Der Gesetzentwurf zur Reform des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein‑Westfalen (ÖPNVG NRW) wurde in den Landtag eingebracht. Damit beginnt im Januar 2026 die parlamentarische Beratung. Bereits im März hatten wir Euch über die wesentlichen Inhalte, Ziele und Beweggründe der Reform informiert, insbesondere über die geplante Neuordnung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie die Gründung der landesweiten, kommunal getragenen Gesellschaft „Schiene.NRW“. Mit dieser Kommunalinfo möchten wir Euch ein Update zum aktuellen Stand geben.
Konstruktive Verbändeanhörung führt zu Anpassungen
Der Referentenentwurf wurde im September veröffentlicht, die Verbändeanhörung folgte im Oktober. In zahlreichen Stellungnahmen haben unter anderem die SPNV‑Zweckverbände sowie die Kommunalen Spitzenverbände ihre Kritik an Gesetzespunkten angebracht und Änderungsvorschläge eingebracht.
Das Verkehrsministerium unter Minister Oliver Krischer hat diese Rückmeldungen ausführlich geprüft und in konstruktivem Austausch, insbesondere mit den Vertretern der Kommunen, wesentliche Anregungen in den nun vorliegenden Gesetzentwurf aufgenommen. Im Folgenden stellen wir die zentralen Änderungen vor.
Minimiertes Haftungsrisiko für Kommunen
Ein wesentlicher Kritikpunkt am ursprünglichen Entwurf bestand hinsichtlich des Haftungsrisikos für die Kommunen. Bislang haften die Kommunen vollständig für ihre Aufgabenträger. Der neue Gesetzentwurf reduziert dieses Risiko deutlich: Zukünftig liegt die erste Haftungsebene bei der landesweiten Gesellschaft Schiene.NRW und anschließend bei den Trägerzweckverbänden. Erst im Falle einer dort drohenden Zahlungsunfähigkeit müsste eine entsprechend höhere Umlage zur Deckung des Finanzbedarfs landesweit bei den Kommunen erhoben werden. Insofern haften sie nur noch nach innen gegenüber den Zweckverbänden, aber nicht nach außen gegenüber möglichen Gläubigern.
Struktur und Organisation von Schiene.NRW
Schiene.NRW wird als Anstalt öffentlichen Rechts unter kommunaler Aufsicht von den SPNV-Zweckverbänden gegründet und gibt sich eine Satzung. Die gesetzlichen Vorgaben zur Gestaltung der Satzung sind deutlich reduziert.
Der Verwaltungsrat der neuen AöR soll aus 24 Mitgliedern bestehen, die von den Zweckverbandsversammlungen der kommunalen Trägerverbände (VRR, NWL und go.Rheinland) gewählt werden. Die Hälfte der Mitglieder soll aus den Verwaltungen stammen, es müssen nicht zwingend Landrät*innen, Bürgermeister*innen oder Dezernent*innen sein. Die übrigen Mitglieder müssen über erforderliche Sachkunde verfügen, die vom Zweckverband zu prüfen ist. Vertreter*innen des Verkehrsministeriums können beratend teilnehmen, um den direkten Informationsfluss sicherzustellen. Die Leitung der landesweiten Anstalt soll ein schlanker, möglichst paritätisch besetzter Vorstand übernehmen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Satzung festgelegt und der Vorstand vom Verwaltungsrat bestellt.
Verbesserung des Schienenverkehrs im Fokus
Der Gesetzentwurf gibt an mehreren Stellen inhaltliche Leitlinien zur Verbesserung des Schienennahverkehrs vor wie zum Beispiel zur Vereinheitlichung von Standards oder zur Information der Fahrgäste. Zu den Kernaufgaben von Schiene.NRW gehören unter anderem die Planung des SPNV-Angebots inkl. SPNV-Nahverkehrsplan, die Finanzierung des SPNV, das Qualitätsmanagement und die Setzung und Kontrolle von Qualitätsstandards sowie das Management der Verkehrs- und Vertriebsverträge. In Abstimmung mit der regionalen Ebene erfolgen unter anderem die Umsetzung von Marketing und Vertrieb im SPNV sowie die Erhebung und Verarbeitung standardisierter Mobilitätsdaten.
Sicherung der Angebote in den Regionen
Die oft geäußerte Sorge, dass eine landesweite Gesellschaft zulasten einzelner Regionen gehen könnte, wurde aufgegriffen. Der Entwurf stellt nun sicher, dass die Verkehrsleistungen der Teilräume nur proportional zueinander verändert werden dürfen. Das bedeutet: Wenn etwa im Ruhrgebiet ein Angebotsausbau erfolgt, muss dieser auch in den beiden anderen Teilräumen erfolgen, diese dürfen also nicht benachteiligt werden.
Mehr Mittel für SPNV und ÖPNV
Die SPNV‑Pauschale wird künftig 85 Millionen Zugkilometer absichern und steigt von derzeit einer Milliarde Euro auf 1,6 Milliarden Euro. Sie ist ausschließlich für Zwecke des Schienenpersonennahverkehrs vorgesehen. Auch die ÖPNV‑Pauschale, die an die Kommunen beispielsweise für Investitionen in Busse und Straßenbahnen fließt, wird auf 160 Millionen Euro erhöht und künftig dynamisiert.
Wie geht es weiter?
Der Gesetzentwurf wird in der Plenarwoche im Januar in erster Lesung beraten und anschließend in den Verkehrsausschuss überwiesen. Dort findet eine Sachverständigenanhörung statt. Danach wird das Ergebnis der Anhörung beraten und gegebenenfalls Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen. Anschließend folgt die zweite und bei Bedarf dritte Lesung im Landtagsplenum. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren vor der Sommerpause abzuschließen. Schiene.NRW soll dann ab 1.1.2027 die Arbeit aufnehmen.

