Neue Regelungen für die Versorgung unbegleiteter Kinder und Jugendlicher

Kommunalinfo

Liebe Freundinnen und Freunde,
mehr als ein Viertel der Menschen, die im Jahr 2014 zu uns nach Deutschland geflüchtet sind, waren Kinder und Jugendliche; 10 Prozent waren unter 6 Jahren alt, 18 Prozent waren zwischen 6 und 18 Jahre alt.
In Nordrhein-Westfalen ist in den vergangenen Jahren auch die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge gestiegen. Ende dieses Jahres werden es über 9000 sein, die bei uns Schutz suchen.
Bisher wurden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) nicht auf Kommunen und Bundesländer verteilt. Sie sollten in der Kommune, bei der sie sich zuerst als Geflüchtete gemeldet hatten, durch eine Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen werden. So sind einige Länder und Kommunen schon aufgrund ihrer geografischen Lage stärker mit der Aufnahme von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen befasst als andere. Auch in NRW hat sich die Inobhutnahme von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen auf wenige Jugendämter konzentriert und bei stark ansteigenden Zahlen war eine Versorgung und Unterbringung nach Jugendhilfestandards erschwert. Im neuen Bundesgesetz wurde in § 42c Absatz 1 des SGB VIII die Aufnahmepflicht der Bundesländer geregelt. So sind alle verpflichtet, Kinder und Jugendliche aufzunehmen. Eine landesinterne Verteilung von neu einreisenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wird durch §42 b Absatz 8 SGB VIII geregelt.
In NRW erforderte dies ein Ausführungsgesetz, das heute im Landtag beschlossen wurde.

Kindeswohl ist Konsens

Nordrhein-Westfalen zeichnet sich gegenüber anderen Bundesländern durch die hohen Standards aus, die wir für Unterbringung und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen anlegen. Schon mit unserer Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen haben wir Maßstäbe gesetzt, was Inhalte und Entscheidungsprozesse angeht. Auch beim jetzt beschlossenen Fünften Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (5. AG-KJHG) hat sich das zuständige Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport mit allen wichtigen Akteuren aus der Flüchtlings-,  Kinder- und Jugendarbeit an einen Tisch gesetzt, das Gesetz diskutiert und mit der vorhandenen Expertise weiterentwickelt. Ebenso hat das Parlament mit den interfraktionellen Änderungsanträgen gemeinsam das Beste für die zu uns kommenden geflüchteten Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt gestellt. Daher ist die Verabschiedung des Gesetzes ein wichtiger Schritt – sowohl zur Sicherung des Kindeswohls als auch zur Fortführung der guten Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. 

Verteilung im Sinne der Kinder und Jugendlichen

Uns ist es wichtig, dass die Verteilung von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen mit dem 5. AG-KJHG nicht nur mit dem Rechenschieber, sondern auch nach der individuellen Situation und den Bedürfnissen der Betroffenen erfolgt. So wird in NRW immer noch das Kindeswohl an erster Stelle stehen, da in der Verteilung auch qualitative Faktoren und individuelle Bedürfnisse wie geschlechterspezifische Bedarfe, gesundheitliche Verfassung, ethnische und religiöse Zugehörigkeit berücksichtigt werden.
Für die Verteilung der Flüchtlinge wurde eine Landesstelle beim LVR eingerichtet, die gemäß §§ 42a Absatz 4, 42b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des SGB VIII die Verteilung der Jugendlichen wahrnimmt.
Für die landesinterne Verteilung wird die Landestelle NRW mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämtern) kooperieren.

Aufnahmeumfang und Aufnahmepflicht

Die Aufnahmequote der Jugendämter wird auf der Basis des Bevölkerungsanteils eines Jugendamtsbezirkes an der Gesamtbevölkerung in Nordrhein-Westfalen berechnet.
Der Umfang der Aufnahmepflicht wird berechnet nach:

  • der Aufnahmequote
  • der Zahl aller jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten
  • der Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen, die vorläufig in Nordrhein-Westfalen in Obhut genommen wurden
  • der Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, die von anderen Bundesländern Nordrhein-Westfalen zugewiesen werden

Zur Sicherung des Kindeswohls kann in besonderen Fällen die Landesstelle bei Zuweisungsentscheidungen den Umfang der Aufnahmepflicht nach § 3 Absatz 2 des 5. AG-KJHG vorübergehend bis zu 15 Prozent überschreiten.
In § 3 wird zudem geregelt, welche weiteren Faktoren auf die Aufnahmepflicht angerechnet werden können.

Interkommunale Kooperation

In den vergangenen Jahren haben sich in verschiedenen Kommunen in der pädagogischen Unterstützung der unbegleiteten Minderjährigen unterschiedliche Schwerpunkte und Expertisen gebildet. Gerade in der Durchführung von Clearingverfahren ist es sinnvoll, den Austausch und die Kooperation von Kommunen zu ermöglichen und zu fördern. Die Landesstelle NRW wird die Landesjugendämter bei der Förderung des Kompetenzaufbaus und -transfers sowie bei der Förderung interkommunaler Kooperationen unterstützen. Mit der Zustimmung des Landesjugendamts können Kommunen eine gemeinsame Stelle für die Durchführung des Clearingverfahrens einrichten. Auch hier erfolgt also keine Verteilung „mit der Gießkanne“. Es wird viel mehr die örtliche Kompetenz berücksichtigt und genutzt und somit im Sinne des Kindeswohls verfahren.

Übernahme von Jugendhilfe- und Verwaltungskosten

Die Landesregierung wird die Kommunen bei dieser Aufgabe auch finanziell entlasten. Neben der Übernahme der Jugendhilfekosten trägt das Land die Verwaltungskosten der Jugendämter für Hilfeplanung, Vormundschaften und wirtschaftliche Jugendhilfe.
Mit dem Ausführungsgesetz wird erstmals eine Verwaltungskostenpauschale von 3.100 Euro/Jahr festgesetzt, um die Kommunen auch hier von den steigenden Kosten zu entlasten. Sie bemisst sich nach der Zahl der Fallzuständigkeiten der Jugendämter zum Stichtag 1. September 2016.
Erfreulich ist, dass das komplizierte Kostenerstattungsverfahren gemäß § 89d Absatz 3 des SGB VIII für die Jugendhilfeleistungen ab dem 1. November 2015 aufgehoben worden ist. So müssen die Jugendämter nach einer Übergangszeit nicht mehr mit mehreren Kostenerstattungsträgern, sondern nur noch mit dem regional zuständigen Landesjugendamt abrechnen. Dadurch wird das Verfahren erheblich erleichtert.
Bei Rückfragen und Anregungen steht Euch unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Pegah Edalatian (pegah.edalatian@landtag.nrw.de) zur Verfügung.
Mit Grünen Grüßen

Monika Düker

Dagmar Hanses

Andrea Asch