Update zur Gestaltung der Wohnsitzregelung des Bundes für anerkannte Flüchtlinge in NRW

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
mit unserem Kommunalinfo vom 19. September haben wir Euch über Regelungen zur Wohnsitzzuweisung von Geflüchteten informiert, die durch das Bundesintegrationsgesetz am 6. August 2016 in Kraft traten. Sie gelten für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Menschen, denen aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Wir haben Euch angekündigt, Euch über die weiteren Schritte und Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten – dem wollen wir durch ein weiteres Kommunalinfo nachkommen.

Die Wohnsitzregelung des Bundes

Mit dem Integrationsgesetz des Bundes und der Einfügung des §12a in das Aufenthaltsgesetz wurde der erste Schritt der Wohnsitzregelung, die für drei Jahre verbindliche Verteilung Geflüchteter auf die Bundesländer ab Anerkennung oder erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, am 6. August 2016 wirksam. In unserem letzten Kommunalinfo lest Ihr, was dies im Einzelnen für Länder, Kommunen und vor allem für betroffene Geflüchtete bedeutet.
Diese Bundesregelung gilt für all jene, die ab dem 1. Januar 2016 ihre Anerkennung beziehungsweise ihre erstmalige Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen erhalten haben. Sie hat dazu geführt, dass Kommunen anerkannte Flüchtlinge daran hindern wollten, ihren Wohnsitz in dem betreffenden Gemeindegebiet zu nehmen. In den Fällen, in denen Geflüchtete dort dennoch ihren Wohnsitz wählten, verweigerten die Behörden die Leistungen nach SGB II. In NRW haben das Integrationsministerium (MAIS NRW) und das Innenministerium (MIK NRW) daher einen gemeinsamen Erlass erarbeitet, um Härtefälle zu vermeiden. Diesen Erlass haben wir Euch im Anhang beigefügt.

Erlass zur Umsetzung der Bundesregelung in NRW

MAIS NRW und MIK NRW haben einen gemeinsamen Runderlass beschlossen, der das Wohnsitzrecht Geflüchteter in NRW vorläufig regelt, bis die von der Landesregierung ausgearbeitete Wohnsitzregelungsverordnung in Kraft tritt (siehe unten). Der Erlass konkretisiert für die Verwaltung die Rechtslage nach der Einführung des § 12a Aufenthaltsgesetz. Wir möchten Euch in diesem Zusammenhang auf die in dem Erlass enthaltenen Härtefallregelungen aufmerksam machen. Nach dem Erlass soll in NRW für bestimmte Gruppen Geflüchteter, die mit der Zustimmung des Jobcenters zwischen dem 1. Januar und 6. August 2016 ihren Wohnsitz in NRW genommen haben, in der Regel ein Härtefall aus sonstigen Gründen (nach § 12a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c Aufenthaltsgesetz) angenommen und sie von der Wohnsitzpflicht in einem anderen Bundesland entbunden werden.
Dies betrifft Personen, die
• in einem gemeinsamen Haushalt als Familien mit schulpflichtigen oder kleineren Kinder leben oder 
• bereits einen Integrationskurs begonnen haben.
‎Selbstverständlich ist die Anerkennung von Härtefällen auch weiterhin in anderen Fällen, zum Beispiel im Kontext schwerer Krankheit und Pflege, und auch für Personen möglich, die ihren Wohnsitz nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August genommen haben, wenn es im Einzelfall entsprechende Gründe hierfür gibt. 
Darüber hinaus findet Ihr im Anhang ein Protokoll einer Telefonkonferenz zwischen MAIS NRW, der Regionaldirektion NRW der Agentur für Arbeit und den Jobcentern zur Wohnsitzzuweisung. Darin wird das vorläufige Verfahren umrissen, wie Bewilligungsanträge von Geflüchteten bearbeitet werden, die nach NRW zogen, jedoch aufgrund der Rückwirkung der Wohnsitzpflicht nach § 12a Aufenthaltsgesetz ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland nehmen müssen:
• Laufende Bewilligungen bleiben unangetastet.
• Offene Weiterbewilligungen werden bis zu einer Klärung auf Bundesebene zunächst bis zum 31. Oktober 2016 bewilligt.
• Neuanträge mit Wohnsitznahme ab dem 6. August 2016 werden in NRW nicht bewilligt.
• Ausnahme: Härtefälle. Hier sind alle Unterlagen/Nachweise bei der örtlichen Ausländerbehörde (!) vorzulegen. Erst nach einem Härtefallbescheid der Ausländerbehörde können die NRW-Jobcenter die Leistungen bewilligen.
In dem Protokoll werden außerdem Fragen zur Zuständigkeit der Behörden in Sonderfällen beantwortet.

Die Wohnsitzzuweisung des Landes

In Nordrhein-Westfalen nutzt die rot-grüne Koalition die Möglichkeit des Integrationsgesetzes, eine Wohnsitzzuweisung einzuführen, um den Bedarf an Integrationsangeboten und -strukturen für die Kommunen planbarer zu gestalten und damit die Geflüchteten angemessen zu unterstützen. Wie am 19. September berichtet, hat das Landeskabinett eine Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes in NRW erarbeitet und als Entwurf am 14. September in die Verbändeanhörung gegeben. Diese Verbändeanhörung ist noch nicht abgeschlossen. Ziel ist es, dass die Verordnung im Dezember dieses Jahres in Kraft tritt. Den Inhalt der Verordnung haben wir mit dem erwähnten Kommunalinfo vom 19. September für Euch aufbereitet.
Falls Ihr weitere Fragen habt, könnt Ihr Euch an die Mitarbeiterin für Integrations- und Flüchtlingspolitik unserer Fraktion, Cornelia Schröder (0211/884-2276, cornelia.schroeder@landtag.nrw.de), und uns wenden.
Mit Grünen Grüßen
Monika Düker              Jutta Velte