Windenergieausbau — Übergangsregelung im Landesplanungsgesetz

Portrait Robin Korte
Portrait Michael Röls

Im Februar haben wir im Landtag eine Änderung des Landesentwicklungsplans beschlossen. Damit wird die Grundlage dafür gelegt, dass mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche von NRW für die Windenergie ausgewiesen wird. Die Ausweisung wird in den sechs Regionalplänen erfolgen und nach den Zeitplänen der Regionalplanungsbehörden bis zum 2. Quartal 2025 abgeschlossen sein. Wichtig ist: Die 1,8 Prozent Landesfläche sind eine Mindestvorgabe und jede Kommune kann über die „isolierte“ Positivplanung nach § 249 Abs. 1 BauGB schon jetzt und auch weiterhin zusätzliche Flächen ausweisen.

Wie läuft der Ausbau der Windenergie, bis die Regionalpläne aufgestellt sind?
Derzeit befinden sich alle Regionalpläne noch in Erarbeitung  und somit ist noch nicht abschließend bekannt oder beschlossen, wo Windenergiegebiete entstehen werden. Die vorgesehenen Flächen in den Regionalplänen werden für Planungen von Projekten freigegeben, sobald der Aufstellungsbeschluss für den Regionalplan gefasst und die Planentwürfe veröffentlicht wurden. Wir rechnen damit, dass dies in den meisten Regionen noch im Sommer 2024, spätestens bis zum Ende des Jahres, geschieht, denn die Regionalpläne sollen in allen Regionen bis zum 2. Quartal 2025 final beschlossen sein.

Bis zum Abschluss der Regionalplanung, kann in Einzelfällen ein Instrument zur Steuerung in diesem Übergangszeitraum zur Sicherung der Regionalplanerstellung notwendig sein, damit neue Windenergieanlagen möglichst schon jetzt auf die Flächen gelenkt werden, die zukünftig in den Regionalplänen vorgesehen und/oder von den Kommunen gewünscht sind. Eine solche „Übergangssteuerung“ haben wir nun im Landesplanungsgesetz verankert. Der wesentliche Inhalt der Übergangsregelung ist allerdings nicht neu, sondern findet sich schon im o.g. jüngst verabschiedeten Landesentwicklungsplan in Ziel 10.2-13 sowie einem ergänzenden Erlass des Ministeriums. Da es jedoch seitens des Oberverwaltungsgerichts Münster Kritik an der Verankerung einer solchen Regelung im Landesentwicklungsplan gab, haben wir nun eine verfahrensrechtliche Regelung im Landesplanungsgesetz für den Übergangszeitraum verankert.


Was beinhaltet das geänderte Landesplanungsgesetz für den Ausbau der Windenergie?

Im § 36 des Landesplanungsgesetzes haben wir eine Einzelfallregelung in Bezug auf Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen im Außenbereich neu verankert: Damit können die Bezirksregierungen die Genehmigungsbehörde im Einzelfall anweisen, die Entscheidung über die Genehmigung einer Windenergieanlage im unbeplanten Außenbereich einer Stadt oder Gemeinde vorübergehend auszusetzen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet oder geändert wird, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Das heißt: Die Bezirksregierungen können in einzelnen, eng begrenzten Fällen die Genehmigung für Windenergieprojekte vorübergehend stoppen. Dies ist nur möglich, während sich die neuen Regionalpläne in Aufstellung befinden und nur dann, wenn eine Kommune keine gültige Konzentrationszonenplanung hat und wenn ein Windenergieprojekt die Regionalplanung unmöglich macht oder stark behindert.

Somit kann die Regelung nur in Einzelfällen überhaupt greifen und klar ist auch: Die Bezirksregierungen entscheiden nicht gegen den Willen der Kommunen. Dort, wo Windenergieanlagen von den Gemeinden im Außenbereich gewünscht sind, können sie auch in der Übergangszeit genehmigt und gebaut werden. Auch eine Positivplanung der Kommunen ist jederzeit möglich.

Ergänzend gilt:

  • Die Regelung gilt nicht für Repowering-Vorhaben
  • Außerdem sind Projekte, die innerhalb der von der Regionalplanung vorgesehenen Windenergieflächen liegen, nicht betroffen, denn diese werden die Planung folglich nicht erschweren.
  • Die Entscheidung über die Genehmigung von Projekten kann maximal bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt werden.
  • Einfluss auf Fristen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Vorhaben hat eine etwaige Rückstellung nicht.

Eine sehr ähnliche Regelung gab es, wie oben beschrieben, bisher auch schon über den Landesentwicklungsplan und einen entsprechenden Erlass; eine Rückstellung konnte —  Stand jetzt — jedoch in allen Fällen abgewendet werden und es wurden stattdessen mit allen Beteiligten immer Kompromisse gefunden.

Ein FAQ der Landesregierung beantwortet die wichtigsten Fragen.

Uns ist als Grüne Fraktion sehr wichtig zu betonen:  Wir wollen, dass NRW weiter Spitzenreiter bei den Genehmigungen für Windenergieanlagen bleibt und der Windenergieausbau soll so ambitioniert weitergehen wie bisher! Deshalb haben wir gemeinsam mit der CDU-Fraktion einen Entschließungsantrag begleitend zum Gesetz eingebracht.

Was wurde ansonsten noch im Landesplanungsgesetz geändert?
Der Windenergieausbau in der Übergangszeit ist nur ein Aspekt des geänderten Landesplanungsgesetzes. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sah vor allem Anpassungen an geändertes Bundesrecht (z.B. digitale Auslegung von Planunterlagen) vor. Mit einem Änderungsantrag, den wir gemeinsam mit der CDU-Fraktion eingebracht haben, haben wir darüber hinaus einige Beschleunigungen bei den Verfahrensregeln der Raumordnung auf den Weg gebracht sowie wichtige Besonderheiten des NRW-Planungsrechts gegenüber dem geänderten Bundesrecht bewahrt (z.B. Zielabweichungsverfahren für rein privatrechtliche Vorhabenträger ausgeschlossen).

Zentral ist eine neue Regelung im § 34, nach der Kommunen bisher bei jeder Anpassung der Bauleitplanung in einem mehrstufigen Verfahren die Bezirksregierung anfragen mussten, ob die geplante Veränderung mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt. Diese verpflichtende Beratung haben wir vereinfacht und in eine Kann-Regelung überführt, die vor allem bei komplexen Vorhaben der Bauleitplanung Anwendung finden soll. Damit sparen wir Bürokratie ein, wo sie nicht nötig ist, aber erhalten Beratung, wo sie gewünscht und zur Vermeidung planerischer Konflikte sinnvoll ist. Zur Anwendung dieses geänderten § 34 wird die Landesregierung den Kommunen noch einige ergänzende Hinweise zur Auslegung des neuen Rechts geben.

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