind, auf ihren Wahllisten zur Landtagswahl Männer und Frauen alternierend nach dem sogenannten Reisverschlusssystem aufzustellen – wie es nicht nur in einigen anderen europäischen Ländern, sondern auch in Thüringen und Brandenburg bereits gesetzlich geregelt ist.
Um dem Paritätsgesetz Nachdruck zu verleihen, sieht es außerdem vor, dass Listen, die diesem Erfordernis nicht vollständig entsprechen, nur bis zu demjenigen Listenplatz zugelassen werden, bis zu dem Männer und Frauen im Wechsel auf der Liste vertreten sind. Mit diesem Gesetz wollen wir gemeinsam mit der SPD die verfassungsrechtlich gebotene Gleichberechtigung umsetzen. Dieses Gebot ist ausreichend um auch einen Eingriff in die ebenfalls gesetzlich geschützte Parteienfreiheit (Art.21GG) und die Wahlrechtsgrundsätze (Art.38 GG) zu rechtfertigen.